Handelsabkommen – WTO, EU-Drittstaaten
Wissenswertes zu WTO und TiSA sowie zu den Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten
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Allgemeine Informationen
Ein Handelsabkommen ist ein internationaler Vertrag mit dem die gegenseitigen Handelsbeziehungen geregelt und neue Geschäftschancen geschaffen werden:
- durch Erschließung neuer Märkte für Waren und Dienstleistungen und Investitionen,
- durch die Senkung unnötiger Kosten und Verzögerungen (Zollabbau, Reduktion ungerechtfertigter Handelshemmnisse, ohne hohe Produktions- und Schutzstandards zu senken, Vermeidung von Doppelzertifizierungen, Verbot von Diskriminierung durch die Behörden, beschleunigte Zoll- und Transitverfahren),
- durch mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Partnerland, beispielsweise durch verbesserte Zusammenarbeit beim Schutz geistiger Eigentumsrechte, im Wettbewerbsrecht, bei der öffentlichen Auftragsvergabe, zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch den Schutz internationaler Investitionen.
Bereits die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft (später Europäische Union) sahen 1957 vor, dass die Europäische Kommission auf Basis eines bisher immer einstimmig erteilten Mandates der zuständigen Ministerinnen und Minister Handelsabkommen mit wichtigen Partnerländern zu verhandeln.
Auch die aktuelle EU-Verfassung von 2009, der sogenannte Lissabon-Vertrag, übernahm diese Regel mit einigen Erweiterungen, unter anderem jener, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für den Bereich der ausländischen Direktinvestitionen auf die Europäische Union übertragen haben, und dass nunmehr auch das Europäische Parlament den EU-Handelsabkommen zustimmen muss.
Seit 2006 verhandelt die Europäische Kommission mit Drittstaaten über eine neue Generation von vertieften und umfassenden Handels- und Investitionsabkommen, mit denen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den EU-Handelspartnern durch verbesserte Marktöffnung und umfassende, moderne und gemeinsame Handelsregeln intensiviert werden sollen.
In der neuen Generation bilateraler EU-Handels- und Investitionsabkommen finden sich neben Bestimmungen zur Marköffnung von Waren, Dienstleistungen und Investitionen, sowie zum Schutz geistiger Eigentumsrechte inklusive geographischer Herkunftsbezeichnungen auch Bestimmungen zur Beseitigung von nicht-tarifären Handelshemmnissen, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen oder Wettbewerbsverzerrungen, zur Handelserleichterungen und zur nachhaltigen Entwicklung (internationale Arbeits- und Umweltabkommen) sowie zur Streitbelegung.
Dem EuGH-Gutachten vom 16. Mai 2017 zu Singapur folgend verhandelt die EU nun Handelsabkommen als "EU only" (alleinige Zuständigkeit der EU) und parallel dazu Investitions(schutz)abkommen als "gemischte Abkommen", da von der alleinigen Zuständigkeit der EU andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegungen von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten ausgenommen sind.
World Trade Organization (WTO)
Die Welthandelsorganisation (WTO) regelt als einzige internationale Organisation weltweit anerkannte Rahmenbestimmungen zum internationalen Handel.
Diese Rahmenbestimmungen sind für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die mit Drittstaaten Handel betreiben im Sinne größerer Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlicher Regelungen unverzichtbar. Zur Einhaltung dieser Rahmenbestimmungen kann jedes WTO-Mitgliedsland auf einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus (WTO-Streitfälle) zurückgreifen. Das General Agreement on Trade in Services (GATS) erweitert die WTO-Regeln auf Dienstleistungen.
Die WTO regelt beispielsweise Folgendes:
- Verbesserung des Marktzugangs für Waren und Dienstleistungen,
- Zollabbau und nicht-tarifäre Handelshemmnisse,
- veterinärrechtliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen,
- Subventionen,
- Antidumping,
- Zollwert,
- Ursprungsregeln,
- Einfuhrlizenzen,
- Schutzmaßnahmen,
- Handel und Entwicklung» sowie «Handel und Umwel»,
- Schutz geistiger Eigentumsrechte.
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Handels- und Investitionsabkommen EU-Drittstaaten
Eine der wichtigsten Prioritäten der EU war und ist es neue Marktchancen für europäische Unternehmen im Ausland zu eröffnen. Eine Möglichkeit, dies zu gewährleisten, ist durch Aushandlung von Handels- und Investitionsabkommen mit den wichtigsten Handelspartnern der EU.
Mittlerweile sind
- 47 präferenzielle Handelsabkommen mit 79 Ländern in Kraft bzw. wird der Handelsteil der Abkommen vorläufig angewendet (Neuseeland, Singapur, Japan, Kanada, Südkorea, Moldau, Georgien, Ukraine, Andengemeinschaft, Zentralamerika, SADC, Vietnam etc.),
- stehen einige Abkommen kurz vor der Anwendung (Mercosur, Mexiko, Chile etc.) und
- werden zahlreiche Abkommen (Australien, Indien, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Thailand etc.) neu verhandelt bzw. modernisiert.
Darüber hinaus wurde das Spektrum der Verträge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, um eigenständige Investitions(schutz)abkommen erweitert. Einige davon wurden bereits ausverhandelt und sollen so bald wie möglich anwendet werden, wie z.B. China, Singapur und Vietnam, andere werden derzeit noch verhandelt, wie z.B. Myanmar, Japan, etc.
Die EU schließt auch nicht-präferentielle Handelsabkommen als Teil breiter angelegter Übereinkünfte wie z.B. Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) ab.
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Stand: 16.05.2024