Handelsabkommen EU-Zentralamerika
Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) und Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
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Seit 2013 wird der Handelsteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) zwischen der EU und Zentralamerika vorläufig angewendet
- gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
- gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
- gegenüber Guatamala seit 1. Dezember 2013.
Darüber hinaus ist seit 1. Mai 2014 das Abkommen über den politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika in Kraft.
Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika
Am 11. Dezember 2012 hat das Europäische Parlament dem Assoziierungsabkommen der EU mit Zentralamerika zugestimmt. Mit der Annahme durch die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten (Ratifizierung) wird zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Zwischenzeitlich wird daher der Handelsteil des Assoziierungsabkommen vorläufig angewendet.
Der
Handelsteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) der EU mit Zentralamerika wird
- gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
- gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
gegenüber Guatemala seit 1. Dezember 2013
vorläufig angewendet.
Nachfolgend finden Sie
- Details zum Assoziierungsabkommen
- Text des Assoziierungsabkommen sowie weitere relevante Rechtsakte
- Ursprungserklärung
Details zum Assoziierungsabkommen
Durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation kommt es zur beiderseitigen Öffnung der Märkte für Waren, Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Auftragswesen kommen. Darüber hinaus wird ein stabiles Geschäfts-und Investitionsklimas, basierend auf vorhersehbaren und durchsetzbaren Handelsregeln, die in vielen Fällen weiter gehen als die Verpflichtungen, die die Parteien in der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangen sind, geschaffen.
Das Abkommens beinhaltet weitreichende Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte sowie Verpflichtungen in Bezug auf Arbeits- und Umweltschutz und legt einen transparenten Weg zur Streitbeilegung fest.
Durch das Abkommen wird es zu einer vollständigen Liberalisierung der Zölle für Industriegüter und Fischerei nach Ende einer Übergangsfrist von 10 Jahren bzw. für eine kleine Menge der Produkte (4%) von 15. Jahren kommen. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird Zentralamerika 69% des bestehenden Handels mit der EU liberalisieren.
Ursprungserklärung
Die entsprechenden Bestimmungen für den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden sich im Anhang II des Assoziierungsabkommens (Seite 1803ff).
UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika
Hintergrundinformation zum Assoziierungsabkommen
Auf dem EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfel im Jahr 2004 einigten sich die EU und die Länder Zentralamerikas (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) ein neues Abkommen zur Gründung einer Assoziation zu verhandeln.
Wie das Abkommen über den politische Dialog und Zusammenarbeit hat dieses Abkommen die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Stabilität der zentralamerikanischen Ländern, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration zum Ziel.
Darüber hinaus soll durch das Abkommen eine umfassende und ausgewogene Freihandelszone zwischen der EU und Zentralamerika entstehen, die in jeder Hinsicht mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und den in deren Rahmen übernommenen Verpflichtungen vereinbar ist, jedoch über die Grundregeln der WTO hinausgeht.
Die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden im Jahr 2007 aufgenommen und nach über dreijährigen Gesprächen beim EU-Lateinamerika-Karibik Gipfel 2010 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend wurde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation der EU mit Zentralamerika am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet.
Am 11. Dezember 2012 hat das Europäische Parlament dem Assoziierungsabkommen der EU mit Zentralamerika zugestimmt. Mit der Annahme durch die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten (Ratifizierung) wird zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Zwischenzeitlich wird daher der Handelsteil des Assoziierungsabkommen vorläufig angewendet.
Da die EU und die Länder Zentralamerikas ihre internen Verfahren bereits abgeschlossen haben, wird der Handelsteil des Assoziierungsabkommen der EU
- gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
- gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
- gegenüber Guatemala seit 1. Dezember
Rechtsakte Assoziierungsabkommen
Abkommen
- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl L 346 v 15. Dezember 2012)
Weitere relevante Rechtsakte
- Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (ABl L 346 v 15. Dezember 2012)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Nicaragua, Panama, Honduras) (ABl L 204 vom 31. Juli 2013)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Costa Rica, El Salvador) (ABl L 257 vom 28. September 2013)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Guatemala) (ABl L 315 vom 26. November 2013)
- Beschluss (EU) 2020/2234 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 441 vom 30.12.2020)
- Protokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäische Union (ABl. L 39 vom 3.2.2021)
Alle EU-Rechtsakte zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation der EU mit Zentralamerika finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika
Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika ist seit 1. Mai 2014 in Kraft.
Mit dem Abkommen sollen die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralamerika vertieft und die regionale Integration der zentralamerikanischen Länder vorangetrieben werden.
Darüber hinaus soll der politische Dialog intensiviert und auch die Zusammenarbeit auf weitere Bereiche wie beispielsweise Migration, Terrorismusbekämpfung und neue Wirtschaftszusammenarbeit ausgedehnt werden.
Rechtsakte Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
Abkommen
- Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (ABl L 111 vom 15. April 2014)
Weitere relevante Rechtsakte
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (ABl L 111 vom 15. April 2014)
Alle EU-Rechtsakte zum Abkommen über politischen Dialog und Zuzsammenarbeit der EU mit Zentralamerika finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Stand: 11.01.2022