Die Kraftfahrzeugsteuer
Bestimmungen auf einen Blick
Lesedauer: 6 Minuten
Welche speziellen Abgaben gibt es für LKW und Busse?
Dies sind grundsätzlich die Kraftfahrzeugsteuer und die Maut.
Kraftfahrzeugsteuer: Was wird besteuert?
In Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit höchstem zulässigem Gesamtgewicht (hzG) über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.
Auf die Besteuerung im Ausland zugelassener sowie ohne Zulassung widerrechtlich verwendeter Kraftfahrzeuge und Anhänger wird auf dieser Infoseite nicht näher eingegangen.
Hinweise:
Kraftfahrzeuge mit hzG bis 3,5 Tonnen - ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren - unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.
Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Systematik der Kraftfahrzeugsteuer schrittweise auf die aktuelle Einteilung der Kraftfahrzeuge gemäß Kraftfahrgesetz in der geltenden Fassung umgestellt. Dadurch soll der Vollzug vereinfacht, Zweifelsfragen beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt werden. Es soll dadurch aber zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen
Generelle Steuerbefreiungen
Vorbemerkung: Unter ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung ist die Verwendung zu mehr als 80 % für die bezeichneten Zwecke zu verstehen.
Abgesehen von bestimmten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften zugelassenen Fahrzeugen sind von der Kfz-Steuer befreit:
ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehr (auch Betriebsfeuerwehr), Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmte Fahrzeuge;
Fahrzeuge, mit (blauen) Probefahrtkennzeichen (mit steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder (grünen) Überstellungskennzeichen;
Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;
Invalidenkraftfahrzeuge;
Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e; L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt;
ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger;
selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen;
- Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionsewert von 0 g/km aufweisen (Elektro-Hybrid-Kraftfahrzeuge, die über einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor verfügen, sind steuerpflichtig. Allerdings wird bei diesen KFZ ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen.);
Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen hzG, für die die Bescheinigung der Zulassung und Kennzeichentafeln für mindestens 10 Tage bei der zuständigen Behörde (Zulassungsstellen) hinterlegt werden (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet). Für alle anderen Fahrzeuge beträgt der anrechenbare Hinterlegungszeitraum mindestens 45 Tage;
für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen;
ausschließlich für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße verwendete, dafür eingerichtete Anhänger; die Befreiung erstreckt sich aber nicht auf das verwendete Zugfahrzeug;
von der Zulassungspflicht ausgenommene Kraftfahrzeuge (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h);
Sonstige Steuerbefreiungen und -ermäßigungen
Überzählige Anhänger
Übersteigt
die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen
(überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere
Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger
vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.
Der Steuerpflichtige muss mindestens ein steuerbares ziehendes KFZ und zwei steuerbare Anhänger haben, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Anhänger,
die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind
bei der Feststellung ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu
berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die
Verwendung erfolgt, zu erheben.
Wechselkennzeichen
Die Steuer ist nur für jenes Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Dabei sind auch die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge einzubeziehen; diese ist dann auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.
Kombinierter Verkehr Straße/Schiene
Steuerbefreiung für den Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr Schiene/ Straße (unbegleiteten kombinierten Verkehr) unter folgenden Voraussetzungen:
das Kraftfahrzeug (Anhänger) hat ein hzG über 3,5 Tonnen;
das Kraftfahrzeug (Anhänger) muss im Kalendermonat ausschließlich für den Vor- und Nachlaufverkehr verwendet werden;
es dürfen nur Container von mindestens 20 Fuß Länge, Wechselaufbauten oder bahnbeförderte Anhänger zugestellt (abgeholt) werden;
von der Be- oder Entladestelle muss der nächst gelegene technisch geeignete Ver- oder Entladebahnhof im Inland benützt werden.
Steuerermäßigung im Huckepackverkehr (begleiteter kombinierter Verkehr): Auf Antrag ermäßigt sich für jede Bahnbeförderung im Inland die Steuer für ein im Inland zugelassenes Fahrzeug mit hzG über 3,5 Tonnen (leer oder beladen) um 15 % der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.
Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist für jedes Fahrzeug durch fortlaufend geführte Aufzeichnungen über die Bahnbeförderung und die vom Eisenbahnunternehmen darüber ausgestellte Rechnung zu erbringen.Bei Bahnbeförderung eines steuerbefreiten Fahrzeuges kann die Ermäßigung für ein anderes steuerpflichtiges Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners in Anspruch genommen werden, soweit dessen hzG jenes des bahnbeförderten KFZ nicht übersteigt; maximal jedoch der Jahressteuerbetrag des bahnbeförderten KFZ.
Wie wird die Kraftfahrzeugsteuer je Monat berechnet?
Bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:
- bei Fahrzeugen mit hzG bis zu 12 Tonnen:
1,55 EUR | mindestens 15 EUR - bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen:
1,70 EUR - bei Fahrzeugen mit hzG von mehr als 18 Tonnen
1,90 EUR | höchstens 80 EUR , bei Anhängern höchstens 66 EUR.
Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
Hinweis:
Auf die Steuerberechnung für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und auf Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e; L3e, L4e und L5e (Krafträder) wird hier nicht näher eingegangen.
Wer hat die Steuer wann und wo abzuführen?
Bei einem im Inland zugelassenen Fahrzeug ist Steuerschuldner jene Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (der Zulassungsbesitzer).
Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und diese bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an jenes Finanzamt zu entrichten, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt.
Beispiel:
Die Kraftfahrzeugsteuer für das erste Quartal ist daher bis zum darauffolgenden 15. Mai zu bezahlen.
Der Steuerschuldner hat laufende Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Fahrzeuge und deren Art, Kennzeichen, Dauer der Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage (hzG) zu führen. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat er bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Kr1 Formular) über die steuerpflichtigen Fahrzeuge abzugeben.
Ferner sind noch folgende Punkte zu beachten:
Für jedes Fahrzeug (Kraftfahrzeug bzw. Anhänger) ist die Steuer separat zu berechnen, es dürfen also nicht die hzG von Zugfahrzeug und Anhänger zusammengezählt werden!
Dauert die Steuerpflicht keinen ganzen Monat (z.B. bei An- und Abmeldung bzw. Hinterlegung oder Wiederausfolgung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln im Laufe des Kalendermonats), so ist die Steuer tageweise zu berechnen, wobei jeder angefangene Tag als voller Tag gilt. Je Tag der Zulassung ist 1/30 der Monatssteuer anzusetzen.
Beispiele: (Kraftfahrzeuge und Anhänger über 3,5 t hzG)
hzG (Tonnen) | Seit 1.1.2011 | |
Kfz oder Anhänger | Euro pro t hzG | Euro gesamt |
---|---|---|
5 | 1,55 | *15,00 |
10 | 1,55 | 15,50 |
18 | 1,70 | 30,60 |
25 | 1,90 | 47,50 |
32 | 1,90 | 60,80 |
*) Mindestbetrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit b) Kraftfahrzeugsteuergesetz
LKW- und Bus-Maut ab 2024
Für die Nutzung österreichischer Autobahnen und Schnellstraßen mit KFZ über 3,5 t muss man in Österreich Mautgebühren bezahlen. Der Mauttarif ist abhängig von der zurückgelegten Strecke, der Anzahl der Achsen und dem CO2-Ausstoß des Motors.
Betroffen sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzG) über 3,5 t, egal ob In- oder Ausländer oder Fracht- oder Werkverkehr. Da die Maut elektronisch verrechnet wird, benötigen diese KFZ eine GO-Box der ASFINAG-Vertriebsstellen oder ein zugelassenes Fahrzeuggerät von einem anderen Anbieter.
Als Mitfinanzierungsbeitrag für den Bau des Brennerbasistunnels wird auf der A 13 Brenner Autobahn und der A 12 Inntal Autobahn von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zum Knoten Innsbruck/Amras zusätzlich ein Aufschlag in Höhe von bis zu 25 % auf den Grundkilometer abgebucht.
Stand: 01.09.2024