Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - Südliches Afrika (SADC)
Economic Partnership Agreement (EPA) mit Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland
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Mitte Juli 2014 wurden die Verhandlungen der EU mit SADC (Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Swaziland und Südafrika) über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen und am 10. Juni 2016 unterzeichnet.
Seit 10. Oktober 2016 wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gegenüber SACU (Botswana, Lesotho, Namibia, Swaziland und Südafrika) vorläufig angewendet.
Seit 4. Februar 2018 wird das Abkommen auch gegenüber Mosambik angewendet.
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA)
Nachdem das Europäische Parlament am 14. September 2016 dem Abkommen zugestimmt hat und Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Südafrika, die gemeinsam die Southern African Customs Union (SACU) bilden, die Ratifizierung des Abkommens notifiziert haben, wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit SADC gegenüber SACU seit 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet.
Gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission über die vorläufige Anwendung ist Artikel 12 Absatz 4 von der vorläufigen Anwendung ausgenommen:
"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zum Zwecke der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und der Durchführung dieses Abkommens in den SADC-WPA- Staaten und in der Region zu unterstützen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe, wie sie beispielsweise in der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2005 und im Aktionsplan von Accra aus dem Jahr 2008 aufgeführt sind."
Nachdem Mosambik die Ratifizierung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens an die EU notifiziert hat, wird das Abkommen seit Februar 2018 auch gegenüber Mosambik angewendet.
Angola, dass ebenfalls zur SADC-Gruppe gehört, ist nicht Vertragspartei des EPA EU-SADC, kann aber jederzeit dem Abkommen beitreten.
Nachfolgend finden Sie:
- Details zum Abkommen
- Pressemitteilungen der Europäischen Kommission
- Text des Assoziierungsabkommens sowie weitere relevanten Rechtsakte
- Ursprungserklärung
Details zum Abkommen
Derzeit werden im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit SADC nur der Warenhandel und die Entwicklungszusammenarbeit behandelt.
Das EPA bietet aber die Möglichkeit weitere Bestimmungen zu Dienstleistungen, Investitionen, Schutz geistigen Eigentums und öffentlichen Auftragsvergabe zu verhandeln.
Darüber hinaus enthält das Abkommen 5 Schutzklauseln, u.a. landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen, Schutzmaßnahmen zur Ernährungssicherung, Schutzmaßnahmen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige, sowie eine Bestimmung, dass ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens keine Subventionen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden dürfen.
Artikel 108 des EPA sieht vor, dass jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, die der EU nach diesem Abkommen von einem SADC-WPA-Staat gewährt werden, auch allen anderen SADC-WPA-Staaten gewährt wird.
Auch eine Revisionsklausel ist im Abkommen enthalten, die die Überprüfung des Abkommens fünf Jahre nach dem Interkrafttreten vorsieht.
Weiteres besteht die Möglichkeit, dass z.B. Angola, das zwar zu SADC-Gruppe gehört, aber das Abkommen nicht mitverhandelt hat, jederzeit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beitreten kann.
Ab dem 10. Oktober 2016 werden Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland zollfreien und quotenfreien Zugang zum EU-Markt erhalten.
Durch das EPA EU-SADC wird das bestehenden Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDCA) der EU mit Südafrikas ergänzt und der Handelsteil ersetzt. Südafrika profitiert dadurch von einem verbesserten Marktzugang: dazu gehören bessere Handelsbedingungen für Wein, Zucker, Fischereiprodukte, Blumen und Obstkonserven.
Die entsprechenden Bestimmungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung Südafrika finden sich in Anhang I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens. Das Verhältnis zwischen dem TDCA und dem EPA wird im Protokoll 4 geregelt.
Im Gegenzug wird die EU besseren Zugang zum Markt der südafrikanischen Zollunion (SACU: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland), insbesondere für Weizen, Gerste, Käse, Fleischprodukte und Butter, erhalten und von einem stabilen Handelsrahmen mit Mosambik, das nicht zu SACU gehört, profitieren.
Pressemitteilungen der Europäischen Kommission
- Mozambique joins the Economic Partnership Agreement between the EU and Southern African States
- Economic Partnership Agreement (EPA) between the European Union and the Southern African Development Community (SADC) EPA Group
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Ländern des Südlichen Afrika tritt in Kraft
- Economic Partnership Agreement with SADC EPA Group
Ursprungserklärung
Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 1 des Abkommens (ab Seite 1924) enthalten.
Richtlinien des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu Zoll:Rechtsakte
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl L 250 vom 16. September 2016)
Weitere relevante Rechtsackte
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl L 274 vom 11. Oktober 2016)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl L 38 vom 10. Februar 2018)
- Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA- Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Notifizierung der überarbeiteten Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (ABl. C 156 vom 8. Mai 2020)
Hintergrundinformation
Seit 2003 verhandelt die EU parallel mit sieben Gruppen der Afrika-Karibik-Pazifik-Länder über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA).
Die Gruppe "SADC" umfasst die Länder Angola, Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Swasiland und seit 2007 Südafrika.
Die EU ist der größte Handelspartner der Southern African Development Community (SADC)-Gruppe. Aluminium, Diamanten, Zucker, Rindfleisch und Fisch zählen zu den wichtigsten Waren, die die vier Länder in die EU exportierten. Aus der EU wurden hauptsächlich mechanische Geräte, elektrische Maschinen, Dünger und Fahrzeuge in Botswana, Lesotho, Mosambik und Swaziland importiert.
2007 konnte die EU mit Botswana, Lesotoho, Namibia, Swasiland und Mosambik ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abschließen.
Im Juni 2009 haben Botswana, Lesotho, Swasiland und Mosambik ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet.
Namibia hat zwar das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU ebenfalls abgeschlossen, sich aber im Juni gegen eine Unterzeichnung des Abkommens entschieden und auch in weiterer Folge das Abkommen nicht unterzeichnet.
Das Abkommen garantiert diesen vier Ländern den Zugang zum EU-Markt, solange die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den sieben Ländern des SADC noch nicht abgeschlossen sind. Im Gegenzug werden Botswana, Lesotho und Swasiland 86% der EU-Exporte innerhalb von 4 Jahren liberalisieren, während Mosambik 81% der EU-Exporte schrittweise bis 2023 liberalisieren wird.
In den Erklärungen, die dem Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beigefügt sind, ist festgelegt, auf welche Weise die EU und die SADC-Gruppe noch offene, kontroverse Fragen in den Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen klären werden.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-SADC wurde am 10. Juni 2016 unterzeichnet.
Nachdem das Europäische Parlament am 14. September 2016 dem Abkommen zugestimmt hat und Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Südafrika, die gemeinsam die Southern African Customs Union (SACU) bilden, die Ratifizierung des Abkommens notifiziert haben, wird das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit SADC gegenüber SACU ab 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet.
Das nun abgeschlossene Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird das bisher nicht ratifizierte Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Mosambik ersetzen und künftig die Grundlage für den freien Zugang der SADC-Länder zum EU-Markt bilden.
Stand: 10.01.2022