Mit Beschluss vom 18.5.2017 hat der Landtag von Niederösterreich eine Novelle der NÖ Bauordnung (NÖ BauO) 2014 beschlossen. Mit dieser Novelle wird in § 58 Abs 1a NÖ BauO ein Verbot von flüssigen und festen fossilen Brennstoffen für Neubauten eingeführt. Das Verbot gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.12.2018 neu bewilligt werden.
Die betroffenen Brennstoffe sind nach der gesetzlichen Definition des § 15 NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) 2014 vor allem Heizöl sowie Kohle und Koks.
Mit den Erläuterungen wurde klargestellt, dass dieses Verbot für Abänderungen von Bauwerken (Umbauten) und für Zubauten zu bestehenden Gebäuden nicht gilt. Keine Betroffenheit besteht daher auch für einen Kesseltausch sowie eine Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden, umgebauten oder vergrößerten Gebäuden. Ebenso ist der Anschluss neuer Gebäude an eine in einem bestehenden Gebäude bereits vorhandene Heizungsanlage mit Heizkessel – auch bei gleichzeitiger Erweiterung dieser bestehenden Heizungsanlage – weiterhin möglich. Vom Verbot ebenfalls nicht betroffen sind Abwärmenutzungen aus bestehenden Anlagen, wie z.B. Altölverbrennungsanlagen oder auch die Aufstellung von Einzelöfen.