Detailansicht nebeneinander verbauter Lithiumbatterien: Metallzylinder in Metallgehause
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Batterienverordnung 2008

Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Sammelstellen, Behandler und Eigenimporteure

Lesedauer: 9 Minuten

Allgemeines

Kundmachungen
Inkrafttreten
  • Seit 26. September 2008 mit allen Teilen
EU-Grundlagen
  • Batterienrichtlinie (RL 2006/66/EG)
  • Verordnung Nr. 1103/2010/EU zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
  • Verordnung Nr. 493/2012/EU mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren
    (Die Bestimmungen der VO gelten seit 30. Mai 2012 direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten!)

Ziele der Verordnung

Diese lauten gekürzt:

  • Verbesserung der Umweltverträglichkeit während ihres gesamten Lebenszyklus
  • Vermeidung und Verwertung unter Verbesserung der Umweltsituation
  • Weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien, wobei zumindest 45 % der Gerätebatterien je Kalenderjahr getrennt gesammelt werden sollten
  • Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung
  • Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien

Hersteller

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. jede Person, die
    1. gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
  3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Stoffverbote

Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber (Hg) enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium (Cd) enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen.

„In-Verkehr-Setzen“ bei Batterien/Akkumulatoren ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

Die Bestimmungen des Cd-Verbotes gelten nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

  • Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
  • medizinische Geräte.

Batterien und Akkumulatoren, die den Stoffverboten nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden (z.B. Anwendung auf das Stoffverbot für Knopfzellen seit 1. Oktober 2015 bei Knopfzellen mit Hg-Gehalt bis 2 Gewichtsprozent).

Kennzeichnung von Batterien 

Als Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren sind vorgesehen:

Batterien sind mit dem Symbol „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ zu kennzeichnen. Bezüglich der Größenangaben der Kennzeichnungen beachten Sie Anhang 2 der Batterienverordnung.

Die Kennzeichnung mit dem chemischen Zeichen muss zumindest 0,5 x 0,5 cm betragen. Kann das chemische Zeichen auf Grund der Größe der Batterie oder des Batteriesatzes nicht gekennzeichnet werden, so ist das chemische Zeichen in einer Größe von mindestens 1 x 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
© RIS
Stoff Gewichtsanteil größer als Kennzeichnung mit Hinweis
Quecksilber 0,0005 % Hg Kennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen.
Cadmium 0,002 % Cd Kennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen.
Blei 0,004 % Pb  

Die Kapazität ist auf wieder aufladbaren Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien ab 30. Mai 2012 anzugeben. Dazu ist die Kapazität nach vorgegebenen Normen zu ermitteln. Die Kennzeichnung ist in einer vorgegebenen Mindestgröße bzw. Anbringungsstelle anzubringen. Bei Fahrzeugbatterien ist zusätzlich der Kaltstartstrom anzugeben. Die detaillierten Vorgaben sind der VO Nr. 1103/2010/EU zu entnehmen.

Entnehmen von Gerätebatterien

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben Geräte so zu entwerfen, dass Gerätebatterien problemlos entnommen werden können. Geräte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen Anweisungen enthalten, wie diese sicher entnommen werden können sowie Informationen über den Typ der eingebauten Gerätebatterien. Ausnahmen bestehen z.B. aus Sicherheitsgründen, aus medizinischen Gründen. 

Behandlung von Altbatterien

Die Behandlung von Altbatterien hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Der Abschnitt 2 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ist bezüglich Lagerung und Behandlung zu beachten. Die Lagerung von Batterien hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, beständigen Gebinden zu erfolgen. Neben den Behandlungspflichten sind auch Aufzeichnungs-, Melde- und allfällige Ausfuhrbestimmungen zu berücksichtigen.

Informationen über Umweltauswirkungen, getrennte Sammlung, Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und die Bedeutung der Symbole sind für Letztverbraucher in geeigneter Form (Printmedien, Internet) zu erstellen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel die Koordinierungsstelle.

Die Batterienverordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Die Abgrenzungen insbesondere in Zusammenhang mit Lithiumbatterien sind zu beachten (siehe auch Anmerkungen bezüglich Zuweisung zur Abfallart in der Abfallverzeichnisverordnung).

Verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gerätebatterien

Für Gerätebatterien ist eine verpflichtete Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorgesehen. Versandhändler haben in jedem politischen Bezirk zumindest 2 Sammelstellen für die Abgabe von Gerätealtbatterien anzubieten (Informationen dazu durch die ARGE Elektrogeräte Versandhandel). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei Abgabe von Batterien bekannt zu geben.

Bevollmächtigte

Ab 1. Jänner 2022 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bestellen. Die Verpflichteten sind in § 3a Z. 2 bzw. Z. 3 genannt.

Der Bevollmächtigte muss gemäß § 25a (ausländische Hersteller) bzw. § 25b (ausländischer Fernabsatzhändler) näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllen bzw. in weiterer Folge die Verpflichtungen (z.B. Registrierung, Datenübermittlung, Information, Meldungen) der Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren übernehmen. Es kann nur ein Bevollmächtigter bestellt werden. Die Bestellung ist ab 1. Oktober 2021 möglich.

Bevollmächtigte sind am EDM-Portal unter Suchen/Auswerten in der Rubrik „eBatterien“ abrufbar.

Österreichische Lieferanten an Letztverbraucher (Exporteure) haben sofern in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung für ausländische Exporteure von Batterien besteht einen Bevollmächtigten in diesem Mitgliedstaat zu benennen.

Rückgabe und Rücknahme von Gerätealtbatterien

Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich in Sammelstellen zurückgeben. Sammelstellen für Altbatterien sind Übernahmestellen von Gemeinden, von Batterieherstellern, von Sammel- und Verwertungssystemen und bei Letztvertreibern.

Letztvertreiber von Gerätebatterien haben ab 1. Jänner 2022 die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien sind an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

Letztvertreiber können ihrerseits die gesammelten Altbatterien in den Sammelstellen der Gemeinden und der Hersteller unentgeltlich abgeben. Eine Liste dieser Sammelstellen ist auf dem EDM-Portal > Suchen/Auswerten > BAT-Sammelstellen abrufbar.

Rückgabe und Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

Hersteller von Fahrzeugbatterien haben an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Fahrzeugaltbatterien sind getrennt von Geräte- und Industriealtbatterien zu sammeln. Die unentgeltliche Rückgabe ist bei den Letztvertreibern von Fahrzeugbatterien möglich.

Die Bestimmungen bezüglich Bevollmächtigte gelten für Fahrzeugbatterien analog.

Rücknahmemöglichkeiten haben auch Hersteller, Sammel- und Verwertungssysteme und Sammelstellen der Gemeinden anzubieten. Bei Vertrieb durch den Versandhandel sind je politischem Bezirk mindestens 2 Rücknahmestellen bekannt zu geben (siehe oben). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei der Abgabe bekannt zu geben.

Hersteller haben die Fahrzeugaltbatterien von Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder Sammelstellen der Gemeinden zurückzunehmen. Die Abholung wird durch die Sammel- und Verwertungssysteme organisiert.

Rückgabe von Industriealtbatterien

Hersteller von Industriebatterien können freiwillig an einem Sammel- und Verwertungssystem für Industriebatterien teilnehmen. Ansonsten haben sie Industriebatterien unabhängig ihrer Herkunft oder Zusammensetzung zurückzunehmen. Es können Vereinbarungen mit den Letztverbrauchern über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung getroffen werden (individuelle Erfüllung).

Die Bestimmungen für Bevollmächtigte gelten bei freiwilliger Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem analog.

Sammel- und Verwertungssysteme, Koordinierungsstelle

Die Vorgaben für Sammel- und Verwertungssysteme sind analog aufgebaut wie für Elektro- und Elektronikgeräte. Sammel- und Verwertungssysteme haben jedoch für Hersteller (Importeure) und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben. Die Koordinierungsstelle wird ausschließlich für Gerätealtbatterien tätig und koordiniert die Informationstätigkeit, die Abholung und die Vergütung der Sammelstellen.

Derzeit sind folgende Sammel- und Verwertungssysteme (in unterschiedlichen Kategorien) tätig:

Registrierungs- und Meldeverpflichtungen – Termine

Registrierungs- und Meldeverpflichtungen bestehen für Hersteller, Sammelstellen und Eigenimporteure. Allgemeine Informationen dazu auf dem EDM-Portal > Informationen > Anwendungen/Themen > Batterien bzw. im BMK-Artikel „Meldeverpflichtungen für Batterien“.

Hersteller (Importeure) von Batterien haben ihre Stammdaten, Angaben zu den in Verkehr gesetzten Batterien (Sammel- und Behandlungskategorien) und das jeweils in Anspruch genommene Sammel- und Verwertungssystem im elektronischen Register auf dem EDM-Portal einzugeben. Jene Hersteller, welche Batterien in Verkehr setzen, haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oben genannte Daten an das Register zu übermitteln. In weiterer Folge sind Änderungen bei diesen Daten innerhalb eines Monats im Register zu aktualisieren.

Analoge Bestimmungen gelten für Eigenimporteure von Geräte- und Fahrzeugbatterien. Eigenimporteure sind verpflichtet, die anfallenden Geräte- und Fahrzeugbatterien als Abfall zu erfassen, diese einer entgeltlichen Behandlung zuzuführen und eine Meldung darüber an das Register abzugeben. Alternativ kann ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch genommen werden. Sammel- und Verwertungssysteme geben dann die Meldungen der Hersteller bzw. Eigenimporteure an das Register weiter.

Betreiber von Sammelstellen haben bei der Registrierung die Art der Sammelstelle bekannt zu geben. Betreiber von Sammelstellen, die Sammelstellen erstmals errichten, haben innerhalb eines Monats eine Meldung an das Register zu übermitteln.

Die Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien haben quartalsweise zu erfolgen. Hersteller bzw. die in Anspruch genommenen Sammel- und Verwertungssysteme übermitteln die geforderten Quartalsdaten bis spätestens sieben Wochen nach Ende des Kalenderquartals an das Register. Bei Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem geben die Systeme die erforderlichen Daten an das Register weiter.

Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien haben bis 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr eine Bilanz an das Register über die Sammlung, Verwertung und Ausfuhr von Batterien zu übermitteln. Abfallsammler, die gesammelte Altbatterien nicht dem Hersteller übergeben, haben eine Meldung an das Register zu erstatten. Meldeverpflichtungen bestehen auch für Behandler von Altbatterien.

Die Ausfuhr von Gerätealtbatterien durch Abfallsammler und -behandler in einen anderen Mitgliedstaat oder aus der EU ist als Zusammenstellung einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres unter Angabe einer gegliederten Massebilanz sowie der Recyclingeffizienzmeldungen dem BMK zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlichte Listen und Informationen

Das Bundesministerium für Klimaschutz veröffentlicht Informationen und Listen. Die anerkannten Sammel- und Verwertungssysteme, Sammelstellen für Batterien, Hersteller, Eigenimporteure, ausländische Versandhändler, Bevollmächtigte und Behandler sind aktuell auf dem EDM-Portal > Suchen und Auswerten genannt.

Befugte Abfallsammler und -behandler für nachstehende Schlüsselnummern von Batterien bzw. Akkumlatoren sind auf dem EDM-Portal > Suchen und Auswertungen > Abfall-Sammler/-Behandler > Suche nach Registrierten zu finden (Ausnahmen in § 24a Abs. 2 Z. 5 und Z. 11 AWG beachten!).

Schlüsselnummergefährlicher AbfallAbfallbezeichnung
35322gBleiakkumulatoren
35323gNickel-Cadmium-Akkumulatoren
35324gKnopfzellen
35335gZink-Kohle-Batterien
35336gAlkali-Mangan-Batterien
35337gLithiumbatterien
35338gBatterien, unsortiert

Hinweis:
Beachte Abfallnachweisverordnung und Abfallverzeichnisverordnung Anhang 1.


Stand: 13.01.2022