AWG-Novelle-Kreislaufwirtschaft wurde am 10.12. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Novelle dient vor allem der Umsetzung des von der Europäischen Union veröffentlichten Kreislaufwirtschaftspakets.

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Wichtige Punkte der Novelle

  • Die Übernahme europarechtlich geprägter Begriffsdefinitionen sowie Vorgaben zu Recyclingzielen, zur Abfalltrennung und zur Abfallvermeidung.
  • Das Inverkehrsetzungsverbot und die Kennzeichnungsverpflichtungen von gewissen Einwegkunststoffprodukten. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Vorgaben für Einwegkunststoff.
  • Ab 2023 sollen Abfalltransporte über 10 Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über 300 km im Inland grundsätzlich mit der Bahn erfolgen. Ab 2024 soll dies ab einer Transportstrecke von 200 km und ab 2026 ab 100 km gelten.
  • Weiters ist ein Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ab 2025 einzuheben. Nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung werden im Wege einer Verordnung geregelt.
  • Verantwortliche Personen gemäß § 26 Abs. 6 AWG sollen zu verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG werden.  Damit haften sie selbst für Übertretungen abfallrechtlicher Bestimmungen.
  • POP-Abfälle, egal ob gefährlich nicht gefährlich, werden der Begleitscheinpflicht und der diesbezüglichen Meldung unterliegen.
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