NÖ Naturschutzgesetz

Öffentlichkeitsbeteiligung wird gestärkt

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13.09.2024

Mit LGBl. Nr. 26/2019 wurde eine Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz kundgemacht. Mit dieser Novelle wurden insbesondere die Rechte von Umweltorganisationen im Verfahren gestärkt. Auslöser dazu war eine EuGH Judikatur, die damit im Landesrecht unionsrechtskonform umgesetzt wird.

Öffentlichkeitsbeteiligung von Umweltorganisationen

Im Detail haben Umweltorganisationen nunmehr gemäß § 27b NÖ NSchG ein Stellungnahmerecht in Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren (Prüfung von Auswirkungen auf Europaschutzgebiete – Natura 2000). Gegen derartige Entscheidungen besteht ein Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten.

Gegen Bescheide über Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit dem EU Artenschutz besteht gemäß § 27c NÖ NSchG für Umweltorganisationen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht.

Abgrabungen und Anschüttungen

Mit dieser Novelle wird darüber hinaus auch die Bestimmung über Abgrabungen und Anschüttungen (§ 7 Abs 1 Z 4 NÖ NSchG) aufgrund von Vollzugsproblemen klargestellt und geringfügig erleichtert. Die Bewilligungspflicht ist nunmehr erst bei einer Anschüttung oder Abgrabung auf einer Fläche von zumindest 1000 m² mit Niveauänderung von mindestens einem Meter auf einer (von der Niveauänderung betroffenen) Fläche von zumindest 1000 m² (statt bisher 500 m²) gegeben.

Invasive gebietsfremde Arten

Weiters wird mit dieser Novelle auch die Verordnung 1143/2014/EU über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS Verordnung) durch eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung für Dringlichkeits-, Beseitigungs-, Wiederherstellungs- und Managementmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Arten umgesetzt.