Straßenbeschilderung mit Achtung und Fahrverbot vor blauem Himmel mit weißen Wolken
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Lkw-Fahrverbote A 12 Inntal Autobahn (Tirol): Sektorales Fahrverbot

Eingeschränkter Transport bestimmter Güter

Lesedauer: 2 Minuten

Was ist ein sektorales Fahrverbot?

Das sektorale Fahrverbot verbietet den Transport bestimmter Güter auf der Straße.

Wo gilt das Fahrverbot?

Auf der Inntal Autobahn (A 12) von Langkampfen (km 6,35) bis Innsbruck/Ampass (km 72,00) in beide Fahrtrichtungen.

Für welche Fahrzeuge gilt das sektorale Fahrverbot?

Betroffen sind Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt.

Der Transport welcher Güter ist betroffen?

  • Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind
  • Steine, Erden, Aushub
  • Rundholz, Kork
  • bestimmte Kraftfahrzeuge (Mopeds, Motorräder, Quads, Pkw, Kleinbusse, Lkw bis 3,5 t)
  • Nichteisen- und Eisenerze
  • Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen
  • Marmor und Travertin
  • Fliesen (keramisch)
  • Papier und Pappe
  • flüssige Mineralölerzeugnisse
  • Zement, Kalk und gebrannter Gips
  • Rohre und Hohlprofile
  • Getreide

Welche Fahrten sind vom sektoralen Fahrverbot ausgenommen (Auszug)?

  • Fahrten mit Kfz der Euroklasse-VI, sofern die Zugehörigkeit zu dieser Abgasklasse durch eine Kennzeichnung des Kfz nach der IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist und unter der weiteren Voraussetzung, dass das Kfz nach dem 31.8.2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde und dies durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument (z.B. Zulassungsschein) nachgewiesen ist;
  • Fahrten mit Kfz der Euroklasse VI, sofern die Zugehörigkeit zu dieser Euroklasse durch entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen wird und - zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der sogenannten Kernzone auf- oder abgeladen wird (Quelle oder Ziel in der Kernzone) oder - zumindest der überwiegende Teil der Ladung in der sogenannten erweiterten Zone auf- und auch wieder abgeladen wird (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone);
  • Fahrten im Vorlaufverkehr (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich) in Fahrtrichtung Osten zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Westen zur Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl;
  • Fahrten im Nachlaufverkehr (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich) in Fahrtrichtung Westen von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Hall in Tirol und in Fahrtrichtung Osten von der Eisenbahnverladung am Bahnterminal Wörgl;
  • unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  • Fahrten mit Kfz mit reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie sowie Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen;

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, im Einzelfall um Genehmigung einer individuellen Ausnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Die Behörde hat dabei zu prüfen, ob das vom Antragsteller nachzuweisende öffentliche Interesse ausnahmsweise das Interesse an der Luftreinhaltung überwiegt.

» Antragsformular

Welche Regionen umfasst die Kernzone?

Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein, Schwaz

Welche Regionen umfasst die erweiterte Zone?

  • Österreich: Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte, Zell am See
  • Deutschland: Landkreise Bad-Tölz–Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (einschließlich Stadt), Traunstein
  • Italien: Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal, Wipptal 

Wie muss die Kennzeichnung der vom Fahrverbot ausgenommenen Lkw erfolgen?

Gemäß IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung muss die Kennzeichnung durch Anbringung einer Abgasplakette am Fahrzeug erfolgen.

Die Kennzeichnung muss seit 1.5.2017 durch Anbringung einer Abgasplakette (nach der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung) am Fahrzeug erfolgen.

Rechtsgrundlage des sektoralen Fahrverbots?

§§ 10, 14 Abs. 2 Z. 3 und 16 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L)

Sektorales Fahrverbot-Verordnung (LGBl. Nr. 44/2016 idF. LGBl. Nr. 48/2023)

Weiterführende Informationen

Website des Landes Tirol

Übersichtskarte zum sektoralen Fahrverbot

Übersichtskarte sektorales LKW-Fahrverbot Inntalautobahn
© Abt. Verkehrsplanung Land Tirol

Quellen:
Grafik Sektorales Fahrverbot

Grafik Sektorales Fahrverbot gemäß IG-L auf der A12

Stand: 27.11.2024

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