Die Besteuerung von GmbH-Geschäftsführerbezügen nach dem DBA mit Deutschland
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Abweichend vom OECD-Musterabkommen wurde in das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland, das seit 1.1.2003 wirksam ist, für Geschäftsführervergütungen eine eigene Verteilungsnorm (Art 16 Abs. 2 DBA-Deutschland 2000) aufgenommen. Die nachstehenden Ausführungen gelten für Vorstandsgehälter sinngemäß.
Hinweis:
Allgemeine Informationen zum DBA finden Sie auf unserer Infoseite zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
Zuweisung des Besteuerungsrechts
Mit Deutschland ist vereinbart, dass die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (und zwar unabhängig davon, ob sie an der Gesellschaft beteiligt sind und ob sie angestellt sind oder nicht) im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden.
Dabei hängt das Besteuerungsrecht nicht vom Ort der Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers ab, sondern wird stets dem Quellenstaat zugewiesen. Dies bedeutet, dass das Geschäftsführergehalt stets im Sitzstaat der Gesellschaft zu versteuern ist. Dies gilt auch für Grenzgänger-Geschäftsführer und für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die ihre bisherige Tätigkeit im Liquidationszeitraum als Liquidator der Gesellschaft fortführen.
Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH von dieser GmbH erhält, unterliegen daher der österreichischen Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie lange der Geschäftsführer sich
beruflich in Österreich aufhält. Auch wenn der Inlandsaufenthalt nur wenige Tage im Monat beträgt, besteht volle Steuerpflicht des Geschäftsführerbezuges in Österreich.
Wo die Vergütung eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung einer österreichischen Zweigstelle (Betriebsstätte) beschränkt ist, zu versteuern ist, ist derzeit noch unklar
Ist ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner Funktion als GmbH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GmbH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des Tätigkeitsortes das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen.
Nur dann, wenn ein Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführungsfunktion eine weitere fremdverhaltensüblich gesondert abgegoltene Funktion übernimmt, richtet sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Entgelten für diese weitere Funktion nach dem Tätigkeitsprinzip
Die Verteilungsnorm gilt für sämtliche Vergütungen, die der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Darunter fallen nicht nur Geld-, sondern auch die Sachbezüge.
Beispiel:
Herr NN, ansässig in Ö, ist sowohl Geschäftsführer der österreichischen GmbH als auch Geschäftsführer der deutschen GmbH (Tochter der österreichischen GmbH). Die österreichische GmbH zahlt Herrn NN die gesamten Bezüge. Entsprechend dem Arbeitsanfall wird ein Drittel der Bezüge an die deutsche GmbH weiterverrechnet.
Dem Geschäftsführer wird ein PKW für sämtliche Dienst- und Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Der PKW befindet sich im Betriebsvermögen der deutschen GmbH. Entsprechend dem Arbeitsanfall verrechnet die deutsche GmbH zwei Drittel der PKW-Kosten an die österreichische GmbH. Das Dienstverhältnis besteht nur zur österreichischen GmbH. Die ausländische Geschäftsführertätigkeit wird im Auftrag der österreichischen GmbH durchgeführt.
Wie wird der Sachbezugswert für den PKW aufgeteilt?
Auf Grund der Bestimmung des Art 16 Abs. 2 DBA Deutschland hat Deutschland für die Vergütungen der Geschäftsführertätigkeit in Deutschland das Besteuerungsrecht. Zu den steuerpflichtigen Bezügen gehört auch der Sachbezugswert des PKW, der Teil des Entgelts ist, das im Ausmaß der Tätigkeit im jeweiligen Land anteilig zu versteuern ist (zwei Drittel in Österreich, ein Drittel in Deutschland). Die auf Deutschland entfallenden Bezüge sind unter Progressionsvorbehalt im Wege der Veranlagung in Österreich zu berücksichtigen.
Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt und erhält er von ihr (verdeckte) Gewinnausschüttungen (Dividenden), dann gilt für die Besteuerung dieser Einkünfte der Dividendenartikel. Details über die Dividendenbesteuerung finden Sie auf unserer Infoseite zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das Abkommen sieht für beide Staaten die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers die im anderen Staat bezogenen und versteuerten Geschäftsführervergütungen von der Besteuerung.
Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Geschäftsführerbezüge nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).
Stand: 01.03.2024