Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1. April 2024 bis 31. Mai 2024
Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.
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Verlängerung der Laufzeit diverser Wirkstoffe (EU/2024/1206)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1206 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid.
Die Durchführungsverordnung wurde am 30. April 2024 kundgemacht und tritt mit 20. Mai 2024 in Kraft. Die einzelnen Laufzeitverlängerungen sind in den Anhängen Teil A, B und E der genannten Durchführungsverordnung zu finden.
Nichterneuerung der Genehmigung für Wirkstoff Dimethomorph (EU/2024/1207)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethomorph würde am 15. Februar 2025 auslaufen. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Erneuerung der Genehmigung u.a. wegen der Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B nicht zu.
Der Eintrag 150 im Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. November 2024 die Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die Dimethomorph als Wirkstoff enthalten. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 20. Mai 2025. Die Genehmigung mit den entsprechenden (geänderten) Sonderbestimmungen gilt vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2038.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1207 wurde am 30. April 2024 kundgemacht und tritt mit 20. Mai 2024 in Kraft.
Nichterneuerung der Genehmigung für Wirkstoff Mepanipyrim (EU 2024/1217)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Mepanipyrim (Eintrag 90) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 würde am 15. März 2025 auslaufen. Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen lässt eine Erneuerung der Genehmigung wegen der endokrinen Eigenschaften und der Risiken für Verbraucher nicht zu. Der Eintrag 90 im Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gestrichen. Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 20. November 2024 die Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die Mepanipyrim als Wirkstoff enthalten. Die Aufbrauchfrist endet spätestens am 20. Mai 2025.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1217 wurden am 30. April 2024 im Amtsblatt kundgemacht und tritt mit 20. Mai 2024 in Kraft.
Änderung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Dodemorph, Fettsäuremethylester C8-C10, Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat, Ölsäure und Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm IMI 206040
Die EU-Verordnung Nr. 540/2011 enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten.
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/209 als genehmigt gelten.
- Der Eintrag 204 zu Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) erhält auf Grund der Verlängerung der Laufzeit eine neue Fassung.
- Zum Eintrag 230 zu Fettsäuren C7 bis C20 wurde ebenfalls die Laufzeit verlängert.
- Die Befristung der Zulassung) des Eintrags 264 zu Dodemorph wurde auf 31. August 2024 gesetzt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1280 tritt mit 23. Mai 2024 in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Weiterführende Links
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel
- GD Umwelt zu Biozide (in englischer Sprache)
Stand: 04.06.2024