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Pflanzenschutzmittel: Zulassung, Verwendung und Verkauf

Grundlagen für die richtige Vermarktung in Österreich

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Pflanzenschutzmittel halten Schädlinge unter Kontrolle und schützen Pflanzen. Bevor Unternehmer Pflanzenschutzmittel vermarkten können, brauchen diese eine Zulassung.

Bei Verwendung und Verkauf muss man genaue Vorschriften beachten. Es gelten österreichische und EU-Bestimmungen. Diese regeln auch Einstufung, Registrierung sowie Kennzeichnungs-, Melde- und Informationspflichten.

Was sind Pflanzenschutzmittel?

Pflanzenschutzmittel sind Gemische aus Wirkstoffen und anderen Hilfsstoffen wie z.B. Synergisten (Wirkstoffverstärker) oder Lösungsmitteln. Man verwendet sie, um

  • Pflanzen vor Schadorganismen zu schützen (z.B. Insektizide),
  • die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler),
  • Pflanzenerzeugnisse zu konservieren (z.B. Saatgutschutzmittel),
  • unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder
  • unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern (Herbizide)

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Die Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln ist an eine Zulassung gebunden. Von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine unvertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen. Es gelten österreichische und EU-Rechtsvorschriften.

Die Zulassung ist ein zweistufiges Verfahren:

  1. Genehmigung des Wirkstoffes
  2. Zulassung des Pflanzenschutzmittels

1. Wirkstoff-Genehmigung

Wirkstoffe werden auf EU-Ebene genehmigt. Dazu müssen Unternehmer ein Dossier mit umfangreichen Daten zum Wirkstoff erstellen und bei der zuständigen Behörde im Mitgliedsstaat zur Prüfung einreichen.

Bei positiver Bewertung stimmen noch alle anderen Mitgliedsstaaten im zuständigen Ausschuss der EU-Kommission darüber ab. Danach erfolgt die Aufnahme in die EU-Liste zugelassener Wirkstoffe.

2. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Es ist eine nationale Zulassung nötig, die Bewertung und Prüfung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt auch auf nationaler Ebene. Unternehmer stellen daher für Österreich einen Genehmigungsantrag beim Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Zulassungsverfahren

  • Zonale Zulassung: Die EU hat drei Zonen der Zulassung. Gibt es die Zulassung eines Landes, können die anderen Mitgliedsstaaten der gleichen Zone eine Zulassung über ein vereinfachtes Verfahren erteilen.
  • Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen: Zulassungen für ein anderes Land können per Antrag auf gegenseitige Anerkennung erfolgen. Das geht auch zonenübergreifend.
  • Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich: Für Produkte für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich gelten höhere Anforderungen. Das betrifft die Unbedenklichkeit, Packungsgrößen und die Verwendung durch nicht geschulte Personen.
  • Weitere Verfahren: Es gibt weitere Bestimmungen für den Parallelhandel, Zulassung von Nützlingen, Vertrieb unter anderer Bezeichnung (Vertriebserweiterung), für Ausweitung des Geltungsbereiches auf kleinen Flächen (Lückenindikation) und für Notfälle in einem Land (Notfallzulassung).

Verkauf von Pflanzenschutzmitteln

Meldung in das Betriebsregister

Unternehmer müssen vor Beginn jeder Geschäftstätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln eine Meldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit machen. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Änderungen muss man ebenfalls mitteilen.

Vorschriften

  • nur zugelassene Mittel sind erlaubt: siehe Pflanzenschutzmittel-Register
  • in Österreich kein Verkauf im Lebensmitteleinzelhandel oder in Selbstbedienung
  • Haus- und Kleingartenbereich: nur speziell zugelassene Mittel, umfangreiche Informationspflichten
  • Aufzeichnungen führen: Unternehmer müssen Unterlagen aufbewahren und Nachweise erbringen zB mit Lieferscheinen und Rechnungen
  • kein Verkauf unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln
  • Verkauf und Vertrieb nur durch geschultes Personal: Nachweise nötig – laufende Aus- und Weiterbildung vorgeschrieben
  • Berufliche Anwender: Verkauf nur, wenn der Käufer sachkundig ist

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sachkundenachweis

Die Verwendung in Österreich ist durch Landesgesetze geregelt. Personen, die beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig sein. Das heißt, sie haben grundlegende Kenntnisse über die richtige Verwendung, Lagerung, Entsorgung etc. Diese Kenntnisse werden mittels eines Sachkundenachweises bestätigt.

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Im Zulassungsverfahren werden Einstufung und Kennzeichnung sowie weitere Bedingungen und Auflagen für die Kennzeichnung vorgeschrieben. Wie bei anderen Chemikalien sind für die Einstufung und Kennzeichnung auch die Bestimmungen der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zu berücksichtigen.

Auf dem Etikett der Verpackung sind Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ bzw. ähnliche Angaben verboten. Die Kennzeichnung muss allgemein verständlich, in Österreich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein.

Sicherheitsdatenblatt und Registrierungspflicht laut REACH-Verordnung

Wie bei anderen Chemikalien müssen alle Informationen darüber, wie Pflanzenschutzmittel sicher gehandhabt werden können, gesammelt vorliegen. Das geschieht im Sicherheitsdatenblatt laut REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). In Österreich müssen Unternehmer zusätzlich die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes berücksichtigen.

Wirkstoffe und bestimmte Formulierungshilfsstoffe, die ausschließlich in Pflanzenschutzmittel verwendet werden, gelten laut REACH-Verordnung als registriert, wenn sie entsprechend genehmigt sind.

Für andere Verwendungen, die nicht durch das Pflanzenschutzmittelrecht erfasst sind, braucht man grundsätzlich eine eigene Registrierung laut REACH-Verordnung. Die Registrierungspflicht gilt auch für alle anderen Stoffe in Pflanzenschutzmitteln wie z.B. Farb- oder Duftstoffe.

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