Investitionsschutzabkommen der EU mit Vietnam
Lesedauer: 4 Minuten
Am 17. Oktober 2018 legte die Europäische Kommission dem Rat gemeinsam mit den Vorschlägen für die Beschlüsse zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Investitionsschutzabkommens zwischen der EU und Vietnam vor.
Am 25. Juni 2019 nahm der Rat den Beschluss zur Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens an. Das Abkommen wurde am 30. Juni 2019 in Hanoi von den Vertragsparteien unterzeichnet.
Am 12. Februar 2020 wurde das Investitionsschutzabkommen vom Europäischen Parlament angenommen, es muss aber noch in allen EU Mitgliedstaaten das nationale Ratifizierungsverfahren durchlaufen, bevor es angewendet werden kann. Bisher wurde das Abkommen von 11 EU- Mitgliedstaaten ratifiziert (Dänemark, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien, Schweden, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn).
Nachfolgend finden Sie
- Details zum Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam
- Text des Investitionsschutzabkommens
- Beschluss (EU) 2019/1096 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung
- Hintergrundinformation zum Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam
Details zum Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam
Immer mehr österreichische Firmen erkennen das Potenzial Vietnams als Unternehmensstandort und sehen Vietnam auch als Alternative zu China. Gründe dafür sind günstigere Kostenstruktur, eine investitionsfreundliche Politik und vergleichsweise gut ausgebildete Arbeitskräfte. Durch die Mitgliedschaft Vietnams in der südostasiatischen Freihandelszone AFTA (ASEAN Free Trade Area) und der asiatischen-pazifischen Handelszone RCEP (Regional Comprehensive Economic Partnership) sowie durch die geographische Nähe zu China bietet sich Vietnam außerdem als Produktionsbasis für den Export in den gesamten ostasiatischen Raum und darüber hinaus an. Das Land unterhält auch neben der EU mit weiteren Handelspartnern wie Großbritannien, der EAWU, Japan und Südkorea bilaterale Handelsabkommen und ist zudem dem transpazifischen Partnerschaftsabkommen CPTPP beigetreten.
Bisher existieren in Vietnam etwa 50 österreichische Niederlassungen, sowohl in Form von Vertriebsbüros als auch Produktionsstätten. Die gesamte Investitionssumme lässt sich schwer schätzen, dürfte aber bei einigen hundert Mio. Euro liegen. In den lokalen Statistiken scheint nur ein Bruchteil davon auf, da viele Investitionen formal über Singapur oder andere Drittländer abgewickelt werden.
Das Investitionsschutzabkommen wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen, wobei das Recht der EU und Vietnams gewahrt wird, regulierend tätig zu werden und Gemeinwohlziele, wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt, zu verfolgen.
Es enthält alle Aspekte des neuen Ansatzes der EU zum Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Vietnam und den EU-Mitgliedstaaten nicht vorgesehen sind. Es ersetzt die 21 bestehenden bilateralen Investitionsabkommen (zwischen Österreich und Vietnam gibt es seit 1996 ein BIT) und schafft einen modernen gemeinsamen Rahmen für den Investitionsschutz für alle Investoren aus der EU in Vietnam.
Mit dem Investitionsabkommen mit Vietnam stellt die EU sicher, dass ihre Investoren und deren Investitionen in Vietnam fair und gerecht behandelt und gegenüber Investitionen aus Vietnam unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden.
Zugleich schützt das Investitionsabkommen Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Vietnam vor Enteignung, es sei denn, diese geschieht im
- öffentlichen Interesse,
- nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,
- diskriminierungsfrei und
- gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung, die dem realen Marktwert der enteigneten Investition entspricht.
Das Abkommen sieht ein modernes und reformiertes Investitionsgerichtshofsystem zur Streitbeilegung vor, das dem im Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada vorgesehenen Mechanismus ähnelt. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regulierend tätig zu werden, schaffen.
Das Abkommen sieht ein ständiges internationales und vollständig unabhängiges Streitbeilegungssystem vor.
Die Eckpfeiler des neuen Systems sind:
- Ein ständiger Investitionsgerichtshof erster Instanz und eine Rechtsbehelfsinstanz, die die rechtliche Korrektheit und Sicherheit hinsichtlich der Auslegung des Abkommens gewährleistet.
- Alle Mitglieder der Gerichtsinstanzen werden von der EU und Vietnam im Voraus ernannt und unterliegen strengen Regeln im Hinblick auf Unabhängigkeit, Integrität und ethisches Verhalten. Für sie gilt ein verbindlicher Verhaltenskodex, der Teil des Abkommens ist.
- Die EU und Vietnam ernennen ausschließlich Mitglieder für den Gerichtshof, die ihre Kompetenz im Völkerrecht nachgewiesen haben und über die Qualifikationen verfügen, die im jeweiligen Heimatland zur Ausübung des Richteramts oder für die Tätigkeit als Jurist von anerkannt hervorragender Befähigung erforderlich wären.
- Die Verfahren vor den Gerichten werden völlig transparent ablaufen. Alle Unterlagen werden öffentlich zugänglich gemacht, und alle Anhörungen sind öffentlich. Interessierte Dritte können in den Verfahren Stellungnahmen abgeben.
- Verbot von parallel oder mehrfach geführten Verfahren.
- Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch des Systems (z. B. durch betrügerische oder manipulative Klagen, wie die Umstrukturierung eines Unternehmens mit dem Ziel, eine Klage einreichen zu können).
Text des Investitionsschutzabkommens EU-Vietnam
- ST 5932/19: Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
- ST 5932/19 ADD 1 REV 1: Anhänge des Investitionsschutzabkommen
- Anhang 1: Zuständige Behörden
- Anhang 2: Ausnahmeregelung für Vietnam in Bezug auf die Inländerbehandlung
- Anhang 3: Vereinbarung über die Behandlung von Investitionen
- Anhang 4: Vereinbarung über Enteignung
- Anhang 5: Staatsverschuldung
- Anhang 6: Verzeichnis der Investitionsabkommen
- Anhang 7: Verfahrensordnung
- Anhang 8: Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatore
- Anhang 9: Mediationsmechanismus
Hintergrundinformation zum Investitionsschutzabkommen EU-Vietnam
Um die Beziehungen mit Vietnam weiter zu vertiefen verhandelte die Europäische Kommission im Auftrag der EU-Mitgliedstaaten von 2012 bis 2015 mit Vietnam über ein Freihandelsabkommen, das auch Bestimmungen zum Investitionsschutz beinhaltete.
Der EuGH hat in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum Handelsabkommen der EU mit Singapur bestätigt, dass die EU in allen Bereichen, die von dem mit Singapur ausgehandelten Abkommen erfasst werden, die alleinige Zuständigkeit besitzt; ausgenommen sind andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten, welche nach Auffassung des Gerichtshofs in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Der Gerichtshof leitete die ausschließliche Zuständigkeit der EU aus der Tragweite der gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 207 Absatz 1 AEUV und aus Artikel 3 Absatz 2 AEUV (aufgrund der Beeinträchtigung bestehender gemeinsamer Regeln des Sekundärrechts) ab.
Daher wurde auch der r Text über die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat des Handelsabkommens der EU mit Vietnam in der Folge durch die modernen Bestimmungen über die Investitionsgerichtsbarkeit ersetzt und
die Struktur des ausgehandelten Textes angepasst, um zwei eigenständige Abkommen, nämlich ein Freihandelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen, zu schaffen.
Stand: 27.01.2022