Handelsabkommen EU-Zentralamerika

Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) und Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit

Lesedauer: 5 Minuten

Seit 2013 wird der Handelsteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) zwischen der EU und Zentralamerika vorläufig angewendet

  • gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
  • gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
  • gegenüber Guatamala seit 1. Dezember 2013.

Darüber hinaus ist seit 1. Mai 2014 das Abkommen über den politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika in Kraft.


Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika

Am 11. Dezember 2012 hat das Europäische Parlament dem Assoziierungsabkommen der EU mit Zentralamerika zugestimmt. Mit der Annahme durch die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten (Ratifizierung) wird zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Zwischenzeitlich wird daher der Handelsteil des Assoziierungsabkommen vorläufig angewendet.

Der Handelsteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen) der EU mit Zentralamerika wird 

  • gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
  • gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
  • gegenüber Guatemala seit 1. Dezember 2013

vorläufig angewendet.

Nachfolgend finden Sie


Details zum Assoziierungsabkommen

Durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation kommt es zur beiderseitigen Öffnung der Märkte für Waren, Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Auftragswesen kommen. Darüber hinaus wird ein stabiles Geschäfts-und Investitionsklimas, basierend auf vorhersehbaren und durchsetzbaren Handelsregeln, die in vielen Fällen weiter gehen als die Verpflichtungen, die die Parteien in der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangen sind, geschaffen.

Das Abkommens beinhaltet weitreichende Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte sowie Verpflichtungen in Bezug auf Arbeits- und Umweltschutz und legt einen transparenten Weg zur Streitbeilegung fest.

Durch das Abkommen wird es zu einer vollständigen Liberalisierung der Zölle für Industriegüter und Fischerei nach Ende einer Übergangsfrist von 10 Jahren bzw. für eine kleine Menge der Produkte (4%) von 15. Jahren kommen. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird Zentralamerika 69% des bestehenden Handels mit der EU liberalisieren.

Ursprungserklärung

Die entsprechenden Bestimmungen für den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden sich im Anhang II des Assoziierungsabkommens (Seite 1803ff).

Hintergrundinformation zum Assoziierungsabkommen

Auf dem EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfel im Jahr 2004 einigten sich die EU und die Länder Zentralamerikas (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) ein neues Abkommen zur Gründung einer Assoziation zu verhandeln.

Wie das Abkommen über den politische Dialog und Zusammenarbeit hat dieses Abkommen die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Stabilität der zentralamerikanischen Ländern, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration zum Ziel. 

Darüber hinaus soll durch das Abkommen eine umfassende und ausgewogene Freihandelszone zwischen der EU und Zentralamerika entstehen, die in jeder Hinsicht mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und den in deren Rahmen übernommenen Verpflichtungen vereinbar ist, jedoch über die Grundregeln der WTO hinausgeht.

Die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden im Jahr 2007 aufgenommen und nach über dreijährigen Gesprächen beim EU-Lateinamerika-Karibik Gipfel 2010 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend wurde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation der EU mit Zentralamerika am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet.

Am 11. Dezember 2012 hat das Europäische Parlament dem Assoziierungsabkommen der EU mit Zentralamerika zugestimmt. Mit der Annahme durch die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten (Ratifizierung) wird zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Zwischenzeitlich wird daher der Handelsteil des Assoziierungsabkommen vorläufig angewendet. 

Da die EU und die Länder Zentralamerikas ihre internen Verfahren bereits abgeschlossen haben, wird der Handelsteil des Assoziierungsabkommen der EU

  • gegenüber Honduras, Nicaragua und Panama seit 1. August 2013,
  • gegenüber Costa Rica und El Salvador seit 1. Oktober 2013 und
  • gegenüber Guatemala seit 1. Dezember 

Rechtsakte Assoziierungsabkommen

Abkommen

Weitere relevante Rechtsakte

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit Zentralamerika ist seit 1. Mai 2014 in Kraft. 

Mit dem Abkommen sollen die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralamerika vertieft und die regionale Integration der zentralamerikanischen Länder vorangetrieben werden. 

Darüber hinaus soll der politische Dialog intensiviert und auch die Zusammenarbeit auf weitere Bereiche wie beispielsweise Migration, Terrorismusbekämpfung und neue Wirtschaftszusammenarbeit ausgedehnt werden.

Rechtsakte Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit

Abkommen

  • Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (ABl L 111 vom 15. April 2014)

Weitere relevante Rechtsakte

Stand: 11.01.2022