Im Vordergrund ist die Flagge der Europäischen Union, wie ein Vorhand zur Seite geschoben. Dahinter sind gestapelte Container, um Waren zu transportieren
© studio v-zwoelf | stock.adobe.com

Handelsabkommen der EU mit Neuseeland

Rahmenabkommen und Freihandelsabkommen

Lesedauer: 9 Minuten

Neuseeland

Seit 12. Jänner 2017 wird das Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC) der EU mit Neuseeland vorläufig angewendet.

Um die Beziehungen der EU zu Neuseeland weiter zu vertiefen, verhandelt die EU seit Juni 2018 mit Neuseeland über ein Handelsabkommen. Nach Abschluss der Verhandlungen am 30. Juni 2022, wurde das Abkommen am 9. Juli 2023 von der EU und Neuseeland unterzeichnet. Das Handelsabkommen der EU mit Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

Handelsabkommen EU-Neuseeland

Die Verhandlungen der EU mit Neuseeland wurden von Handelskommissarin Malmström gemeinsam mit dem neuseeländische Handelsminister David Parker am 21. Juni 2018 offiziell eröffnet und konnten am 30. Juni 2022 abgeschlossen werden. 

Das Handelsabkommen der EU mit Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

Nachfolgend finden Sie:

Was wurde verhandelt?

Durch die sofortige Abschaffung des Großteils der Zölle sollen europäische Unternehmen jährlich Zölle in der Höhe von mehr als 140 Mio. EUR einsparen können.

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle auf Warenausfuhren der EU nach Neuseeland aufgehoben. So wird Neuseeland beispielsweise hohe Zölle auf gewerbliche Waren abschaffen, wie z. B.:

  • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile (derzeitige Zölle von bis zu 10 %)
  • Maschinen (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
  • Chemikalien (derzeitige Zölle von bis zu 5 %)
  • Bekleidung (derzeitige Zölle 10 %)
  • Pharmazeutika (derzeitige Zölle bis zu 5%)
  • Schuhe (derzeitige Zölle bis zu 10%)
  • Textilien (derzeitige Zölle bis zu 10 %)

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden auch die Zölle auf Ausfuhren von Lebensmitteln und Getränken aus der EU abgeschafft, wie z. B.:

  • Schweinefleisch (derzeitige Zölle 5 %)
  • Wein und Schaumwein (derzeitige Zölle von 5 %)
  • Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz 5 %)
  • Heimtierfutter (derzeitige Zölle von 5 %)

Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen.

Das EU-Neuseeland-Abkommen ist das erste Abkommen der EU das Handelssanktionen als letztes Mittel bei schwerwiegenden Verstößen gegen die zentralen Verpflichten des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vorsieht.

Mehr Details:


Text des EU-Handelsabkommen mit Neuseeland

Abkommen: 

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/866, 25.3.2024)

Relevante Rechtsakte:

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/1062, 9.4.2024)

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.02.2024)


Zollabbau EU und Neuseeland

Artikel 2.5 „Beseitigung der Zölle“ des Freihandelsabkommens der EU mit Neuseeland legt folgendes fest: „Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) ab oder beseitigt sie. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der für jede Ware in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Basiszollsatz.“

Der Anhang 2-A „Stufenpläne für den Zollabbau“ beinhaltet folgende Kapitel:

  • Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen 
  • Abschnitt B: Verwaltung von Zollkontingenten 
  • Abschnitt C: Zollkontingente der Europäischen Union 
  • Abschnitt D: Umrechnungsfaktoren 

Das Abkommen legt fest, dass zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen aufnehmen, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) zu prüfen. Der Handelsausschuss kann zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) annehmen.


Ursprungsregeln Handelsabkommen EU-Neuseeland

Die präferenziellen Ursprungsregeln und das Ursprungsverfahren befinden sich im Kapitel 3 und Anhang 3 des Abkommens:

Präferenznachweis / Erklärung zum Ursprung

Das Abkommen sieht keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Wenn alle Ursprungsregeln erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung durch eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung oder allein durch die Gewissheit des Einführers („importer‘s knowledge“) gestellt werden. Der Antrag kann auch nach der Einfuhr gestellt werden, sofern im Zeitpunkt der Einfuhr ein Ursprungserzeugnis vorliegt.

Eine Erklärung zum Ursprung ist nach dem Muster (Anhang 3-C Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware so genau bezeichnet/beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist. 

Wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6 000 EUR übersteigt, müssen EU Ausführer als Referenznummer in der Erklärung zum Ursprung ihre REX Nummer angeben. Ausführer aus Neuseeland geben ab einem Sendungswert von 1 000 Neuseeland-Dollar als Referenznummer ihren "customs client code“ an. Dieser setzt sich aus einer 8-stelligen Nummernfolge mit einem Buchstaben am Ende zusammen, z.B. 12345678A. Weitere Informationen unter Client codes - New Zealand Customs Service.

Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (für EU bis Gesamtwert 500 EUR, für Neuseeland 1000 Neuseeland-Dollar) versandt werden oder die sich im persönlichen Reisegepäck von Reisenden befinden (für EU bis Gesamtwert 1 200 Euro, für Neuseeland 1000 Neuseeland-Dollar) die Zollpräferenz ohne schriftlichen Nachweis beantragt werden.

Codierung in der Zollanmeldung gemäß BMF

  • U120 Erklärung zum Ursprung für eine einzige Lieferung 
  • U121 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U122 Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers („importer‘s knowledge")

Hintergrundinformation Handelsabkommen EU-Neuseeland

Am 29. Oktober 2015 einigten sich der Präsident des Rates der EU, die Europäische Kommission und der Premierminister Neuseelands auf den Start der Vorbereitung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Die Diskussion über den Umfang und das Gesamtkonzept der Verhandlungen ("scoping exercise") wurde am 7. März 2017 beendet. 

Ziel ist es, Regeln festzusetzen, die der Realität der globalen Lieferketten und der zunehmende internationale Verflechtung in der Herstellung und der Erbringung von Dienstleistungen entsprechen. Das künftige Abkommen soll auch die Transparenz der Regeln, die Bekämpfung der Korruption und die Kohärenz zwischen wirtschaftlicher Vorteile und den Rechten der Arbeitnehmer und dem Umweltschutz fördern.

Als Teil der Konsultationssstrategie der Europäischen Kommission für die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland, hat die Europäische Kommission als ersten Schritt Anfang 2016 mit einer Folgeabschätzung („Impact Assessment“) begonnen und eine öffentliche Konsultation bis 3.6.2016 durchgeführt. 

In seiner Rede vom 13. September 2017 hat der Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker vorgeschlagen Verhandlungen über Handelsabkommen mit Neuseeland aufzunehmen.

Anschließend wurde der Vorschlag für das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Neuseeland seitens der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Zeitgleich mit dem Mandat hat die Europäische Kommission auch ihre Folgenabschätzung (Impact Assessment) zu den Verhandlungen mit Neuseeland, die positive wirtschaftliche Auswirkungen für die EU feststellt, veröffentlicht.

Nach Abschluss der EU-internen Diskussion zu den am 13. September 2017 veröffentlichten Mandat für die Verhandlungen der EU mit Neuseeland über ein Handelsabkommen, gab der Rat am 22. Mai 2018 grünes Licht für den Start der Gespräche.

Die Verhandlungen wurden von Handelskommissarin Malmström gemeinsam mit dem neuseeländischen Handelsminister David Parker am 21. Juni 2018 offiziell eröffnet. 

Die Verhandlungen werden auf Basis des am 25. Juni 2018 veröffentlichten Mandates geführt.

Die erste Verhandlungsrunde fand im Juli 2018 und die letzte, die 12. Verhandlungsrunde im März 2022.

Am 30. Juni 2022 wurde die Verhandlungen abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 9. Juli 2023 unterzeichnet und wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten.

Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC)

Das Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC, Partnership agreement on relations and cooperation) der EU mit Neuseeland wird seit 12. Jänner 2017 vorläufig angewendet:

"Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 58 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

  • Artikel 3 („Dialog“),
  • Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“),
  • Artikel 5 („Politischer Dialog“),
  • Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und 
  • Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen."

(Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016, ABl L 321 vom 29. November 2016)

Nachfolgend finden Sie

Details zum PARC EU-Neuseeland

Das PARC ist die erste politische Rahmenvereinbarung zwischen der EU und Neuseeland.

Ziel des Abkommens ist es eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Neuseeland zu etablieren und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigen Interesse (Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und Innovation, Bildung und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität, Internetkriminalität, Justiz, etc.) zu vertiefen.

Der Inhalt des Abkommens lässt sich in drei Bereiche untergliedern:

  • Politische Zusammenarbeit
    Zusammenarbeit in außen- und sicherheitspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse, u.a. in Bezug auf Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Terrorismusbekämpfung, Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt sowie die Zusammenarbeit in internationalen Foren. 
    Das Abkommen enthält verbindliche politische Klauseln im Einklang mit den Standardklauseln anderer EU-Abkommen, die sich auf die gemeinsamen Werte der beiden Vertragsparteien stützen.

  • Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel
    Erleichterung der Handels- und Investitionsströme und Zusammenarbeit in sektoralen Wirtschafts- und Handelsfragen wie Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, technische Handelshemmnisse, öffentliche Beschaffungswesen und Rechte des geistigen Eigentums.

  • Sektorale Zusammenarbeit
    Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung und Innovation, Bildung und Kultur, Migration, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie justizielle Zusammenarbeit.

Rechtsakte

Weitere relevante Rechtsakte


Hintergrundinformation zum PARC EU-Neuseeland

Die bisherige Zusammenarbeit der EU mit Neuseeland basierte auf einer Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen und die Zusammenarbeit, die die Aktivitäten zwischen den beiden Parteien regelte und steuerte. Die Gemeinsame Erklärung wurde am 21. September 2007 unterzeichnet und legte ein detailliertes Aktionsprogramm in Bereichen wie globale und regionale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte, Visa, Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Handel, Klimawandel sowie Wissenschaft und Technologie fest. Die Gemeinsame Erklärung unterstreichte auch die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit zur weiteren Erleichterung der "people-to-people links" und der Förderung des Austausches in der Ausbildung. Im Jahr 2009 wurden die Fortschritte im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung skizziert.

Im Juli 2012 nahm die EU mit Neuseeland Verhandlungen über ein Rahmenabkommen wurden auf.

Die Verhandlungen wurden am 30. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossen und ein Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC, Partnership agreement on relations and cooperation) am 5. Oktober 2016 unterzeichnet (Video: Signing ceremony of the Partnership Agreement between the EU and New Zealand).

Stand: 16.05.2024

Weitere interessante Artikel
  • vortragende des webinars

    17.09.2024

    Webinar: Dislozierte Erbringung von Tätigkeiten österreichischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kroatien, digitale Nomaden – Entstehung einer Betriebsstätte
    Weiterlesen
  • Ein Mann drückt auf einem virtuellen Vordergrund auf das Wort

    10.10.2024

    Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Südsudan
    Weiterlesen