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LKW Fahrverbot wegen Feinstaub | Burgenland

Infos, Fristen und Ausnahmen

Lesedauer: 4 Minuten

Im Jänner 2017 ist das neue LKW Fahrverbot im Burgenland in Kraft getreten und es sieht eine Verschärfung des geltenden Fahrverbots in Etappen vor (IG-L Maßnahmenkatalog 2016).

Betroffen sind alle Fahrzeuge die als Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeug und Sattelzugfahrzeug zugelassen sind, jedoch abhängig von der Euroklasse bzw. dem Zulassungsdatum. 

Das Fahrverbot betrifft auch Klein- und Kleinst-LKW wie:

  • Fiskal-LKW
  • Kleintransporter
  • Business-Vans oder Geländewagen die als LKW zugelassen sind

Sonderkraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) sind nicht vom Fahrverbot betroffen. Nur jene Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeug oder Sattelzugfahrzeug aufweisen, sind vom Fahrverbot betroffen!

Das burgenländische Fahrverbot stellt dabei auf den Zeitpunkt der Zulassung auf den jetzigen Unternehmer bzw. die jetzige Unternehmerin ab.

Für Fahrzeuge die erst nach dem 1.11.2016 auf den aktuellen Unternehmer zugelassen wurden, gelten Fahrverbote für Fahrzeuge mit Euro 0 bis 2-Motoren.

Für Fahrzeuge die bereits vor dem 1.11.2016 auf den aktuellen Unternehmer bzw. die aktuelle Unternehmerin zugelassen waren, gelten folgende Fahrverbote:

SchadstoffklasseFrist
Fahrverbot für Euro 0   bereits in Kraft
Fahrverbot für Euro 1   ab 1.10.2020
Fahrverbot für Euro 2   ab 1.10.2021

Kennzeichnungspflicht ab 1.10.2017

Alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche aufgrund ihrer Abgasklasse vom Fahrverbot ausgenommen sind, sind mit einer Abgasplakette zu kennzeichnen.

Plaketten
© BM

Diese Plakette wird für neue LKW vom Händler ausgegeben, bei bereits zugelassenen LKW von einer Autowerkstatt (mit Berechtigung zur §57a KFG Pickerlüberprüfung). Für die Abgasplakette und Dienstleistung verlangen die Betriebe eine Vergütung.

LKW, die von einem Ausnahmetatbestand betroffen sind, müssen nicht mit einer Abgasplakette gekennzeichnet werden (z. B. Werkverkehr, kostenintensive Spezialaufbauten, etc.). Das Aufkleben auf der Innenseite der Windschutzscheibe (neben oder unter dem § 57a-Pickerl) darf bei LKW bis 3,5 t hzG (höchst zulässiges Gesamtgewicht) nur vom Betrieb erfolgen, über 3,5 t hzG darf die Anbringung durch den Unternehmer erfolgen.

Welche Abgasklasse der LKW/das Sattelzugfahrzeug hat, ermittelt die Werkstatt. Für Werkstätten haben wir dazu eine eigene Infoseite zur Feststellung der Abgasklassen erstellt.

Die wichtigsten Ausnahmen für die Wirtschaft

Werkverkehrsausnahme

  • LKW bis 12 t hzG
  • mit Euro-1 oder Euro 2-Motor
  • gesamte Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lkw
  • im Werkverkehr: alle Gewerbe außer Gütertransporteure (Kleintransporteure oder Frächter).

Wenn alle 4 Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Behörde eine Ausnahme (Bescheid) aus, die im LKW mitgeführt werden muss. Für den LKW erhält man ein IG-L-Pickerl, das bei LKW bis 3,5 t hzG hinten und bei LKW über 3,5 t zusätzlich auch noch vorne aufgeklebt werden muss.

Für Betriebe im Burgenland ist jene BH zuständig, in der die Firma ihren Sitz hat, bzw. deren Gebiet zuerst angefahren wurde.

IG-L-Tafel
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Sehr kostenintensive Spezialaufbauten 

Unter LKW mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten wird folgendes verstanden:

  • Es muss sich um einen LKW mit Fahrgestell handeln (meist LKW der Klassen N2 und N3)
  • Es muss sich um einen Aufbau, nicht um Einbauten handeln
  • Der Spezialaufbau ist speziell für diesen LKW gefertigt
  • Der Spezialaufbau ist dann sehr kostenintensiv, wenn die Kosten bei Neuanschaffung nach derzeitigem Stand der Technik rund €100.000,- betragen oder
  • wenn die Kosten des Spezialaufbaus (samt Umbaukosten) mehr als 100 % der Kosten des Zugfahrzeugs ausmacht.

Es gelten Nettobeträge, Montagekosten sind zu berücksichtigen.

Wenn die Kosten des Aufbaus nicht mehr feststellbar sind, sind die Kosten eines  vergleichbaren Fahrgestells mit vergleichbarem Aufbau heranzuziehen (Kostenvoranschlag).

Als Nachweis ist die alte Rechnung oder ein entsprechender Kostenvoranschlag für einen neuen LKW mit Aufbau mitzuführen.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) kann auf Wunsch nach Vorlage der Unterlagen auch kostenfreie Bestätigungen ausstellen, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau vorliegt. 

Sonstige Ausnahmen für die Wirtschaft 

  • Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind (Verwendungsbestimmung: Kennziffer 28)
  • Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind (Bestätigung wird durch das Landesgremium des  Markt-, Straßen- und Wanderhandels ausgestellt)
  • LKW, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind (für Euro 1 und Euro 2; Verwendungsbestimmung: Kennziffer 27)
  • Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen.
  • Historische KFZ (erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes KFZ, älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen) 

Allgemeine Ausnahmen 

  • Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall (gilt auch für LKW, die in deren Auftrag fahren)
  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (nur land- oder forstwirtschaftliche Haupttätigkeit),
  • Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Ausnahmegenehmigung, mit IG-L Kennzeichnung)
  • Bestimmte Fahrzeuge zum Flugplatzbetrieb
  • Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen
  • Bei Nachweis, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z.B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung und entsprechender in der Praxis nur schwer erbringbarer Nachweise)
  • Kraftfahrzeuge des Bundesheeres

Zum Nachweis dieser Ausnahmetatbestände ist keine Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette erforderlich (Ausnahme: Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht). Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.

Überwiegendes öffentliches Interesse 

Aus überwiegendem öffentlichen Interesse kann auch eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmebewilligung für Fahrten durch das Sanierungsgebiet beantragt werden. Diese ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat zu beantragen (IG-L Kennzeichnung). Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für drei Jahre zu erteilen.

Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde (Werkverkehr, überwiegend öffentliches Interesse) benötigen eine IG-L-Kennzeichnung, die von der Behörde ausgegeben wird.

 

Stand: 23.01.2017

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