Person mit grauen Haaren und Brille sitzt an Tisch und blickt auf Laptop
© Fabio | stock.adobe.com

Wertpapiere zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung

Informationen und Beispiele

Lesedauer: 6 Minuten

Besteht unternehmensrechtlich eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (siehe dazu unsere Info zu Gewinnermittlungsarten) ist in der Bilanz zwingend eine Vorsorge für Pensionsverpflichtungen in Form einer Pensionsrückstellung zu bilden.  

Für Pensionsrückstellungen müssen am Schluss eines Wirtschaftsjahres bestimmte Wertpapiere, im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages, vorhanden sein (Wertpapierdeckung). Durch die Wertpapiere sollen die der Rückstellung zugrundeliegenden Pensionsansprüche abgesichert werden. 

Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50 % der maßgebenden Pensionsrückstellung, ist der Gewinn um 30 % der Wertpapierdeckung zu erhöhen (Gewinnzuschlag).

Art der Wertpapiere

Für die Wertpapierdeckung kommen nur die im Einkommensteuergesetz angeführten Wertpapiere in Betracht.

Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen müssen in Euro begeben werden:

  • bei ausländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30.6.2009,
  • bei inländischen Emittenten für Anschaffungen nach dem 30.6.2010.

Damit soll sicher gestellt werden, dass die betreffenden Schuldverschreibungen kein Kursrisiko in sich bergen.

Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungs- bzw. Tilgungswert im Vorhinein unbestimmt ist, weil er etwa von der zukünftigen (ungewissen) Wertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, eignen sich daher nur dann als Wertpapiere zur Rückstellungsdeckung, wenn sie eine 100-prozentige Kapitalgarantie aufweisen. D.h., dass bei ihrer Tilgung der Rückzahlungs-(Einlösungs)wert mindestens dem Nennwert und bei Wertpapieren ohne Nennwert mindestens dem Erstausgabepreis der Wertpapiere entspricht.

Bei Schuldverschreibungen mit unbegrenzter Laufzeit (z.B. Open End-Zertifikate) muss die 100-prozentige Kapitalgarantie permanent gegeben sein, bei Schuldverschreibungen mit begrenzter Laufzeit jedenfalls am Ende der Laufzeit.

Zur Rückstellungsdeckung können auch Anteile an Investmentfonds verwendet werden. Diese Fonds müssen über Fondsbestimmungen bestimmten Inhalts verfügen. Es sind dazu zwei Varianten zulässig: 

Entweder müssen die Fondsbestimmungen vorsehen, dass neben der Haltung eines Dispositionskapitals von höchstens 10 % des Fondsvermögens ausschließlich in Wertpapiere veranlagt wird, welche selbst wieder zur Rückstellungsdeckung geeignet sind (Rückstellungsdeckungsfonds I) oder der Fonds muss Veranlagungen aufweisen, die den Vorschriften des Pensionskassengesetzes entsprechen (Rückstellungsdeckungsfonds II). Dafür müssen die Fondsbestimmungen jedenfalls vorsehen, dass

  • Guthaben bei einer Kreditinstitutsgruppe 25 % des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen;
  • Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere höchstens 70 % des Fondsvermögens betragen dürfen;
  • Veranlagungen in anderer als Eurowährung 30 % des Fondsvermögens nicht übersteigen, wobei bei Beseitigung des Währungsrisikos durch Kurssicherungsgeschäfte diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden dürfen;
  • derivative Produkte, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, nur dann erworben werden dürfen, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;
  • die Vermögenswerte in angemessener Weise zu streuen sind und eine Risikokonzentration zu vermeiden ist;
  • Veranlagungen in Wertpapiere ein und desselben Ausstellers, ausgenommen die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden dürfen, höchstens 5 % des Fondsvermögens, Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören dürfen, höchstens 10 % des Fondsvermögens betragen und der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, generell nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führt;
  • bei Veranlagung in Anteilscheine von anderen Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF von mehr als 5 % des Fondsvermögens eine Durchrechnung auf die tatsächliche Veranlagung auf die Subfonds vorzunehmen ist.

Auch Anteile an inländischen Immobilienfonds, die nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes errichtet wurden, sind zur Rückstellungsdeckung geeignet. Ausländische Immobilienfonds kommen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls in Betracht.

Maßgeblicher Wert

Für die Berechnung der Wertpapierdeckung ist der Nennbetrag der Wertpapiere heranzuziehen. Bei Anteilsscheinen an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds ist der Erstausgabepreis maßgebend. Bei Fremdwährungswertpapieren, die vor dem 1.7.2009 angeschafft worden sind, ist bei der Ermittlung des für die Wertpapierdeckung maßgeblichen Nennbetrages jeweils der Devisenmittelkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wertpapiere maßgeblich.

Soweit zur Wertpapierdeckung geeignete Schuldverschreibungen keinen Nennwert aufweisen, tritt bei der Berechnung des Deckungsausmaßes an die Stelle des Nennwertes der Erstausgabepreis der Wertpapiere.

Beispiele für taugliche Wertpapiere

Voraussetzung ist, dass der Ausgabewert mindestens 90 % des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist. Die Ausnahmen von der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz gelten auch hier. Unwesentlich ist, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist:

  • Öffentliche Anleihen (werden von Gebietskörperschaften begeben
    • Bundesanleihen, Bundesobligatione
    • Anleihen der Bundesländer und Gemeinden
  • Bundesschatzscheine
  • Bankschuldverschreibungen (Papiere, die von Geschäftsbanken begeben werden)
  • Pfandbriefe, Kommunalobligationen
  • Industrieobligationen (werden von Unternehmen des Nichtbankensektors begeben)
  • Gewinnschuldverschreibungen (sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung am Schuldnerunternehmen ausgestattet ist)
  • "Wohnbauanleihen" (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaues - die KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind)
  • Wandelschuldverschreibungen (sie vermitteln dem Inhaber das Recht zu einer bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in Aktien des Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe festgesetzten Kurs zu verlangen)
  • Optionsanleihen (es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges Aktienbezugsrecht)
  • Umtauschanleihen (anstatt der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kann der Bezug von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten Gesellschaft vereinbart werden)
  • Nachrangige Schuldverschreibungen
  • Zertifikate (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Basiswert), sofern eine 100 %ige Kapitalgarantie (bei Zertifikaten mit unbegrenzter Laufzeit permanent, bei Zertifikaten mit begrenzter Laufzeit zumindest am Laufzeitende) gegeben ist.

    Bei Zertifikaten, die über keinen Nennwert verfügen, hat sich die 100 %ige Kapitalgarantie auf den Erstausgabepreis des Zertifikates zu beziehen, sonst auf den Nennwert.

    Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein, etwa als

    • Indexzertifikate - ihre Wertentwicklung hängt ab von der Wertentwicklung eines Index
    • Zertifikate auf einen Einzeltitel - ihre Wertentwicklung hängt ab von der Wertentwicklung z.B. einer Aktie
    • Rohstoffzertifikate - ihre Wertentwicklung hängt von der Wertentwicklung eines bestimmten Rohstoffpreises (z.B. Kupfer) ab.
  • Indexanleihen, sofern sie mit einer 100 %igen Kapitalgarantie ausgestattet sind

Beispiele für nicht taugliche Wertpapiere 

  • Zertifikate, die keine 100 %ige Kapitalgarantie aufweisen, d.h. ihre Rückzahlung wird vom Emittenten nicht zu 100 % des Nennwertes bzw. des Erstausgabepreises (bei Zertifikaten ohne Nennwert) garantiert.

  • Discount-Zertifikate, das sind Kombinationsprodukte bestehend aus einem Zertifikat und einer Option. Der Emittent begibt ein Zertifikat unter Gewährung eines Preisnachlasses (Discounts). Der Discount stellt die Stillhalteprämie aus der Option für den Anleger dar.

  • Bonuszertifikate, das sind Kombinationsprodukte: Notiert der Basiswert (z.B. Aktie) während der gesamten Laufzeit zwischen Bonuslevel und Barriere, zahlt der Emittent jedenfalls einen festen Gewinn (den Bonus) aus. Unterschreitet der Basiswert während der Laufzeit auch nur ein einziges Mal die festgelegte Barriere, erlischt der Bonusmechanismus und das Papier wird automatisch zu einem "normalen" Zertifikat mit der Konsequenz, dass am Laufzeitende, ohne Rücksicht auf Barriere und Bonuslevel, nur der aktuelle Kurs des Basiswertes für die Tilgung herangezogen wird.

  • Hebel(Turbo)-Zertifikate: Der Anleger partizipiert überproportional an der Wertentwicklung des Basiswertes.

  • Indexanleihen, die nicht mit einer 100 %igen Kapitalgarantie ausgestattet sind.

  • Aktienanleihen (Reverse Convertible Notes) - sind meist mit einem hohen Zinskupon ausgestattet und beinhalten ein Wahlrecht des Emittenten, ob er am Schluss der Laufzeit die Anleihe zum Nennwert tilgen oder dem Anleger die zugrundeliegenden Aktien gutschreiben will.

  • Nullkuponanleihen, deren Ausgabepreis unter 90 % ihres Nennwertes liegt.

  • Optionsscheine. 


Hinweis: Die für die Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung geeigneten Wertpapiere sind für Wirtschaftsjahre die vor dem 1.7.2014 enden und nach dem 31.12.2016 beginnen auch als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geeignet. Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2017 beginnen fällt diese Einschränkung wieder weg. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zum Gewinnfreibetrag.

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • FAQ Sprechblase mit lila Schrift vor einem gelben Hintergrund
    Verlustausgleich, Verlustvortrag und Verlustverwertung aufgrund der COVID-19-Krise – FAQ
    Weiterlesen