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Normverbrauchsabgabe (NoVA) – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 7 Minuten

1. Was ist die NoVA?

Die Normverbrauchsabgabe (kurz „NoVA“) ist grundsätzlich eine anlässlich der Lieferung bzw. der erstmaligen Zulassung im Inland zu entrichtende Abgabe, deren Höhe vom CO2-Emmissionswert abhängt.

2. Für welche Fahrzeuge ist die Nova zu entrichten?

Der NoVA-Pflicht unterliegen PKW und Kombi (Klasse M1), sowie Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e. Haben diese einen Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter (cm3), sind sie vom Anwendungsbereich der NoVA ausgeschlossen und damit nicht steuerbar. Krafträder der Klassen L1e, L2e und L6e unterliegen nicht der NoVA. PKW und Kombi (Klasse M1) mit jeweils bis zu 125 ccm. Seit  1. Juli 2021 unterliegen auch Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t (Klasse N1) der NoVA.

3. Welche "steuerbaren Vorgänge" begründen die NoVA-Pflicht?

Die Lieferung von bisher in Österreich nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch einen Fahrzeughändler (außer zur gewerblichen Weiterveräußerung), sowie die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen in Österreich (z.B. bei Eigenimport) begründen die NoVA-Pflicht. Außerdem der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.

Von der NoVA-Pflicht grundsätzlich umfasst sind auch bestimmte begünstigte Verwendungszwecke (siehe Frage 6). Für diese kann jedoch eine Steuerbefreiung im Wege der Vergütung unter Nachweis des begünstigten Verwendungszweckes in Anspruch genommen werden.

4. Für welche Fahrzeuge entfällt die Steuer, ohne dass ein Antrag notwendig wäre? 

  • Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebs einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Dies betrifft hauptsächlich Elektro- und Wasserstofffahrzeuge. 
  • Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern.
  • Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), soweit die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. 

5. Wann entfällt die Steuer über Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer und der Sperre in der Genehmigungsdatenbank?

  • Für Ausfuhrlieferungen einschließlich Lieferungen in das übrige Unionsgebiet.
  • Für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden. Der Mensch mit Behinderung muss dem Unternehmer mittels einer Bescheinigung der Zulassungsstelle binnen zwei Wochen nachweisen, dass er für das Kraftfahrzeug von der Versicherungssteuer befreit ist. Ist der Steuerschuldner kein Unternehmer (zB privater Eigenimport), ist die Bescheinigung binnen zwei Wochen dem Finanzamt vorzulegen, woraufhin dieses amtswegig die Sperre in der Genehmigungsdatenbank veranlasst.
  • Wird die Bescheinigung über die Behinderung nicht rechtzeig vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Unternehmer hat das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen und die Sperre des Kraftfahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.
  • Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

6. Wann entfällt die Steuer durch nachträglichen Vergütungsantrag? 

  • Für Kraftfahrzeuge mit vorwiegender Verwendung (mehr als 80 %) für begünstigte Zwecke:
    • Fahrschulkraftfahrzeuge
    • Miet-, Taxi- und Gästewagen
    • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung dienen (Autoverleih)
    • Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
    • Leichenwagen
    • Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren
    • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
  • Die NoVA wurde abgeführt und es stellt sich nachträglich heraus, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder dass binnen fünf Jahren ab Lieferung keine Zulassung erfolgt ist. 
  • Für Fahrzeuge, die
    • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden, 
    • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter
      nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden, oder
    • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurden. 
  • Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft, wenn die NoVA in die Berechnung des Entgelts einbezogen wurde. Da die NoVA nicht Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, werden in diesem Fall 16,67 % der NoVA (= anteilige Umsatzsteuer von der NoVA) vergütet.
  • Für ausländische Vertretungsbehörden, ihre diplomatischen oder berufskonsularischen Mitglieder und andere vergleichbar völkerrechtlich privilegierte Einrichtungen und Personen, die von der Umsatz- und Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.

7. Wer berechnet und führt die NoVA ab? Wer hat die NoVA wirtschaftlich zu tragen? 

Grundsätzlich berechnet der Fahrzeughändler die NoVA und führt diese auch ans Finanzamt ab. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast aber durch Überwälzung den Empfänger der Lieferung.

Bei Eigenimporten liegen diese Pflichten bei demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird bzw. im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbes beim Erwerber.

8. Welcher Wert dient als Bemessungsgrundlage? 

Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist die Bemessungsgrundlage der Nettoverkaufspreis.

In allen anderen Fällen (z.B. Eigenimport, Nutzungsänderung) ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuerkomponente (z.B. ermittelbar aus der Euro-Tax-Liste). Somit ist die Wertentwicklung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Bei Erwerb des Fahrzeuges innerhalb der EU bei einem befugten Kfz-Händler gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

9. Wie hoch ist die Abgabe im Einzelfall? 

Das BMF stellt online einen (unverbindlichen) NoVA-Rechner zur Verfügung. 

Die folgende Tabelle zeigt, wie die Steuer-Sätze für die verschiedenen Fahrzeugtypen berechnet werden:

FahrzeugtypNoVA-Steuersatz 

Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e. Haben diese einen Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter (cm3), sind sie vom Anwendungsbereich der NoVA ausgeschlossen und damit nicht steuerbar.

Krafträder der Klassen L1e, L2e und L6e unterliegen nicht der Nova

CO2-Emissionswert in g/km 55 g/km /

Höchststeuersatz 30 %

ab einem CO2-Ausstoß von 150 g/km* zuzüglich € 20 je g/km

PKW und Kombi (Klasse M1)

CO2-Emissionswert in g/km 112 g/km / 5

Höchststeuersatz 50 %

ab einem CO2-Ausstoß über 200 g/km* zuzüglich € 50 je g/km* (Malusbetrag)

abzüglich eines Abzugspostens in Höhe von 350 Euro (kann zu keiner Gutschrift führen).

Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1)

CO2-Emissionswert in g/km 165 g/km / 5

Höchststeuersatz 50 %

ab einem CO2-Ausstoß über 253 g/km* zuzüglich € 50 je g/km* (Malusbetrag)

abzüglich eines Abzugsbetrags in Höhe von 350 Euro (kann zu keiner Gutschrift führen).

Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.

* Hinweis: Bei PKW und Kombi (Klasse M1) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1) werden verschiedene Werte für die Steuerberechnung jährlich steuererhöhend angepasst:

Klassen M1/N1CO2-AbzugsbetragMalus-GrenzwertMalus-BetragHöchst-Steuersatz
Ab 1.7.2021112/165 g/km200/253 g/km€ 5050 %
Ab 1.1.2022107/160 g/km185/238 g/km€ 6060 %
Ab 1.1.2023102/155 g/km170/223 g/km€ 7070 %
Ab 1.1.202497/150 g/km155/208 g/km€ 8080 %

Vorbehaltlich einer 2024 geplanten Evaluierung und allfälligen Gesetzesänderung wird voraussichtlich ab 1. Jänner 2025 der CO2-Abszugsbetrag jährlich um den Wert 3 weiter abgesenkt. 

Bei Krafträdern und Kfz mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e, L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm sowie leichten und schweren vierrädrige Kfz (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm, wird ab 1. Jänner 2024 der Wert von 55 g alle zwei Jahre jeweils um 2 g abgesenkt.

Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres, an dem die Wertanpassung erfolgte, kann noch der Wert des Vorjahres herangezogen werden.

10. Ist Leasing aus dem Ausland NoVA-pflichtig? 

Ja. Abgabenschuldner ist in diesem Fall grundsätzlich der (erstmalige inländische) Zulassungsbesitzer. Da das Fahrzeug aber sowohl auf die Leasinggesellschaft als auch auf den Leasingnehmer mit Wohnsitz im Inland zugelassen werden kann, kommen beide Personen als Abgabenschuldner in Betracht. Für die Einhebung ist bei Leasinggebern ohne Betriebsstätte im Inland das Finanzamt Österreich zuständig.

11. Wann entsteht die Steuerschuld? 

Die Steuerschuld entsteht bei Lieferung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist und bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonates, mit dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat bzw. beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes; bei Steuerpflicht aufgrund erstmaliger Zulassung mit dem Tag der Zulassung.

12. Was gilt, wenn das Fahrzeug ins Ausland verbracht wird?

Wird ein Fahrzeug entweder durch den Zulassungsbesitzer, oder nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter oder durch einen Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, besteht ein NoVA-Vergütungsanspruch auf Basis des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.

Seit 1.1.2016 können auch Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, bei Veräußerung eines Fahrzeuges ins Ausland die NoVA zurückverlangen.

Voraussetzung für diese Vergütung ist ein Antrag unter Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer). Als Nachweis der Ausfuhr kann eine erfolgte ausländische Zulassung gelten.

13. Was gilt bei Änderung eines begünstigten Verwendungszweckes?

Es entsteht eine Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Nutzungsänderung stattgefunden hat. Die NoVA wird in diesem Fall vom gemeinen Wert berechnet. Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Nutzungsänderung durchführt (z.B. Fahrschulbesitzer bei Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges an eine Privatperson).

Stand: 01.10.2023