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Feststellung der richtigen Euro-Abgasklasse

Arbeitsunterlage für Unternehmen

Lesedauer: 6 Minuten

Damit bei LKW, Sattelkraft- und Sattelzugfahrzeugen die richtige Abgasplakette ausgegeben wird, muss zunächst die richtige Euro-Abgasklasse festgestellt werden. Dafür sind folgende Dokumente heranzuziehen (in dieser Reihenfolge): 

  • Zulassungsschein
  • Genehmigungsnachweis
  • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
  • CEMT Nachweis
  • Rückfrage beim Händler, Hersteller oder Generalimporteur
  • Feststellung der Abgasklasse durch Übereinstimmungsbescheinigung COC (Certificates of Conformity)
  • Datum der erstmaligen Zulassung (mit Hilfe der AKKP-Homepage
Plaketten
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Bei jüngeren Kraftfahrzeugen, die in Österreich dem Road-Pricing unterliegen (GO-Box), also Lkw oder Sattelkraftfahrzeuge über 3,5 t hzG (=höchstes zulässiges Gesamtgewicht) ist ein Nachweis über die Euro-Abgasklasse bereits wegen der Staffelung der Maut nach der Abgasklasse vorhanden. Bei diesen Kraftfahrzeugen empfiehlt sich daher dieser Nachweis als Informationsquelle über die richtige Euro-Abgasklasse eines Kfz.

Dieses Infoblatt berücksichtigt nur die am einfachsten handhabbaren Möglichkeiten der Feststellung der Abgasklasse mit den im Zulassungsschein angegebenen Daten.

Achtung:

Praxistests verschiedener Hilfsmittel zur Feststellung der Euro-Abgasklasse haben z. T. gravierende Fehlergebnisse. Zusammengefasst lässt sich sagen:

Abgaswerte (nicht Abgasklasse) jedenfalls nicht aus dem Zulassungsschein verwenden, weil:

  • in der Vergangenheit bei der Übertragung von Abgaswerten Fehler begangen wurden  (z. T. überhaupt keine Werte im Zulassungsschein, z. T. fehlen Einzelwerte, z. T. erweisen sich Werte bei Überprüfung als falsch) 
  • die Maßeinheiten, auf die sich die Werte beziehen (g/km oder g/kWh) nicht oder falsch im Zulassungsschein stehen. Die falsche Maßeinheit führt z.B.: zu Euro 0 anstelle Euro 5!

Auch von der alleinigen Verwendung des Erstzulassungsdatums ist abzuraten:

  • bei Lkw bis 3,5 t hzG wird das unterschiedliche Inkrafttreten der Vorschriften für die verschiedenen Euro-Abgasklassen für leichte und schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt.
  • Kraftfahrzeuge, die bereits vor Inkrafttreten eine neue Abgasnorm erfüllten, werden dadurch ungerechtfertigt schlechter gestellt. 

Feststellung der Abgasvorschrift nach der ein Fahrzeug zugelassen wurde

a.  Die Bezeichnung der Rechtsgrundlage der jeweiligen Abgasvorschrift eines bestimmten Kfz findet man:

  • im Zulassungsschein: 
    Zeile „V Abgasverhalten nach / Stufe“ bzw. „V Abgasverhalten nach (Klasse)“ 
  • Wenn Angabe dazu im Zulassungsschein fehlt oder nicht eindeutig ist: 
    im kraftfahrrechtlichen Genehmigungsdokument (z. B. Typenschein, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Einzelgenehmigungsbescheid)
  • Ob EG, EWG oder gar nichts steht, macht keinen Unterschied


b.  Mit dieser Bezeichnung der Rechtsgrundlage findet man die zutreffende Euro-Abgasklasse in den Tabellen des Erlasses zu BMVIT 185.321/0005 IV/ST5/2019:

  • für leichte Nutzfahrzeuge (und PKW) – Bezugsmasse (=Eigengewicht + 25 kg) bis 2.840 kg:
    • im Erlass
    • grobe Kontrolle mit Erstzulassungsdatum (Abschnitt 4)
  • für schwere Nutzfahrzeuge - Bezugsmasse (Eigengewicht + 25 kg) ab 2.380 kg:
    • im Erlass
    • grobe Kontrolle mit Erstzulassungsdatum (Abschnitt 5)

Erstzulassungsdatum von leichten Nutzfahrzeugen (und PKW)
Bezugsmasse (Eigengewicht + 25 kg) bis 2.840 kg

Achtung: Nur zur groben Kontrolle geeignet, da das Datum der Erstzulassung sowohl vor als auch nach dem Ende des für diese Abgasklasse angegebenen Zeitraumes liegen kann!

Klasse Euro 1 Euro 2 Euro 3 Euro 4 Euro 5 Euro 6
N1 Gruppe I (2)

01.01.1987 -

31.12.1996

01.01.1997 -

31.12.1999

01.01.2000 -

31.12.2004

01.01.2005 -

31.08.2009

01.09.2009 -

30.08.2014

Ab

1.9.2014

N1 Gruppe II (2)

01.01.1987 -

31.12.1997

01.01.1998 -

31.12.2000

01.01.2001 -

31.12.2005

01.01.2006 -

31.08.2010

01.09.2010 -

31.08.2015

Ab

1.9.2015

N1 Gruppe III (2)

01.01.1987 -

31.12.1997

01.01.1998 -

31.12.2000

01.01.2001 -

31.12.2005

01.01.2006 -

31.08.2010

01.09.2010 -

31.08.2015

Ab

1.9.2016

M (3)

01.01.1987 -

31.12.1995

01.01.1996 -

31.12.1999

01.01.2000 -

31.12.2004

01.01.2005 -

31.08.2009

01.09.2009 -

30.08.2014

Ab

1.9.2014

(2) Sowie Fahrzeuge der Klasse M gemäß Fußnote 2.

(3) Euro 1, 2: Ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 6 Personen einschließlich Lenker ausgelegt sind oder die eine Höchstmasse von mehr als 2500 kg aufweisen
Ab Euro 3: Ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg.

Erklärung:

  • Klasse N1: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3, 5 t,       
  • Klasse M: Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Omnibusse)

unterteilt nach Bezugsmasse (= Eigengewicht + 25 kg) in:
Gruppe I:      Bezugsmasse bis 1.305 kg
Gruppe II:     Bezugsmasse über 1.305 bis inkl. 1.760 kg
Gruppe III:    Bezugsmasse über 1.760 kg

Erstzulassungsdatum von schweren Nutzfahrzeugen – Bezugsmasse (Eigengewicht + 25 kg) ab 2.380 kg

Achtung: Nur zur groben Kontrolle geeignet, da das Datum der Erstzulassung eines Pkw oder Leichten Nutzfahrzeuges einer bestimmten Abgasklasse sowohl vor Beginn als auch nach Ende des für diese Abgasklasse angegebenen Zeitraumes liegen kann!

EURO I EURO II EURO III EURO IV EURO V EURO VI

01.07.1992 -

31.12.1995

01.01.1996 -

30.09.2000

01.10.2000 -

30.09.2005

01.10.2005 -

30.09.2008

01.10.2008 -

31.12.2013

ab 1.1.2014

Kraftwagen mit Genehmigungsdatum vor dem 5.10.1994

Kraftwagen die bzw. deren Motoren nach den Bestimmungen der KDV 1967 in den Fassungen von der 18. KDV-Novelle, BGBl Nr. 395 vom 27. September 1985 bis zur 40. KDV-Novelle, BGBl Nr. 797 vom 4. Oktober 1994 genehmigt wurden und folgende Angaben im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid aufweisen:

Angabe „Genehmigungszeichen Auspuffgase/Verdunstung“ im Ergänzungsblatt des Typenscheins oder im Datenblatt am Beginn des Typenscheins: 

Angabe (???? ist eine 4- oder 5-stellige Zahl) Abgas-Norm
(A) K ???? Euro 1
(A) F ???? Euro 0
(A) D ???? Euro 1
(A) S ???? Euro 0
(A) T ???? Euro 0
(A) G ???? Euro 1
(A) GV ???? Euro 1
(A) H ???? Euro 1
(A) KV ???? Euro 1
(A) L ???? Euro 1
Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 15,
zB „E1 15R04 2099“
Euro 0
Beispiel Typenangabe
© WKO Auszug aus einem Typenschein (EURO 1

Abgaswerte und Erstzulassungsdatum nicht zur Feststellung der Euro-Abgasklasse verwenden!

Die Euro-Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges gewinnt immer mehr an Bedeutung, weil

  • bei Kfz über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht die Höhe des Road-Pricings, also der fahrleistungsabhängigen Maut, gestaffelt ist;
  • Anzahl und Ausdehnung von Fahrverboten für ältere Kraftfahrzeuge bestimmter Abgasklassen auch in Österreich weiter zuzunehmen drohen;
  • nicht auszuschließen ist, dass nach Vorbild z. B. Deutschlands auch in Österreich derartige Fahrverbote, die derzeit primär auf Lkw und Sattelkraftfahrzeuge eingeschränkt sind, künftig auch auf andere Kraftfahrzeuge, wie insbesondere auch auf Pkw ausgedehnt werden.

Die Euro-Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges wird also zunehmend bestimmend auch für dessen Wiederverkaufswert! Es ist daher wichtig, darauf zu achten, dass für ein Kraftfahrzeug keine falsche, insbesondere keine zu niedrige, Euro-Abgasklasse festgelegt wird.

Ausgabe und Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

  • Auswahl der richtigen Abgasplakette:

Euro 0/Nicht-Euro: Keine Plakette

 

Euro 1/I bis Euro 5/V (und EEV)

Zutreffende Plakette

Euro 1/I bis Euro 5/V

Euro VI Plakette Euro 6/VI 
  • Lochung der letzten 6 Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer im oberen Feld der Plakette (mit dem Stanzgerät zur Anbringung des Kfz-Kennzeichens in der § 57a-Begutachtungsplakette)
  • Lochung der zutreffenden Felder mit den Großbuchstaben im unteren Feld der Plakette (mit der Lochzange zur Lochung des nächsten Begutachtungstermins in der § 57a-Begutachtungsplakette):

Fahrzeugklasse N (Lkw) oder M (Pkw, Omnibusse)
Partikelfilter P (nur zutreffendenfalls)
Antriebsart D (Diesel) oder B (Benzin) oder A (Alternativ)
  • Anbringung der Plakette an der Innenseite im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe unmittelbar neben oder unter der § 57a-Begutachtungsplakette – alternativ:
  • Bei Lkw und Omnibusse über 3,5 t hzG: Ausfolgung an den Fahrzeughalter oder dessen Bevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Anbringung im gleichen Bereich der Windschutzscheibe
  • Bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung im o. a. Bereich nicht gestatten sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe darf die Plakette ohne Anbringung mitgeführt werden

Dokumentation und Ausstellen einer unterfertigten schriftlichen Bestätigung

Folgender Identifizierungsdetails sind in schriftlicher oder elektronischer Form 5 Jahre aufzubewahren:

  • Fahrzeugidentifizierungsnummer
  • Nummer der konkret ausgegebenen Kennzeichnungsplakette (diese sind vom Hersteller fortlaufend nummeriert)
  • Zutreffende Fahrzeugklasse (N, M)
  • Antriebsart (Diesel, Benzin, etc.)
  • Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters (sofern dies überprüft wurde)
  • Zutreffende Euro-Abgasklasse
  • Gründe für die Zuordnung des Kfz zu dieser Abgasklasse
  • Datum der Anbringung bzw. Ausfolgung der Plakette

Über diese Identifizierungsdetails ist dem Fahrzeughalter eine unterfertigte schriftliche Bestätigung auszustellen.

Hinweis: Diese Dokumentation kann auch über die AKKP-Website gespeichert und über diese Seite ausgedruckt werden. 

Stand: 09.03.2020

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