Verpackungsverordnung – Informationen für ausländische Händler und Lieferanten
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Die Verpackungsverordnung 2014 setzt die Verpackungsrichtlinie der EU, Einzelbestimmungen aus der Abfallrahmenrichtlinie und die Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie in nationales Recht um. Importeure von Waren in Verpackungen nach Österreich und Abpacker von Waren in Verpackungen in Österreich, gelten als Primärverpflichtete (vgl. §13 g Abs 1 AWG 2002), haben sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem zu registrieren und das in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial zu entpflichten.
Wann benötigt ein ausländischer Händler /Lieferant einen Bevollmächtigten?
Österreichische Unternehmer sind als Importeure von Waren in Verpackung - als Primärverpflichtete – verantwortlich für die Entpflichtung der importierten Verpackung. Das bedeutet, dass der ausländische Händler/Lieferant keinen Bevollmächtigten beauftragen muss und auch keine Entpflichtungen in Österreich vornehmen muss. (vgl. § 13g Abs 1 Z 3 AWG 2002)
Für Lieferanten von Waren in Verpackungen aus dem EU-Raum an österreichische Unternehmer besteht die Möglichkeit die Verpackung in Österreich freiwillig selbst zu entpflichten und auch selbst an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, um das Verpackungsmaterial entsprechend zu entpflichten. Dazu benötigt der Exporteur aus dem EU-Ausland seit dem 1.1.2023 einen Bevollmächtigten . (vgl. § 16a Verpackungsverordnung 2014)
Im Falle, dass der ausländische Versandhändler (EU-Ausland und Drittstaaten) Waren in Verpackungen direkt an einen privaten Letztverbraucher versendet, muss der ausländische Händler selbst an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und benötigt dafür einen Bevollmächtigten in Österreich. (vgl. § 16b Verpackungsverordnung 2014)
Als Bevollmächtigte fungieren zB. vereinzelt die Sammel- und Verwertungssysteme.
Fazit
Möchte ein ausländischer Händler/Lieferant an einen österreichischen (gewerblichen) Betrieb Waren in Verpackungen versenden, muss dieser weder an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen noch einen Bevollmächtigten bestellen, da der österreichische Unternehmer selbst als Importeur verpflichtet ist die österreichische Verpackungsverordnung einzuhalten.