
Befreiung von Kraftfahrzeugen zu Güterbeförderung der Klasse N1 von der NoVA ab 01. Juli 2025
Erläuterung Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen
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Bei der zweiten Ministerratssitzung hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket für Klein- u. Mittelunternehmen beschlossen, darunter auch die NoVA-Befreiung für N1-Fahrzeuge. Wie bereits bekannt, soll die NoVA auf leichte Nutzfahrzeuge (N1) ab 01.07.2025 abgeschafft werden. Ziel ist es, ab dann den gleichen rechtlichen Zustand wie vor Inkrafttreten der NoVA-Einführung am 01.07.2021 herbeizuführen. Der im Regierungsprogramm festgelegte Termin 01.07.2025 wird aus derzeitiger Sicht aufgrund des vorgesehenen Gesetzesänderungsverfahrens nicht vorverlegt.
Es konnte jedoch eine Klarstellung dahingehend erreicht werden, dass bei Vorführfahrzeugen auch die Zulassung durch den Kunden nach dem 01.07.2025 keine NoVA-Pflicht auslöst. Bei Kurzzulassungen ist wesentlich, dass nach spätestens 3 Monaten abgemeldet wird, um keine NoVA-Pflicht auszulösen.
Seitens BMF gibt es dazu nachstehende Klarstellung inkl. Beispielen:
Auf Grundlage des Regierungsprogrammes „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ S. 20: „NOVA-Befreiung für alle N1-Fahrzeuge (leichte Nutzungsfahrzeuge) ab 01.07.2025“ soll der Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) auf Kraftfahrzeuge beschränkt werden, die der Personenbeförderung dienen.
Unter der Voraussetzung der Umsetzung dieser geplanten Initiative würden sich nach geltender Rechtslage folgende Rechtsfolgen ergeben:
Behandlung von Vorführkraftfahrzeugen
Grundsätzlich ist die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erfüllung des NoVA-pflichtigen Tatbestandes in Kraft steht.
Um eine Ungleichbehandlung zwischen Kraftfahrzeugen zu verhindern, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen und gemäß § 3 befreit waren, und anderen Kraftfahrzeugen, für die im selben Zeitpunkt NoVA abgeführt wurde, ist gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 die NoVA für Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen und gemäß § 3 befreit waren, nach jener Rechtslage zu bemessen, die beim Setzen des ersten Steuertatbestandes in Geltung stand (siehe Rz 936 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021).
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist als Tarifbestimmung jedoch nur dann anzuwenden, wenn es sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung um einen steuerpflichtigen Vorgang in Zusammenhang mit einem NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeug handelt.
Da bei Lieferung in einer Rechtslage, in der Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 nicht mehr NoVA-pflichtig sind, bei Tatbestandserfüllung kein steuerpflichtiger Vorgang iZm den Kraftfahrzeugen gesetzt wird, findet § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 keine Anwendung.
Unter der Annahme, dass mit 1. Juli 2025 Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen werden, sind potentielle Fälle wie folgt zu beurteilen:
Beispiel: Vorführkraftfahrzeug; Zulassung auf den Fahrzeughändler im März 2025; Lieferung an den Endkunden im Juli 2025
Ein Fahrzeughändler lässt am 20. März 2025 ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung auf sich zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung der NoVA, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt. Er erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff KfzBStR 2021) und nutzt dieses bis zum 2. Juli 2025 zu diesem begünstigten Zweck. Am 2. Juli 2025 verkauft (liefert) der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung (Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991) ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung nicht vom Anwendungsbereich der NoVA (§ 2 NoVAG 1991) erfasst ist, besteht kein steuerpflichtiger Vorgang.
Behandlung von Tageszulassungen
Auch bei der Veräußerung (Lieferung) von Kraftfahrzeugen, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet wurden (sogenannte "Tageszulassung"), ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt ein NoVA-pflichtiger Vorgang iZm einem NoVA-pflichtigen Kraftfahrzeug gesetzt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 auf Tageszulassungen nicht anwendbar.
Im Zusammenhang mit Tageszulassungen gilt es allerdings zu beachten, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Zulassung auf den Fahrzeughändler länger als drei Monate dauert. Entsteht die Steuerpflicht in diesen Fällen aufgrund der aufrechten (über drei Monate hinausgehenden) Zulassung auf den Fahrzeughändler vor 1. Juli 2025, liegt ein NoVA-pflichtiges Kraftfahrzeug vor. Trotz Lieferung des Kfz an den Endkunden nach 30. Juni 2025, müsste in diesen Fällen daher NoVA abgeführt werden.
Nur wenn ein solches Kraftfahrzeug mit Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb der dreimonatigen Frist wieder abgemeldet wird, ergibt sich kein Normverbrauchsabgabe-Tatbestand (siehe Rz 433 KfzBStR 2021). In diesem Fall wird der Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erst durch eine spätere Lieferung ausgelöst. Auf diesen ist dann die Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung anzuwenden. Erfolgt die Lieferung des Kfz an den Endkunden nach 30. Juni 2025, ist ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 nicht mehr vom Anwendungsbereich der NoVA (§ 2 NoVAG 1991) erfasst, weshalb keine NoVA-pflicht besteht.
Beispiel 1: Tageszulassung; Zulassung auf den Fahrzeughändler am 15. März 2025; Abmeldung bis 16. Juni 2025; Lieferung an den Endkunden im Juli 2025
Ein Fahrzeughändler lässt am 15. März 2025 ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung der NoVA, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt, der jedoch aufgrund der Steuerbefreiung für Tageszulassungen nicht steuerpflichtig ist. Das Kraftfahrzeug bleibt nur bis zum 23. März 2025 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Es ergibt sich kein NoVA-pflichtiger Tatbestand, da das Kraftfahrzeug bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist am 16. Juni 2025 abgemeldet wurde. Erst durch eine spätere Lieferung wird der Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 ausgelöst. Am 2. Juli 2025 verkauft (liefert) der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden. Er würde mit dieser Lieferung grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllen. Da allerdings nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung (Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991) ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung nicht vom Anwendungsbereich der NoVA (§ 2 NoVAG 1991) erfasst ist, besteht kein steuerpflichtiger Vorgang.
Beispiel 2: Tageszulassung; Zulassung auf den Fahrzeughändler am 15. März 2025; keine Abmeldung bis 16. Juni 2025 (innerhalb der dreimonatigen Frist); Lieferung an den Endkunden im Juli 2025
Ein Fahrzeughändler lässt am 15. März 2025 ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung der NoVA, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt, der jedoch aufgrund der Steuerbefreiung für Tageszulassungen nicht steuerpflichtig ist. Das Kraftfahrzeug bleibt nun durchgängig bis zur Veräußerung am 2. Juli 2025 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Mit Ablauf der dreimonatigen Frist am 16. Juni 2025 ergibt sich hier somit ein NoVA-pflichtiger Vorgang. Da Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung am 16. Juni 2025 noch vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst sind, muss die NoVA durch den Fahrzeughändler selbstberechnet und abgeführt werden. Die spätere Lieferung an den Kunden ist nicht neuerlich NoVA-pflichtig. Es besteht jedoch auch keine Möglichkeit der Vergütung der geleisteten NoVA.
Anderes würde lediglich dann gelten, wenn die ursprüngliche Zulassung auf den Fahrzeughändler als Tageszulassung erst nach dem 1. April 2025 stattfindet. In diesen Fällen, würde im Zeitpunkt der dreimonatigen Fristüberschreitung kein NoVA-pflichtiges Kraftfahrzeug mehr vorliegen, weshalb es durch diese Fristüberschreitung nicht zur NoVA-pflicht kommt.
Beispiel 3: Tageszulassung; Zulassung auf den Fahrzeughändler am 1. April 2025; keine Abmeldung bis 2. Juli 2025 (innerhalb der dreimonatigen Frist); Lieferung an den Endkunden im Juli 2025
Ein Fahrzeughändler lässt am 1. April 2025 ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 zur Güterbeförderung im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. In diesem Zeitpunkt unterliegen Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung der NoVA, weshalb dies grundsätzlich einen steuerbaren Vorgang darstellt, der jedoch aufgrund der Steuerbefreiung für Tageszulassungen nicht steuerpflichtig ist. Das Kraftfahrzeug bleibt nun ununterbrochen bis zur Veräußerung am 2. Juli 2025 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Mit Ablauf der dreimonatigen Frist am 2. Juli 2025 ergibt sich hier somit grundsätzlich ein NoVA-pflichtiger Vorgang. Da Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung am 2. Juli 2025 jedoch nicht mehr vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst sind, kommt es trotz Fristüberschreitung nicht zur NoVA-pflicht.
Conclusio
- Die Umsetzung der geplanten „NoVA-Befreiung für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 zur Güterbeförderung ab dem 1. Juli 2025“ würde dazu führen, dass für Vorführkraftfahrzeuge bei Veräußerung bzw. Lieferung nach diesem Datum keine NoVA-Pflicht mehr besteht.
- Für Tageszulassungen gilt eine Sonderregel: Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn die dreimonatige Frist vor dem 1. Juli 2025 abgelaufen ist.
Hinweise zum Schluss
- Zur besseren Lesbarkeit beziehen sich die in diesem Beitrag verwendeten Personenbezeichnungen auf alle Geschlechter.
- Alle Auskünfte erfolgen vom Bundesgremium Fahrzeughandel nach bestem Wissen und Gewissen und basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich und des Bundesgremiums Fahrzeughandel keine Haftung übernommen.