Vorteile für Elektromobilität
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Vorsteuerabzugsmöglichkeit
Für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge steht der Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
- Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000,- (inkl. USt).
- Übersteigen die Anschaffungskosten € 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (uneingeschränkt) zu.
- Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht kein Vorsteuerabzug zu.
- Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).
Kein Sachbezug für Elektroautos
Unter „Sachbezug“ versteht man die teilweise oder völlig kostenlose Nutzung eines KFZ des Dienstgebers durch einen Dienstnehmer für außerbetriebliche Fahrten. Das Ausmaß wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart. Dieser Sachbezug stellt einen „geldwerten“ Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Dafür werden dem Dienstnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen, wodurch das Nettogehalt verringert wird. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit.
Keine NOVA – keine Versicherungssteuer
Rein elektrisch angetriebene PKW sind von der NOVA befreit. Die „motorbezogene“ Versicherungssteuer wird gemeinsam mit der Haftpflicht eingehoben, auch hier sind rein elektrisch angetriebene PKW befreit.