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Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 6 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 14. Dezember 2004 im BGBl. III Nr. 142/2004 veröffentlicht wurde, am 1.1.2005 in Kraft tritt, und ab 1.1.2006 anwendbar ist. 

Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1, 3 und 4) 

Das Abkommen gilt für Personen – natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und alle anderen Personenvereinigungen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 

Der Begriff „Ansässigkeit“ bedeutet in Bezug auf natürliche Personen, dass für die Steuerpflicht ausschlaggebend ist, wo die Person ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal hat.  

Falls eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so gilt die Person dort als ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Ist die Person Staatsangehöriger keiner oder beider Staaten, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden. 

Die Ansässigkeit einer anderen als der natürlichen Person (juristische Person, Personengesellschaft) ist, falls sie in beiden Staaten liegt, durch gegenseitiges Einvernehmen der zuständigen Behörden zu bestimmen, um zu klären, wie das Abkommen auf jene Person anzuwenden ist. 


Hinweis:
Ansässigkeit liegt in einem Vertragsstaat nicht vor, wenn die Person in dem betreffenden Staat nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 


Unter das Abkommen fallende Steuern (Art 2) 

Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. In Österreich betrifft das zurzeit insbesondere die Einkommen- und Körperschaftsteuer. 


Achtung:
Das Abkommen gilt auch für Steuern, die erst nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden, wenn sie gleicher oder ähnlicher Natur sind.  


Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art 6)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem das Vermögen liegt.

Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ umfasst das Zubehör, lebendes und totes Inventar von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Rechte und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie Rechte auf Vergütungen für bzw. auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

Unter diese Zuteilungsregel fällt sowohl Privatvermögen, als auch Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört, oder der Ausübung von selbständiger Arbeit dient. Betroffen ist die unmittelbare Nutzung, die Vermietung- und Verpachtung und jede andere Art der Nutzung.

Unternehmensgewinne (Art 7)

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu besteuern, es sei denn, der Unternehmer verfügt im anderen Staat über eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 5. In diesem Fall sind die Gewinne, welche dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, im Betriebstättenstaat zu besteuern. 


Beachte:
Zur Ermittlung der Gewinne und den speziellen Abzugsverboten siehe Artikel 7 des Abkommens im Detail. Im Übrigen gelten auch gegenüber Mexiko die internationalen Gewinnermittlungsgrundsätze, die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen und in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen näher dargelegt sind. 


Die Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen insbesondere der Ort der Leitung, die Zweigniederlassung, die Geschäftsstelle, die Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch, usw. 

Gemäß diesem Abkommen gilt eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet. 

Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen oder Management, die durch natürliche Personen erbracht werden, begründen eine Betriebsstätte, sobald die Tätigkeit länger als 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauert. 

Lagerstätten oder Ausstellungen von Gütern und Waren gelten nicht als Betriebsstätte. Zu näheren Details siehe Art 5 des Abkommens. 

Bezüglich allgemeinen Erläuterungen zu dem im Doppelbesteuerungsabkommen wichtigen Begriff der Betriebsstätte siehe Infoseite Die Betriebsstätte im Internationalen Steuerrecht.

Dividenden (Art 10) 

Dividenden werden in jenem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. 

Zusätzlich dürfen die Dividenden aber auch an der Quelle unter folgenden Bedingungen besteuert werden: 

  • Mit 5% des Bruttobetrages der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (juristische Person) ist, die eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% hält (Schachteldividende);
  • mit 10% in allen anderen Fällen (Portfoliodividende);

Falls der Nutzungsberechtigte der Dividende zwar in Österreich ansässig ist, aber in Mexiko eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, und die Beteiligung für die die Dividende gezahlt wird zu der Betriebsstätte gehört, wird auch die Dividende, weil sie zum Unternehmensgewinn zählt, in Mexiko besteuert; dasselbe gilt im umgekehrten Fall.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Dividenden siehe Infoseite  Quellensteuern im internationalen Steuerrecht

Zinsen (Art 11)

Zinsen werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist.

Eine Besteuerung an der Quelle ist in diesem Abkommen mit 10% vom Bruttobetrag der Zinsen vorgesehen, soweit Nutzungsberechtigter der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.

Eine Befreiung von der Quellensteuer ist vorgesehen, wenn der Empfänger und Nutzungsberechtigte:

  • ein Vertragsstaat oder eine Gebietskörperschaft ist;
  • die Zinsen von einem Vertragsstaat oder einer Gebietskörperschaft gezahlt werden;
  • die Zinsen aus Österreich stammen und für Darlehen oder Kredite mit einer       Mindestlaufzeit von 3 Jahren gezahlt werden, und von bestimmten mexikanischen Banken (siehe Abkommen Art 11) gewährt, garantiert oder besichert werden;
  • die Zinsen für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art erhält.

Falls der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt, und die Forderung, zu der die Zinsen gehören, der Betriebsstätte zuzurechnen ist, werden die Zinsen im Rahmen des Unternehmensgewinns im anderen Vertragsstaat besteuert. 

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Zinsen siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht

Lizenzgebühren (Art 12)

Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.

Außerdem ist in dem Abkommen eine Quellensteuer in Höhe von maximal 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren vorgesehen, soweit der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist.

Unter den Begriff „Lizenzgebühren“ im Sinne dieses Abkommens fallen auch die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Erfahrungen, und von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme (siehe auch Protokoll).

Soweit die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, zu einer Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten gehören, so sind sie zum Unternehmensgewinn zu rechnen und im anderen Vertragsstaat zu besteuern.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Lizenzgebühren siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art 13)

Das Besteuerungsrecht wird bei Veräußerung von Vermögen wie folgt zugeteilt:

  • unbewegliches Vermögen dem Lagestaat;
  • Aktien oder Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend unbeweglich ist, dem Lagestaat;
  • Anteile am Kapital einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft dürfen   abweichend vom OECD-Musterabkommen – mit einer Quellensteuer (im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft) von maximal 20% des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns besteuert werden;
  • Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, dem Betriebstättenstaat;
  • Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und   bewegliches Vermögen, das deren Betrieb dient, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers;
  • Sonstiges Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers;

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art 14)

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt. In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. 

Dem Ansässigkeitsstaat bleibt in Fällen vorübergehender Auslandstätigkeit das alleinige Besteuerungsrecht wenn: 

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, beginnend oder endend in einem Steuerjahr, aufhält und die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und die
  • Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, getragen werden;

Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 22)

Dieses Abkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus österreichischer Sicht in folgenden Fällen die Anrechnungsmethode vor: für die Quellensteuer bei  Dividenden (Art 10), Zinsen (Art 11), und Lizenzgebühren (Art 12); außerdem für die im Lagestaat eingehobene Steuer für die Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend unbeweglich ist, und für die mit maximal 20% des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen beschränkte Quellensteuer (Art 13 Abs 2 und 3); für andere Einkünfte im Sinne des Artikels 20, die aus Quellen des anderen Vertragsstaates stammen (Art 20 Abs 3).

Bei allen anderen Einkünften wird die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewandt.

Zu den allgemeinen Erläuterungen betreffend Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung siehe z.B. unsere Infoseite Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit.

Stand: 01.01.2018

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