Person sitzt in einem Lokal und blickt auf sein Tablet und hält dabei eine Tasse in der Hand, am Tisch liegt ein Kalender, sowie Unterlagen und ein Rechner, im Hintergrund sieht man die Theke sowie eine mitarbeitende Person arbeiten
© DanRentea | stock.adobe.com

Herab­setzung der Steuer­voraus­zahlungen

Jetzt kommt die Vorschreibung für das dritte Quartal. Prüfen Sie, ob Sie nicht zu viel ans Finanzamt vorauszahlen!

Lesedauer: 1 Minute

Jetzt kommt die Vorschreibung für das dritte Quartal: Prüfen Sie, ob Sie nicht zu viel ans Finanzamt vorauszahlen.

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr zu erhöhen. 

Der Gesetzgeber unterstellt also immer steigende Ergebnisse. Wäre schön, doch oft entspricht diese gesetzliche Vermutung nicht der wirtschaftlichen Realität. 

Nachdem die ersten Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die ungefähre Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen. 

Wenn 2024 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel ans Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Bei der Körperschaftsteuer ist auf alle Fälle die Mindeststeuer zu zahlen. 

Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage dargelegt wird. Diese Zahlen sind dem Finanzamt nachzuweisen z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz. 

Der Antrag auf Herabsetzung kann auch über Finanz Online gestellt werden. Sie finden den Antrag unter dem Punkt „Weitere Services“ – „Zahlungsoptionen“ – „Vorauszahlung“. 

Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Anträge, die danach ans Finanzamt geschickt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus. Wenn Sie also am 1.Oktober bemerken, dass das Geschäft doch nicht so gut gelaufen ist und daher die vorläufige Einkommensteuer zu hoch sein wird, können Sie die Vorauszahlung des 4. Quartals, die am 15.November fällig ist, nur mehr durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausschieben.  

Ein Muster für einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen finden Sie im Internet unter:

WKO Muster: Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 


Ebenso besteht für die Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine vergleichbare Möglichkeit der Herabsetzung.

Stand: 29.06.2024

Weitere interessante Artikel