Investitionsschutzabkommen der EU mit Singapur
Erste bilaterale Investitionsübereinkunft zwischen der EU und einem Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN)
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Am 18. April 2018 legte die Europäische Kommission dem Rat gemeinsam mit den Vorschlägen für die Beschlüsse zur Unterzeichnung und zum Abschluss das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur vor.
Nachdem der Rat der Unterzeichnung am 18. April 2018 zugestimmt hat, wurde das Investitionsschutzabkommen der EU mit Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnet.
Das Investitionsschutzabkommen wurde auch dem Europäischen Parlament zur Zustimmung übermittelt. Danach muss es noch in allen EU-Mitgliedstaaten das nationale Ratifizierungsverfahren durchlaufen, bevor es angewendet werden kann.
Nachfolgend finden Sie
- Details zum Investitionsschutzabkommen EU-Singapur
- Beschlüsse zur Unterzeichnung und zum Abschluss sowie Wortlaut des Investitionsschutzabkommens EU-Singapur
- Hintergrundinformation zum Investitionsschutzabkommen EU-Singapur
Details zum Investitionsschutzabkommen EU-Singapur
Singapur ist der wichtigste Investitionsstandort der EU in Asien und die Investitionstätigkeiten haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Die bilateralen Investitionsbestände zwischen der EU und Singapur in Höhe von 256 Mrd. EUR (2016) belaufen sich auf etwa zwei Drittel der insgesamt getätigten Investitionen zwischen der EU und dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Über 10 000 Unternehmen aus der EU sind in Singapur niedergelassen und nutzen es als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen.
Das Investitionsschutzabkommen wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen, wobei das Recht der EU und Singapurs gewahrt wird, regulierend tätig zu werden und Gemeinwohlziele, wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt, zu verfolgen.
Es enthält alle Aspekte des neuen Ansatzes der EU zum Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Singapur und den EU-Mitgliedstaaten nicht vorgesehen sind. Es ersetzt diese 12 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen (zwischen Österreich und Singapur gibt es kein BIT) und schafft einen modernen gemeinsamen Rahmen für den Investitionsschutz für alle Investoren aus der EU in Singapur.
Mit dem Investitionsabkommen mit Singapur stellt die EU sicher, dass ihre Investoren und deren Investitionen in Singapur fair und gerecht behandelt und gegenüber Investitionen aus Singapur unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden.
Zugleich schützt das Investitionsabkommen Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur vor Enteignung, es sei denn, diese geschieht im
- öffentlichen Interesse,
- nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,
- diskriminierungsfrei und
- gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung, die dem realen Marktwert der enteigneten Investition entspricht.
Das Abkommen sieht ein modernes und reformiertes Investitionsgerichtshofsystem zur Streitbeilegung vor, das dem im Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada vorgesehenen Mechanismus ähnelt. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regulierend tätig zu werden, schaffen.
Das Abkommen sieht ein ständiges internationales und vollständig unabhängiges Streitbeilegungssystem vor.
Die Eckpfeiler des neuen Systems sind:
- Ein ständiger Investitionsgerichtshof erster Instanz und eine Rechtsbehelfsinstanz, die die rechtliche Korrektheit und Sicherheit hinsichtlich der Auslegung des Abkommens gewährleistet.
- Alle Mitglieder der Gerichtsinstanzen werden von der EU und Singapur im Voraus ernannt und unterliegen strengen Regeln im Hinblick auf Unabhängigkeit, Integrität und ethisches Verhalten. Für sie gilt ein verbindlicher Verhaltenskodex, der Teil des Abkommens ist.
- Die EU und Singapur ernennen ausschließlich Mitglieder für den Gerichtshof, die ihre Kompetenz im Völkerrecht nachgewiesen haben und über die Qualifikationen verfügen, die im jeweiligen Heimatland zur Ausübung des Richteramts oder für die Tätigkeit als Jurist von anerkannt hervorragender Befähigung erforderlich wären.
- Die Verfahren vor den Gerichten werden völlig transparent ablaufen. Alle Unterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, und alle Anhörungen sind öffentlich. Interessierte Dritte können in den Verfahren Stellungnahmen abgeben.
- Verbot von parallel oder mehrfach geführten Verfahren.
- Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch des Systems (z. B. durch betrügerische oder manipulative Klagen, wie die Umstrukturierung eines Unternehmens mit dem Ziel, eine Klage einreichen zu können).
Beschlüsse zur Unterzeichnung und zum Abschluss sowie Wortlaut des Investitionsschutzabkommens EU-Singapur
- Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
- Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
- Annex 1 und Annex 2 der oben genannten Beschlüsse beinhalten den Wortlaut des Abkommens:
- ANNEX 1: Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
- ANNEX 2: Anhänge und Vereinbarung des Investitionsschutzabkommen
- Anhang 1 Enteignung
- Anhang 2 Landenteignung
- Anhang 3 Enteignung und Rechte des geistigen Eigentums
- Anhang 4 Staatsverschuldung
- Anhang 5 Übereinkünfte nach Artikel 4.12
- Anhang 6 Mediationsmechanismus für Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien
- Anhang 7 Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbeihelfsinstanz und Mediatoren
- Anhang 8 Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten
- Anhang 9 Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
- Anhang 10 Mediationsverfahren für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
- Anhang 11 Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren
- Vereinbarung Nr. 1 bezüglich der spezifischen Zwänge Singapurs hinsichtlich der räumlichen Begrenzung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen
- Vereinbarung Nr. 2 über die Vergütung von Schiedsrichtern
- ANNEX 1: Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
Hintergrundinformation zum Investitionsschutzabkommen EU-Singapur
Um die Beziehungen mit Singapur weiter zu vertiefen verhandelte die Europäische Kommission im Auftrag der EU-Mitgliedstaaten von 2010 bis 2014 mit Singapur über ein Freihandelsabkommen, das auch Bestimmungen zum Investitionsschutz beinhaltete.
Nach Abschluss der Verhandlungen mit Singapur, beschloss die Europäische Kommission Ende Oktober 2014 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um ein Gutachten nach Artikel 218 Absatz 11 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ersuchen, um die Frage zu klären, ob die Europäische Union über eine ausschließliche Zuständigkeit für die alleinige Unterzeichnung und den alleinigen Abschluss des geplanten Abkommens verfügt oder die Europäische Union das Abkommen nicht allein schließen kann, da einige Teile des Abkommens in die zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit oder sogar in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Der Antrag auf ein Gutachten des EuGH wurde schließlich im Juli 2015 eingereicht.
Der EuGH hat in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 bestätigt, dass die EU in allen Bereichen, die von dem mit Singapur ausgehandelten Abkommen erfasst werden, die alleinige Zuständigkeit besitzt; ausgenommen sind andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten, welche nach Auffassung des Gerichtshofs in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus der Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.
Der Text über die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat wurde in der Folge durch die modernen Bestimmungen über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt.
Angesichts des Gutachtens des Gerichtshofs und der darauf folgenden ausführlichen Debatte mit dem Rat und dem Europäischen Parlament wurde die Struktur des ausgehandelten Text angepasst, um zwei eigenständige Abkommen, nämlich ein Freihandelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen, zu schaffen.
Stand: 05.11.2018