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Handelsabkommen der EU mit Chile

Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) und dessen Modernisierung

Lesedauer: 13 Minuten

Die Handelsbeziehungen der EU mit Chile basieren auf dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen), dessen Handelsteil seit 1. Februar 2003 vorläufig angewendet wurde und das seit 1. März 2005 vollständig in Kraft ist.

Seit 16. November 2017 verhandelte die EU mit Chile über die Modernisierung des bestehenden Abkommens  in Form eines Fortgeschrittenen Rahmenabkommens (Advanced Framework Agreement), die am 9. Dezember 2022 abgeschlossen wurden. Die meisten, aber nicht alle Bestimmungen des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens werden mit dem Inkrafttreten des Interims-Handelsabkommen vorläufig angewendet (bis zum vollständigen Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens nach Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten). Das Interims-Handelsabkommen wurde am 13. Dezember 2023 von der EU und Chile unterzeichnet und wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten.

Modernisierung des Assoziierungsabkommens EU-Chile

Am 16. November 2017 haben die EU und Chile offiziell die Verhandlungen zur Modernisierung des bestehenden Assoziierungsabkommens aufgenommen.

Am 9. Dezember 2022 wurden die Verhandlungen über die Modernisierung des EU-Chile Assoziierungsabkommens abgeschlossen.

Das modernisierte Assoziierungsabkommen EU - Chile soll inhaltlich aus zwei Abkommen bestehen:

  • dem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (EU-Chile Advanced Framework Agreement), welches die Säule "Politische Zusammenarbeit" und die Säule "Handel und Investitionen" (einschließlich der Bestimmungen zum Investitionsschutz) umfassen wird und sowohl vom Rat, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, und
  • einem Interims-Handelsabkommen (EU-Chile Interim Trade Agreement), welches nur den Handelsteils des modernisierten Abkommens abdeckt, der in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt und daher nur der Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments bedarf. 

Nachfolgend finden Sie

Was wurde zwischen der EU und Chile verhandelt?

Zollabbau

Alle gewerblichen Waren und eine Reihe von Fischerei- und Agrarerzeugnissen, die bereits im Rahmen des derzeitigen Assoziierungsabkommens liberalisiert wurden, werden weiterhin zollfrei sein. Mit dem neuen Abkommen werden 96 % der noch nicht liberalisierten Zolltarifpositionen auf chilenischer Seite und 66 % auf EU-Seite über einen Zeitraum von maximal 7 Jahren liberalisiert. Das bedeutet, dass insgesamt über 95 % des Handels zwischen der EU und Chile zukünftig zollfrei sein wird. Chile wird unter anderem den Handel mit EU-Milchprodukten und Lebensmittelzubereitungen liberalisieren. Die bestehenden Zollkontingente für EU-Käse und für chilenische Getreideverarbeitungserzeugnisse, Zuckerwaren, Schokolade, Süßgebäck und zubereitete Pilze bleiben vorübergehend in Kraft, werden aber spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten Abkommens endgültig liberalisiert. Die Ausnahmen beschränken sich auf ein Minimum und betreffen nur sehr empfindliche Erzeugnisse, nämlich für Zucker auf beiden Seiten und für Bananen und Reis auf der Seite der EU. Die Präferenzbehandlung für chilenisches Obst und Gemüse, welche der EU-Einfuhrpreisregelung unterliegen, bleibt unverändert. Bei den Fleischkontingenten werden die unbegrenzten jährlichen Wachstumsfaktoren, die derzeit für diese Zollkontingente gelten, mit dem Inkrafttreten abgeschafft. Die EU wird die bestehenden Kontingente für Geflügelfleisch um 18 000 t erhöhen (in zwei Schritten, einer bei Inkrafttreten und einer nach drei Jahren), 9 000 t für Schweinefleisch, 4 000t für Lammfleisch und 2 000 t für Rindfleisch. 

Marktzugang

Das chilenische Marktzugangsangebot ist ehrgeizig und verbessert sich im Vergleich zu dem bereits sehr guten Marktzugangsangebot des bisherigen Abkommens. Chile wird die Auftragsvergabe für Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und Baukonzessionsverträge öffnen, wobei die Schwellenwerte im Vergleich zum geltenden Abkommen gesenkt wurden. Das Abkommen enthält zudem ein umfassendes Kapitel über die wichtigsten Kategorien von Intellectual Property Rights, einschließlich geografischer Angaben. Es gewährleistet höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums als das TRIPS-Übereinkommen. Durch das Abkommen werden 216 geographische Herkunftsbezeichnungen (GIs) der EU (Österreich: Steirischer Kren, Steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Bergkäse, Tiroler Graukäse, Tiroler Speck, Vorarlberger Bergkäse) in Chile ,sowie 18 GIs für Lebensmittel aus Chile in der EU geschützt. Dies ergänzt das bestehenden Abkommen über Weine und Spirituosen, das 1745 geografische Angaben für Weine und 257 geografische Angaben für Spirituosen und 5 aromatisierte Weine aus der EU in Chile schützt. Die Bestimmungen über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte decken alle Kategorien von Rechteinhabern ab, die durch das EU-Recht geschützt sind, und spiegeln den hohen EU-Standard in Bezug auf die Schutzdauer wider. Chile ist dem Protokoll zum Madrider Abkommen im Juli 2022 beigetreten und verpflichtet sich in den Markenbestimmungen, bestimmte EU-Standards für den Widerruf von Marken und bösgläubige Anmeldungen zu befolgen. Bei Geschmacksmustern erhöht Chile die Schutzdauer von 10 auf mindestens 15 Jahre.

KMUs

Das modernisierte Abkommen mit Chile enthält zudem auch ein spezielles KMU-Kapitel, im Einklang mit der EU-Handelsstrategie von 2015 "Handel für alle", welches gezielt auf die Bedürfnisse der KMU eingeht. Die Bestimmungen verlangen, dass Chile eine eigene Website für KMUs mit relevanten Informationen zum chilenischen Markt bereitstellen wird. Die KMU-Kontaktstellen auf beiden Seiten werden zusammenarbeiten, um die Interessen und Perspektiven der KMUs bei der Umsetzung des Abkommens zu berücksichtigen. Allgemein werden europäische KMUs von vielen der allgemeineren Bestimmungen des Freihandelsabkommens erheblich profitieren. Maßnahmen wie die Abschaffung von Zöllen, vereinfachte Zollverfahren und kompatiblere technische Anforderungen senken die exportbezogenen Kosten pro verkaufter Einheit und ermöglichen es, dass KMUs mit geringerem Handelsvolumen in Zukunft neben größeren Unternehmen auf dem chilenischen Markt besser konkurrieren können. 

Energie und Rohstoffe

Darüber hinaus beinhaltet das modernisierte Abkommen auch ein Kapitel zu Energie und Rohstoffe. Hauptziel des Kapitels ist es, einen nachhaltigen und unverzerrten Handel und Investitionen in diesem Sektor zu gewährleisten, beispielsweise durch das Verbot von Ausfuhr- und Einfuhrmonopolen oder doppelter Preisauszeichnung für Energie und Rohstoffe. Es räumt Chile den politischen Spielraum ein, das Entstehen neuer Industriesektoren durch die Festsetzung eines Inlandspreises zu erleichtern, sofern diese Maßnahme den Handel mit Rohstoffen nicht verzerrt und der Preis regelmäßig an die internationalen Marktpreise angepasst wird, um Handels- und Wettbewerbsverzerrungen in nachgelagerten Sektoren zu vermeiden. Das Kapitel gewährleistet außerdem transparente und nichtdiskriminierende Lizenzierungs-/Genehmigungsverfahren für die Exploration und Förderung von Energie und Rohstoffe. Kernprinzipien der AARHUS- und ESPOO-Konventionen wurden ebenfalls in den Text aufgenommen. In Bezug auf Energie enthält das Kapitel auch eine Reihe von Bestimmungen, die darauf abzielen, die Energiewende sowohl in Chile als auch in der EU zu erleichtern und die Bedingungen für Investitionen insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien zu verbessern - zum Beispiel durch die Gewährleistung eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Energietransportnetzen für Energieerzeugnisse, durch Vorschriften, die Investitionen in erneuerbare Energien ermöglichen, und durch eine unabhängige Regulierung des Elektrizitätssystems, um Unparteilichkeit und stabile Investitionsbedingungen zu gewährleisten. Das Kapitel zielt auch darauf ab, den Handel und die Investitionen in erneuerbare Brennstoffe, insbesondere in erneuerbaren Wasserstoff, zu erleichtern, auch im Hinblick auf die Ausfuhr in die EU.

Weitere Details:

Text des modernisierten Abkommens EU-Chile (Fortgeschrittenes Rahmenabkommen / Advanced Framework Agreement)

EU-Chile Interim Trade Agreement (tritt am 1. Februar 2025 in Kraft)

Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (ABl. L, 2024/2953, 20. Dezember 2024)

EU-Chile Advanced Framework Agreement

Joint Statements and Declarations

Factsheets and guides


Wie wurde seitens der EU verhandelt?

Es ist die Europäische Kommission, die Handelsabkommen im Namen der Europäischen Union und aller ihrer Mitgliedstaaten auf Basis eines am 13. November 2017 einstimmig erteilten und am 22. Jänner 2018 veröffentlichten Mandates des Rates der EU (EU-Mitgliedstaaten) verhandelt.

In Factsheets erläutert die Europäische Kommission, wie die Verhandlungen und deren Abschluss Schritt für Schritt ablaufen und wie die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Stakeholder, Interessengruppen und die Zivilgesellschaft in den Prozess der Verhandlungen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Abkommen die Ansichten der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten widerspiegeln:

Darüber hinaus stellt sich die Europäische Kommission im Rahmen des „Civil Society Dialogues“ den Fragen der Zivilgesellschaft.

Nachhaltigkeitsfolgenabschätzung (Sustainability Impact Assessment)

Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Handelsabkommen wird im Auftrag der Europäische Kommission eine unabhängige Studie, ein sogenanntes Sustainability Impact Assessment (SIA), die die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des zukünftigen Abkommens untersuchen soll, erstellt. 

Die Ergebnisse der Folgeabschätzung werden in den Vorbereitungen für die Verhandlungen einbezogen und während der Verhandlungen berücksichtigt.

Terms of Reference - December 2017


Hintergrundinformation zu den Verhandlungen zur Modernisierung des EU-Chile Abkommens

2002 war Chile das erste südamerikanische Land mit dem die EU ein Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Das Abkommen, welches einen politischen Dialog, Kooperation und Handelsbestimmungen beinhaltet und dessen Handelsteil seit 2003 vorläufig angewendet wurde, trat 2005 vollständig in Kraft.

Beim 6. Assoziationsrat der EU mit Chile am 21. April 2015 vereinbarten die EU und Chile, im Prozess der Modernisierung des Assoziationsabkommens voranzuschreiten und hierzu eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit einschlägigen Untergruppen einzusetzen, um den potenziellen Zusatznutzen des Modernisierungsprozesses zu bewerten und seine Tragweite und seine Zielansprüche auszuloten.

Als weiteren Schritt führte die Europäische Kommission vom 9. Juni bis 31. August 2016 eine öffentliche Konsultation zur möglichen Modernisierung des Handelsteils des EU-Chile Assoziierungsabkommens durch.

Parallel dazu wird die Europäische Kommission eine erste Folgeabschätzung (Impact assessment report) ausgearbeitet und Informationen zur Konsultationsstrategie online gestellt.

Auf Basis der Ergebnisse der gemeinsamen Arbeitsgruppe als auch jener der Folgeabschätzung wurde seitens der Europäischen Kommission ein Vorschlag für ein Verhandlungsmandat erarbeitet, das nach intensiven EU-internen Diskussion am 13. November 2017 einstimmig vom Rat der EU gebilligt wurde.

Die Verhandlungen wurden offiziell am 16. November 2017 begonnen.

Zur Vorbereitung der weiteren Verhandlungen fand vom 27. November 2017 bis 19. Februar 2018 eine Konsultation statt, um den europäischen Unternehmen und Unternehmensverbänden die Möglichkeit zu bieten, ihre Ansichten über die wichtigsten Aspekte für die Verhandlungen über die Modernisierung des Abkommens mit Chile der Europäischen Kommission mitzuteilen. 

Anschließend fanden intensiven Gespräche zwischen der EU und Chile statt, deren Berichte seitens der Eurpäischen Kommission veröffentlicht wurden:

Am 9. Dezember 2022 konnten die Verhandlungen über ein Fortgeschrittenen Rahmenabkommens (Advanced Framework Agreement) abgeschlossen werden. Die meisten, aber nicht alle Bestimmungen des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens werden mit dem Inkrafttreten des Interims-Handelsabkommen vorläufig angewendet (bis zum vollständigen Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens nach Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten). Das Interims-Handelsabkommen wurde am 13. Dezember 2023 von der EU und Chile unterzeichnet und wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten.

Assoziierungsabkommen EU-Chile

Am Rande des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Auswärtige Beziehungen der Europäischen Union erfolgte am 18. November 2002 die feierliche Unterzeichnung des Assoziationsabkommen EU – Chile. Die Verhandlungen wurden im April 2000 begonnen und im Mai 2002 anlässlich des EU-Lateinamerika-Gipfels in Madrid abgeschlossen.

Der handelspolitische Teil dieses Abkommens wurde bereits mit 1.2.2003 angewendet.

Die übrigen Teile des Abkommen konnten erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten mit 1. März 2005 in Kraft treten.

Inhalt des Assoziierungsabkommens EU-Chile

Das Assoziierungsabkommen der EU mit Chile gliedert sich in drei Teile:

  • Politischer Dialog,
  • Zusammenarbeit sowie
  • Handel und Handelsfragen.

Der Teil "Handel und Handelsfragen“, der aus wirtschaftlicher Sicht unmittelbar relevanteste Abkommensbereich, umfasst sowohl Bestimmungen über

  • den Warenverkehr als auch über
  • Dienstleistungen,
  • Niederlassung,
  • Investitionen,
  • Kapitalverkehr,
  • öffentliche Beschaffung,
  • geistiges Eigentum,
  • Wettbewerb und
  • Streitbeilegung.

Auf dem Gebiet des Warenverkehrs sieht das Abkommen die schrittweise Etablierung von Freihandel während einer maximalen Übergangsfrist von 10 Jahren vor. Am Ende dieser Frist steht die volle Liberalisierung von mehr als 97 % des bilateralen Handels, wobei der Verkehr mit gewerblich-industriellen Produkten zu 100 % liberalisiert wird.

Was den Zollabbau für gewerblich-industrielle Produkte anlangt so gibt es einerseits Waren, die beim Import in die EU oder nach Chile sofort mit Anwendung des Abkommens zollfrei gestellt wurden und solche, für die ein Zollabbau in mehreren Etappen vorgesehen ist, wobei die EU den Zollabbau diesbezüglich bis zum 1. Jänner 2006 abgeschlossen hatte, während Chile teilweise noch bis 1. Jänner 2008 bzw. 1. Jänner 2010 Restzölle in Anwendung behielt. Im Landwirtschaftssektor und bei Fischen und Fischereierzeugnissen ist der Zollabbau sowohl auf EU-Seite als auch durch Chile stärker gegliedert, zum Teil durch Zollkontingente bestimmt.

Ursprungserklärung

Das Ursprungsprotokoll befindet sich als Anhang III im Abkommen zur Gründung einer Assoziation der EU mit Chile (ABl. L 352 vom 30. Dezember 2002) und wurde betreffend Artikel 12 (Unmittelbare Beförderung) geändert (ABL. Nr. L 144 vom 07. Juni 2017). Um bestimmte Artikel des Ursprungsprotokolls näher zu erklären, hat die EU Erläuterungen erstellt:

Vertragstext des Assoziierungsabkommens EU-Chile

Abkommen

Weitere relevante Rechtsakte

  • Information betreffend die Anwendung einiger Artikel des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (Abl. L 26 vom 31. Jänner 2003)
  • Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, unterzeichnet am 18. November 2002 in Brüssel (ABl. L 352 vom 30.12.2002) (ABl. L 332 vom 19. Dezember 20003)
  • Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 38 vom 10. Februar 2005)
  • Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2. April 2005)
  • Information über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 302 vom 19. November 2005)
  • Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 251 vom 26. September 2007)
  • Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 196 vom 27. Juli 2017)
  • Mitteilung über das Inkrafttreten des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 145 vom 4. Juni 2019)

Stand: 20.12.2024

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