Sonderberufsrecht AWG
Infoblatt
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Abfallsammler und -behandler (nach dem AWG) unterliegen der Gewerbeordnung (freies Gewerbe, wie z.B. Sekundärrohstoffhandel, Abfallsammler und –behandler oder Entrümpler bzw. Nebenrecht im bestehenden Gewerbe, wie z.B. Baumeister) und den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG). Trotz vorhandener Berufsberechtigung nach der Gewerbeordnung ist daher vor Aufnahme der Tätigkeit jedenfalls auch eine entsprechende Genehmigung nach dem AWG erforderlich!
Genehmigung für die Abfallsammlung und –behandlung
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss vor Aufnahme der Tätigkeiteine Erlaubnis für seine Tätigkeit beantragen. Für diese Erlaubnis ist – neben anderen Nachweisen – sicherzustellen, dass:
- die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist und eine allfällige Lagerung der Abfälle in einer geeigneten oder genehmigten Anlage erfolgt. Im Antrag ist ein entsprechender Hinweis auf diese allfällige Lagerung zu geben. Abfallbehandler gefährlicher Abfälle haben eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben.
- die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.
Zuständige Stelle für diese Erlaubnis ist der Landeshauptmann. Kontakt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, T 02742/9005-15299 bzw. E post.wst1@noel.gv.at.
Anlagengenehmigung
Wird für die Ausübung der Tätigkeit ein Lager benötigt, ist dazu meist eine Anlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich.
Diese Genehmigung ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. beim zuständigen Magistrat einzuholen.
Behandlungsanlagen, z.B. Materialtrennungen, sind meist nach dem AWG zu genehmigen. Das AWG enthält umfangreiche Regelungen über die Genehmigung und für den Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Abfällen, wobei zwischen ortsfesten und mobilen Behandlungsanlagen unterschieden wird.
Zuständige Behörde für diese Genehmigung ist der Landeshauptmann. Kontakt: Abteilung Anlagenrecht, T 02742/9005-15299, E post.wst1@noel.gv.at.
Registrierungsverpflichtung
Abfallsammler und -behandler haben sich im Rahmen des elektronischen Datenmanagements vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite http://www.edm.gv.at zu registrieren.
Aufgrund dieser Registrierung wird dem Abfallsammler und -behandler für jeden Standort eine Identifikationsnummer (Global Location Number - GLN) zugeteilt. Diese Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen nach dem AWG zu verwenden.
Abfallbilanz
Abfallsammler und -behandler haben auf Grund der Jahresabfallbilanzverordnung eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, elektronisch vorzunehmen und diese bis zum 15. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres zu melden (Jahresabfallbilanz). Die Jahresabfallbilanz hat als Berichtszeitraum jeweils ein Kalenderjahr zu umfassen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Umweltpolitik,
T 02742/851-16301, up@wknoe.at bzw. auf der Homepage des Amtes der NÖ Landesregierung