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Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA Deutschland - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

1. Wann ist das Doppelbesteuerungsabkommen für Dienstnehmereinkünfte anwendbar?

Das DBA ist anwendbar, wenn ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer, Beamter oder Pensionist Einkünfte für eine in Deutschland (ehemals) ausgeübte Tätigkeit erhält oder umgekehrt.

2. Wann ist eine natürliche Person in einem Staat ansässig?

Eine Person gilt in dem Staat als ansässig, in dem sie über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Besteht ein Wohnsitz in zwei Staaten so gilt als Ansässigkeitsstaat jener, zu dem die engeren persönlichen (Familie, Freunde, kulturelle Zugehörigkeit) oder wirtschaftlichen Beziehungen (Beruf) bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ermittelt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt und schließlich die Staatsbürgerschaft maßgeblich.

3. Wo werden Arbeitslöhne grundsätzlich besteuert?

Arbeitslöhne werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).

4. Was versteht man unter der sogenannten Monteurklausel?

Ausnahmsweise bleibt das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat, wenn der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält und der Arbeitgeber nicht in Tätigkeitsstaat ansässig ist und die Bezüge nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat. Bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung ins Inland gilt die 183-Tage-Regelung nicht, sodass das Besteuerungsrecht stets dem Tätigkeitsstaat zusteht.

5. Was versteht man unter einem Grenzgänger?

Grenzgänger im Sinne des DBA-Deutschlands sind Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich und ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben oder umgekehrt. Wohnsitz und Arbeitsplatz müssen sich innerhalb einer Zone von 30 km Luftlinie beidseitig der Grenze befinden. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht erforderlich, um die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft zu erfüllen. (z.B. Homeoffice in der Grenzzone) Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen, die außerhalb der Grenzzone verbracht werden, sind für die Grenzgängerregelung schädlich. 

6. Wo sind die Bezüge von Grenzgängern zu versteuern?

Die privaten Aktivbezüge von Grenzgängern sind im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. 

7. Wo sind die Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern, die ein österreichisches Unternehmen eingestellt hat, bei Arbeiten in Österreich, Deutschland und in Drittländern zu versteuern? 

a) Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem (deutschem) Staatsgebiet unterliegen die in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer der österreichischen (deutschen) Besteuerung.

b) Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Drittländern hat Österreich die auf die Entsendezeit entfallenden Bezüge von der Besteuerung freizustellen. Die Besteuerung erfolgt aufgrund des DBA-Deutschlands mit dem entsprechenden Drittland.  

8. Was muss der österreichische Arbeitgeber beachten, wenn das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat Deutschland übergeht?

Geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat Deutschland über, kann der österreichische Arbeitsgeber den Lohnsteuerabzug nur dann unterlassen, wenn ein Nachweis vorliegt, dass eine Besteuerung der Bezüge in Deutschland durchgeführt wird. 

9. Wie werden deutsche Künstler und Sportler in Österreich besteuert?

Bezüge nichtselbstständiger Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Musiker sowie Sportler dürfen in jenem Staat besteuert werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn die Gage nicht an den Künstler direkt, sondern z.B.: an eine Künstleragentur bezahlt wird. 

10. Wann kommt es zu einer Veranlagung von Dienstnehmern in Österreich?

Hat Österreich das Besteuerungsrecht und hat der Arbeitgeber keine lohnsteuerliche Betriebstätte in Österreich sind die Bezüge von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das kommt vor bei Tätigkeiten für einen ausländischen Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich, österreichischen Grenzpendlern und bei Bezug einer ausländischen Pension (nicht aus einer gesetzlichen Sozialversicherung). 

11. Wann fällt bei Entsendungen nach (aus) Deutschland kein DB, DZ und keine Kommunalsteuer an?

Österreichische Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer, die sie nach Deutschland entsenden keinen DB und DZ zahlen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt oder ausschließlich für die Tätigkeiten in Deutschland aufgenommen wurde. Auch für steuerfreie Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit ist kein DB und DZ zu entrichten. Deutsche Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach Österreich entsenden, werden in der Regel nicht DB- oder DZ-pflichtig.

Für nach Deutschland entsendete Arbeitnehmer muss dann keine Kommunalsteuer bezahlt werden, wenn es sich um steuerfreie Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit handelt, oder der österreichische Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Sinne des Kommunalsteuergesetzes in Deutschland begründet. Deutsche Arbeitgeber zahlen für nach Österreich entsendete Arbeitnehmer dann keine Kommunalsteuer, wenn sie keine Betriebsstätte im Sinne des DBA in Österreich haben.

Eine Sonderregelung gilt für deutsche Arbeitskräfteüberlasser ohne inländische Betriebsstätte: Hier muss der inländische Beschäftiger Kommunalsteuer abführen, Bemessungsgrundlage ist 70 % des Gestellungsentgeltes. 

12. Wo gibt es weiterführende Informationen?

Stand: 01.01.2024

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