Straßenbeschilderung mit Achtung und Fahrverbot vor blauem Himmel mit weißen Wolken
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Lkw-Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und dem östlichen Niederösterreich 

Welche Fahrzeuge unterliegen dem Fahrverbot? Gibt es Ausnahmen? Wie sehen die Kennzeichnungspflichten aus?

Lesedauer: 8 Minuten

In Wien und im Osten Niederösterreichs gilt ein Fahrverbot für Lkw der Abgasklasse Euro 0 bis Euro 2. Weiters müssen an Fahrzeugen der Klasse N, wenn sie als Lkw bzw. Sattelzugfahrzeug zugelassen sind, sogenannte Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten angebracht sein.


Information in englischer Sprache:
How can I get the emission sticker outside of Austria? – Wo bekommt man die Abgasplakette außerhalb Österreichs?

Immissionsschutzgesetz – Luft

Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) sieht vor, dass bei Überschreitungen der Grenzwerte von bestimmten Luftschadstoffwerten (Überschreitung der Anzahl der Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) die Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzen müssen. Diese Überschreitungen hat es in der Vergangenheit auch gegeben, weshalb ab 2014 auf Landesebene Verordnungen erlassen wurden, die Lkw-Fahrverbote brachten.

Lkw-Fahrverbot für Wien und das östliche Niederösterreich

In sogenannten Sanierungsgebieten gilt ganzjährig ein Fahrverbot für Fahrzeuge der Klasse N, die als Lkw bzw. Sattelzugfahrzeug zugelassen sind und in denen ein Motor der Abgasklasse Euro 1 oder Euro 2 verbaut ist. Lkw und Sattelzugfahrzeuge, die vor 1992 erstmals zugelassen worden sind (schlechter als Euro 1), sind ebenfalls vom Fahrverbot umfasst.

Das Fahrzeuggewicht ist kein Kriterium. Daher sind auch Fahrten mit veraltet motorisierten Klein- und Kleinst-Lkw verboten (z.B. Fiskal-Lkw, Kleintransporter, Business-Vans oder Geländewagen, die als Lkw zugelassen sind).

Da das Fahrverbot für Lkw und Sattelzugfahrzeuge (Eintragung im Zulassungsschein) gilt, sind Sonderkraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) grundsätzlich nicht betroffen.

Alle Lkw und Sattelzugfahrzeuge ab Abgasklasse Euro 3, die noch eingesetzt werden dürfen, müssen seit 2015 mit einer Abgasklassen-Plakette gekennzeichnet sein. Diese Plakette erhält man kostenpflichtig bei Kfz-Werkstätten.


Achtung:
Aufgrund der aktuellen Schadstoffbelastung ist derzeit mit keinem Fahrverbot für Lkw der Abgasklasse Euro 3 (gelbe Abgasklassen-Plakette) zu rechnen!

Betroffene Gebiete (Sanierungsgebiete)

Wien: das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt

Niederösterreich: das Sanierungsgebiet Wiener Umland, welches folgende Bereiche umfasst:

  • im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Ebergassing, Enzersdorf an der Fischa, Fischamend, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Himberg, Höflein, Klein-Neusiedl, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Petronell-Carnuntum, Rauchenwarth, Rohrau, Scharndorf, Schwadorf, Schwechat, Trautmannsdorf an der Leitha, Zwölfaxing
  • im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Deutsch-Wagram, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf
  • im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Bisamberg, Gerasdorf bei Wien, Hagenbrunn, Korneuburg, Langenzersdorf
  • im Bezirk Mödling die Gemeinden Achau, Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf
  • im Bezirk Tulln die Gemeinde Klosterneuburg

Die wichtigsten Ausnahmen für die Wirtschaft

Ausnahmen im IG-L

Für den Werkverkehr und für Fahrten im überwiegenden öffentlichen Interesse besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.

  • Werkverkehr: Lkw bis 12 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) (Klasse N 1 und N 2) mit Motoren der Abgasklasse Euro 1 oder Euro 2 sind ausgenommen, wenn sie im Werkverkehr im Sanierungsgebiet von Unternehmen verwendet werden, deren gesamte Lkw-Flotte maximal vier Lkw (mit IG-L-Kennzeichnung) umfasst. Voraussetzung ist, dass eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt wurde. Am Fahrzeug muss die IG-L-Kennzeichnung angebracht werden und der Ausnahmebescheid ist mitzuführen.
  • Überwiegendes öffentliches Interesse: Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht, sind ausgenommen, wenn eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt wurde. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Am Fahrzeug muss die IG-L-Kennzeichnung angebracht werden und der Ausnahmebescheid ist mitzuführen.

Hinweis:

Ob die Kriterien für die Werkverkehrsausnahme vorliegen oder ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat im Einzelfall zu prüfen. Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. 
Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz bzw. die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für drei Jahre zu erteilen.


Alle anderen, nachstehend genannten Ausnahmen des IG-L gelten unmittelbar, daher benötigt man für diese Fahrzeuge keinen Ausnahmebescheid, keine IG-L-Kennzeichnung und auch keine Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Plakette. Ausgenommen sind unter anderem folgende Fahrzeuge:

  • Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall (gilt auch für Fahrzeuge, die im Auftrag unterwegs sind)
  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit
  • bestimmte Fahrzeuge für den Flugplatzbetrieb

Ausnahmen in den Maßnahmenkatalogen Wiens und Niederösterreichs

  • Wien: Fahrzeuge nach Schaustellerart (Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist)
  • NÖ: ausschließlich auf den nicht öffentlichen Teilen eines Flughafens verkehrende Fahrzeuge
  • NÖ: Lkw und Sattelzugfahrzeuge, in Bezug auf die ein Nachweis besteht, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z.B. aufgrund einer entsprechenden Filtervorrichtung)
  • NÖ: Fahrzeuge die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind
  • NÖ: Historische Fahrzeuge (erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, entweder Baujahr bis 1955 oder älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kfz eingetragen)
  • NÖ: Heeres-Kfz, Fahrzeuge im öffentlichen Interesse
  • NÖ: Lkw und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen zum Zweck der Überprüfung, Begutachtung oder Genehmigung
  • Wien und NÖ: Lkw mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, d.h.
    • es muss sich um einen Lkw mit Fahrgestell handeln (meist Lkw der Klassen N2 und N3)
    • es muss sich um einen Aufbau, nicht um Einbauten handeln
    • der Spezialaufbau wurde speziell für diesen Lkw gefertigt
    • der Spezialaufbau ist „sehr kostenintensiv“, weil
      • er zum Zeitpunkt der Anschaffung teurer als 100.000 Euro war oder
      • die Kosten des Spezialaufbaus mindestens genauso teuer waren wie die Kosten des Fahrgestells

Es gelten Nettobeträge, Montagekosten sind zu berücksichtigen. Wenn die Kosten des Aufbaus nicht mehr feststellbar sind, sind die Kosten eines vergleichbaren Fahrgestells mit vergleichbarem Aufbau heranzuziehen (Kostenvoranschlag). Als Nachweis ist die alte Rechnung oder ein entsprechender Kostenvoranschlag für einen neuen Lkw mit Aufbau mitzuführen.

Die MA 46 Landesprüfstelle bzw. die fünf betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden des Sanierungsgebiets Wien Umland (Bruck/Leitha, Gänserndorf, Korneuburg, Mödling, Tulln) können auf Wunsch nach Vorlage der Unterlagen auch kostenfreie Bestätigungen ausstellen, dass ein sehr kostenintensiver Spezialaufbau im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Verkehrszeichen

Das Fahrverbot in den Sanierungsgebieten wurde im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht. Es gilt daher grundsätzlich unmittelbar aufgrund der Kundmachung. Eine Aufstellung eigener Verkehrszeichen erfolgte nicht.

Kennzeichnung des Fahrzeuges nach Abgasklassen

An jenen Lkw und Sattelzugfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine zulässige Abgasklasse nicht vom Fahrverbot betroffen sind, ist eine entsprechende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette anzubringen, wenn sie in einem Sanierungsgebiet betrieben werden sollen. Ausländische Plaketten werden nicht anerkannt.

Plaketten
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Fahrzeuge, die aus anderen Gründen als die Einstufung in eine zulässige Abgasklasse vom Fahrverbot ausgenommen sind (Straßendienst, Land- und Forstwirtschaft, Schausteller etc.), brauchen nicht mit einer Abgasklassen-Plakette gekennzeichnet werden.

Die Plakette wird für neue Fahrzeuge vom Händler, bei bereits zugelassenen Fahrzeugen von der Autowerkstatt (mit Berechtigung zur wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG - „Pickerl-Überprüfung“) ausgegeben. Für die Plakette und Dienstleistung verlangen die Betriebe eine Vergütung, die abhängig vom zeitlichen Aufwand ist.

Das Aufkleben auf der Innenseite der Windschutzscheibe (dauerhaft und von außen gut lesbar neben oder unter dem „§ 57a-Pickerl“) darf bei Lkw bis 3,5 t hzG nur durch die genannten Betriebe erfolgen. Bei Lkw über 3,5 t hzG kann die Anbringung durch den befugten Betrieb, aber auch eigenverantwortlich durch den Fahrzeughalter (Unternehmer) oder seine Bevollmächtigten (Mitarbeiter) möglich.

Welcher Euro-Abgasklasse der Lkw bzw. das Sattelzugfahrzeug zuzuordnen ist, ermittelt die Kfz-Werkstatt. Hierfür kann die AKKP-Datenbank oder der Erlass des Verkehrsministeriums herangezogen werden. Da die Ergebnisse aus der AKKP-Datenbank aufgrund mangelhafter Angaben in den Zulassungsscheinen nicht immer stimmen, ist es empfehlenswert, sich schon vor Besuch der Werkstatt selbst zu informieren, in welche Abgasklasse der Lkw fällt. Am sichersten erscheint derzeit die Abfrage nach der im Zulassungsschein unter V oder V9 angeführten Klasse des Abgasverhaltens (z.B. 94/12 EWG oder 1999/102A/EWG). Wenn dieses Feld im Zulassungsschein leer ist, muss man im Typenschein nachsehen. Ein Suchen im Erlass des Verkehrsministeriums nach dieser Klasse führt in der Regel zur richtigen Abgasklasse.


Hinweis:
Für Werkstätten gibt es eine eigene Informationsseite zur Feststellung der richtigen Abgasklasse.

IG-L-Kennzeichnung

IG-L-Tafel
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Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (Werkverkehr, überwiegend öffentliches Interesse) benötigen eine IG-L-Kennzeichnung (Tafel oder Aufkleber), die von der Behörde ausgegeben wird.

Bei Lkw über 3,5 t hzG (Klasse N2 und N 3) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen.

Bei Lkw bis 3,5 t hzG (Klasse N1) reicht eine solche kreisrunde Tafel (oder Aufkleber) neben der hinteren Kennzeichentafel, wobei sie auch etwas kleiner sein darf (mindestens 15 cm Durchmesser).

Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.

Strafen

Es drohen Geldstrafen bis zu 2.180 Euro, wenn man innerhalb eines Fahrverbotsbereichs ohne oder mit falscher Plakette erwischt wird.


Tipp:
Geeignete Nachweise für alle Ausnahmetatbestände (z.B. Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Lieferscheine) sind bei jeder Fahrt mitzuführen, um sie gegebenenfalls bei Kontrollen durch die Polizei vorweisen zu können.

Tipp:
Nutzen Sie den WKO Online Ratgeber. Dieser informiert darüber, ob Sie mit Ihrem Lkw, Sattelzug oder Ihrer selbstfahrenden Arbeitsmaschine auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen fahren dürfen. In der Abfrage sind auch die regionalen Umweltfahrverbote berücksichtigt.

Hinweis:
Auch in anderen Bundesländern gibt es Sanierungsgebiete und Fahrverbote, die unterschiedlich ausgestaltet sind.


Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

  • §§ 10, 14 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
  • IG-L-Kennzeichnungsverordnung
  • IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung (AbgKlassV)
  • NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)
  • IG-L-Maßnahmenkatalog 2005

Stand: 29.04.2022

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