Lkw-Fahrverbote A 12 Inntal Autobahn (Tirol): Nachtfahrverbot und Euroklassenfahrverbote
Welche Einschränkungen sind zu beachten?
Lesedauer: 4 Minuten
Nachtfahrverbot (LGBl. 64/2010 idF. LGBl. 141/2021)
- gültig auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90,00 (bei Zirl) in beide Fahrtrichtungen
- für Lkw, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5 t sowie für Lkw und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
- während folgenden Zeiten:
- 1. Mai bis 31. Oktober: werktags 22 bis 5 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23 bis 5 Uhr
- 1. November bis 30. April: werktags 20 bis 5 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23 bis 5 Uhr
Ausnahmen (Auszug)
- Fahrten mit Kfz der Euroklasse VI, sofern die Zugehörigkeit zu dieser Euroklasse durch entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen wird und
- zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der Kernzone auf- oder abgeladen wird (Quelle oder Ziel in der sogenannten Kernzone),
- zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der erweiterten Zone auf- und auch wieder abgeladen wird (Quelle und Ziel in der sogenannten erweiterten Zone) oder
- ausschließlich der Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Ampass (Straßenkilometer 72,00) und Zirl (Straßenkilometer 90,00) zum Zweck des Gütertransports befahren wird (Süd-West-Korridor)
- Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
- Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
- Lebendtiertransporte;
- Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;
- unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Fahrten mit Kfz im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. von den Bahnterminal Hall in Tirol oder Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann;
- Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnolog sowie Fahrzeuge mit monovalentem Erdgasantrieb (LNG oder CNG), aber auch plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen;
- Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen.
Zur Kernzone zählen die Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Die erweiterte Zone umfasst in Österreich die Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See, in Deutschland die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein sowie in Italien die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, im Einzelfall um Genehmigung einer individuellen Ausnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Euroklassenfahrverbote (LGBl. 43/2016 idF. LGBl. 141/2021)
- gültig auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90,00 (bei Zirl) in beide Fahrtrichtungen
- für Lkw, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t sowie für Lkw und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt, sofern es sich um ein Fahrzeug der Euroklasse 0, I, II, III, IV oder V handelt
Das Befahren ist nur zulässig, wenn die Zugehörigkeit zur nicht vom Fahrverbot betroffenen Euroklasse VI nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
- bei Lkw mit und ohne Anhänger, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugmaschinen durch Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung;
- bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger durch Mitführen eines entsprechenden Dokuments (insb. COP-Dokument, Kfz-Zulassung, wenn die NOx-Emission direkt daraus ersichtlich ist, oder geeigneter Herstellernachweis).
Ausnahmen (Auszug)
- Fahrten mit Kfz im Vor- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)Anmerkung: Damit gilt diese Ausnahme nicht für Abfahrts- bzw. Zielorte zwischen Hall in Tirol und Wörgl!
- zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Westen)
- zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Osten)
- Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG);
- unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Fahrten mit hoch spezialisierten und besonders kostenaufwändigen Kfz (wie z.B. Betonmischfahrzeuge, Betonpumpenfahrzeuge, Hochdruck-, Saug- und Spülfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten);
- Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb, mit monovalentem Erdgasantrieb (LNG oder CNG), aber auch plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen.
Wie beim Nachtfahrverbot besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, im Einzelfall um Genehmigung einer individuellen Ausnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Sektorales Fahrverbot (LGBl. 44/2016 idF. LGBl. 48/2023)
Das sektorale Fahrverbot ist ein Fahrverbot, das sich auf die Ladung bzw. den Transport bestimmter Güter bezieht. Es gilt auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 72,00 (bei Ampass) in beide Fahrtrichtungen.
Weitere Informationen zum sektoralen Fahrverbot in Tirol finden Sie auf der Webseite der WKO.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
Gemäß IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung müssen Fahrzeuge mit einer Einzelausnahme mit einer weißen, runden Tafel mit schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein. Diese werden gegen Erstattung der Produktionskosten von der Behörde bei Erteilung der Genehmigung ausgegeben.
Alle Fahrzeuge, die von den IG-L-Fahrverboten ausgenommen sind, müssen mit einer entsprechenden Abgasklassenplakette ausgestattet sein.
Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote
- bis zu 2.180 Euro (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
- bis zu 1.500 Euro als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs. 3 IG-L)
Andere Lkw-Fahrverbote und weitere Informationen
Neben weiteren lokalen Fahrverboten für Fahrzeuge der Güterbeförderung bestehen zusätzlich bundeseinheitliche Verkehrsbeschränkungen (wie das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot, das Nachtfahrverbot und zu bestimmten Zeiten die Ferienreise-Verordnung). Diese sind zusätzlich zu den vorgenannten Tiroler Bestimmungen zu berücksichtigen. Auf der Webseite der WKO finden Sie einen Überblick über generelle Lkw-Fahrverbote in Österreich.
Das Land Tirol bietet im Internet weitere Informationen zu den in Tirol geltenden Verkehrsbeschränkungen.
Der Online-Ratgeber der WKO informiert Sie, ob bestimmte Routen auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von Ihrem Lkw, Sattelzug oder Ihrer selbstfahrenden Arbeitsmaschine befahren werden dürfen.
Stand: 01.03.2024