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Im Nebenberuf Unternehmer

Steuerliche Besonderheiten

Lesedauer: 4 Minuten

Neben der Tätigkeit als Arbeitnehmer erfreut sich die Gründung eines Unternehmens großer Beliebtheit. Im Zuge dessen ist es jedoch unerlässlich sich mit den Aspekten und Verpflichtungen im Bereich des Unternehmertums vertraut zu machen. Dieses Infoblatt dient als Wegweiser zu den steuerlichen Besonderheiten, die es als Unternehmer zu berücksichtigen gilt.

Beachte:
Bevor ein Unternehmen neben einem Arbeitsverhältnis gegründet wird, ist zu prüfen, ob nach dem bestehenden Dienstvertrag eine Nebenbeschäftigung zulässig ist oder ob diese beim Arbeitgeber gemeldet werden muss.

Einkünfte

Neben den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit werden bei Gründung eines Unternehmens auch Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit bezogen.

Einkünfte eines Unternehmens ermitteln sich im Wesentlichen durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.

Der Gewinn eines Unternehmens kann auf verschiedene Weise ermittelt werden:

  • durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
  • mithilfe der doppelten Buchführung (Bilanzierung) oder
  • durch eine Pauschalierung.

Einkommen und Einkommensteuer 

Für die Ermittlung der Einkommensteuerbelastung werden sowohl die betrieblichen als auch außerbetrieblichen Einkunftsarten zusammengerechnet. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.

Für den Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass je nach Höhe des Einkommens aus der unselbstständigen Tätigkeit, mit einem Grenzsteuersatz

  • von 20 % bei einem Gesamteinkommen von 13.308 EUR bis 21.617 EUR,
  • von 30 % bei einem Gesamteinkommen von 21.617 EUR bis 35.836 EUR,
  • von 40 % bei einem Gesamteinkommen von 35.836 EUR bis 69.166 EUR, 
  • von 48 % bei einem Gesamteinkommen von 69.166 EUR bis 103.072 EUR sowie
  • von 50 % bei einem Gesamteinkommen über 103.072 EUR

zu rechnen ist.

Sollte das Gesamteinkommen eine Million Euro überschreiten, so beträgt der Grenzsteuersatz 55 %.

Beachte: Der Grenzbetrag für die Einkommensteuerfreiheit von 13.308,- EUR (bis 2024: 12.816,- EUR) kommt einmal für das Gesamteinkommen zur Anwendung. Steuerpflicht tritt ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als 730,- EUR erzielt werden.

Einkommensteuererklärung 

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, welches meist dem Kalenderjahr entspricht, ist beim Finanzamt eine Einkommensteuer-Jahreserklärung einzureichen. Die Jahreserklärung ist bis spätestens 30.4. in Papierform oder 30.6. in elektronischer Form über Finanzonline abzugeben.

Eine Erklärungspflicht besteht dann,

  • wenn das gesamte Jahreseinkommen 14.517,- EUR (bis 2024: 13.981,- EUR) übersteigt und die neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielten anderen Einkünfte den Betrag von 730,- EUR (Veranlagungsfreibetrag) überschreiten
    oder
  • wenn ausschließlich betriebliche Einkünfte erzielt werden, welche über 13.308,- EUR liegen und diese mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung festgestellt werden.

Darüber hinaus hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen. Im Falle einer entsprechenden Aufforderung ist der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen.

Beachte:
Bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht.

Betriebsausgaben 

Grundsätzlich sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben gewinnmindernd absetzbar. Dazu zählen jedenfalls Ausgaben für Handelswaren, Löhne und Gehälter für Arbeitskräfte, Büromaterial, Telefonkosten etc. Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Die Belege sind im Original sieben Jahre aufzubewahren. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen die privat veranlasst sind.

Ausbildungs- und Fortbildungskosten zur Erlangung einer neuen Einkunftsquelle können schon vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes sogenannte Werbungskosten darstellen. Diese Kosten sind bei der Arbeitnehmerveranlagung in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich verausgabt werden.

Beachte:
Angehende Unternehmer können Aufwendungen, welche bereits in Jahren vor der tatsächlichen Unternehmensgründung anfallen, im Kalenderjahr der tatsächlichen Verausgabung steuerlich geltend machen. Diese sogenannten Anlaufverluste vermindern im Jahr der Veranlagung die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt i.d.R. im Rahmen der Veranlagungsverfahren zu viel bezahlten Lohnsteuer gutgeschrieben.

Liebhaberei 

Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen, gelten steuerlich als „Liebhaberei“ und bleiben für die Einkommensteuer unbeachtlich. Bei nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeiten prüft das Finanzamt besonders sorgfältig, ob langfristig ein Gewinn erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, werden Verluste steuerlich nicht anerkannt.

Nähere Details finden Sie auf unserer Infoseite zur „Liebhaberei im Steuerrecht“.

Umsatzsteuer (Kleinunternehmer)

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze die Grenze von 55.000,- EUR (brutto) weder im laufenden noch im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben. Sie sind unecht steuerbefreit und damit automatisch von der Umsatzsteuer befreit.

Es ist keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmers auszuweisen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Auf den Rechnungen ist auf die Umsatzsteuerbefreiung hinzuweisen. Seit 1.1.2025 dürfen Kleinunternehmer die Rechnungen gemäß den Bestimmungen für die Kleinbetragsrechnung (bis 400,- EUR) ausstellen.

Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht. Der Unternehmer kann einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen und unterliegt dann den normalen Umsatzsteuerregelungen. Diese Überlegung (Option zur Regelbesteuerung) könnte auch bereits im Zusammenhang mit vorweggenommenen Betriebsausgaben (Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges angestellt werden.

Nähere Details finden Sie auf unserer Infoseite zur  „Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)“.

Anmeldung des Unternehmens 

Nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Gründer die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden. Bei Einzelunternehmen ist ein Betriebseröffnungsfragebogen (Verf24) beim Finanzamt abzugeben oder ein Erklärungswechsel über Finanzonline durchzuführen.

Mehr Infos: Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung

Beachte:
Eine bereits bestehende Steuernummer beim Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits erteilt, wenn lediglich Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt wurden – bleibt weiterhin bestehen.

Weitere Steuerinformationen für Betriebsgründer finden Sie in der Broschüre Steuerinformation für Betriebsgründer

Sozialversicherung

Auf die Versicherungspflicht im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung – entweder Kleinunternehmerregelung oder Vollversicherung – wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Nähere Infos erhalten Sie über das WKO Gründerservice oder über die SVS-Homepage.

Stand: 01.01.2025

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