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Kunststofftragetaschenverbot in Österreich

Bestimmungen und Ausnahmen im Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

Mit BGBl. I Nr. 71/2019 wurde die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 veröffentlicht und ist in Bezug auf Kunststofftragetaschen mit 1. August 2019 in Kraft getreten. Sie enthält Beschränkungen für Kunststofftragetaschen, die ab 1. Jänner 2020 wirksam werden. Damit soll es zu einer Eindämmung der Kunststofftragetaschenflut kommen. 

Abgeleitet aus der Verpackungsrichtlinie, der EU-Kunststoffstrategie und der Single-Use-Plastic-Directive (2019/904/EU) kommt es nun in Österreich zu einem Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen.

Ab 1. Jänner 2020 gilt das Inverkehrsetzensverbot für Kunststofftragetaschen mit folgenden Ausnahmen:

  • Sehr leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke < 0,015 mm), die
    • aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt und
    • für eine Eigenkompostierung geeignet sind.
  • wiederverwendbare Kunststofftragetaschen (aus Kunststoffgewebe oder Materialien mit Kunststoffanteil) mit vernähten Verbindungen und vernähten Tragegriffen

Die Abgabe von Kunststofftragetaschen vom Letztvertreiber an den Letztverbraucher ist noch bis 31. Dezember 2020 erlaubt.

Hinweise

  • Das Tragetascheninverkehrsetzungsverbot gilt in Österreich.
  • Auch der Versandhandel (Fernabsatz) hat das Tragetascheninverkehrsetzungsverbot zu berücksichtigen.
  • Kunststofftragetaschen fallen in die Produktgruppe AT 33 Serviceverpackungen der Verpackungsabgrenzungsverordnung. Die Voreinstellung ist 100 % Haushaltsver-packung, unabhängig vom Größenkriterium.
  • Taschen, die weder einen Griff noch ein Griffloch haben (wie zB Mistsackerl, Tiefkühlsackerl), sind gemäß den Erläuterungen vom Geltungsbereich der neuen Bestimmungen nicht umfasst.
  • Betreffend Eigenkompostierung von sehr leichten Kunststofftragetaschen ist derzeit eine Norm zur Ausarbeitung beauftragt. Derzeit bekannte Eckpunkte: zumindest 50 % aus nachwachsenden Rohstoffen und biologische Abbaurate bei Kompostierung von mindestens 90 % in 12 Monaten bei 20 bis 30 Grad Celsius.
  • Die Eigenschaft „wiederverwendbar“ muss auf den ursprünglichen Zweck (Einkauf) bezogen sein.
  • Taschen aus anderen Materialien (Papier, Leder, Stoff, …) sind nicht vom Verbot betroffen.
  • Eine entgeltliche Abgabe der zulässigerweise in Verkehr gesetzten Kunststofftrage-taschen ist nicht vorgeschrieben. Dh sie dürfen auch gratis abgegeben werden.
  • Die Übergangsbestimmung für das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ermöglicht, dass Lagerbestände nicht entsorgt werden müssen.
  • Ziel ist es, dass mehrmals verwendbare Einkaufstaschen, -körbe oder sonstige Mehrwegbehältnisse verstärkt verwendet werden.
  • Oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen werden wegen ihrer Umweltauswirkungen (Mikroplastik) nicht als biologisch abbaubar gesehen (siehe Bericht COM/2018/035/final).

Meldeverpflichtungen für Hersteller und Importeure an das entpflichtende Sammel- und Verwertungssystem sind getrennt nach sehr leichten und leichten Kunststofftragetaschen zu erfüllen. Die Meldeverpflichtung dient der Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen und dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2018/896/EU


Fundstellen zu Kunststofftragetaschen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 2 Abs. 10

Begriffsbestimmungen „Kunststofftragetaschen“, „Kunststoff“, „sehr leichte Kunststofftragetaschen“, „leichte Kunststofftragetaschen“, „Inverkehrsetzen“ und „Eigenkompostierung“

(10) Im Hinblick auf das in den §§ 13 j bis 13 m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind

1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;

2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

 3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;

4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm;

5. „Inverkehrsetzen“ die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;

6. „Eigenkompostierung“ die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.

§ 13 h

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen.

§ 13 j

Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 ist verboten.

§ 13 k

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13 j sind

  1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
  2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
    2. mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
    3. mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.
§ 13 l

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.

§ 13 m

Meldungen von Kunststofftragetaschen

(1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13 g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach

  1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und
  2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm (Hinweis: bis 0,050 mm)

dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.

§ 79 Abs. 2

Strafhöhe

(2) Wer

2c. entgegen § 13 j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Stand: 20.11.2020

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