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Chemie/Abfall – Festlegung Konzentrationen von Hexabromcyclododecan und Methoxychlor

Delegierte Verordnungen (EU) 2024/2555 und (EU) 2024/2570

Lesedauer: 2 Minuten

Die delegierten Verordnungen (EU) 2024/2555 und (EU) 2024/2570 betreffen alle Unternehmen, die Produkte mit Hexabromcyclododecan und Methoxychlor herstellen oder importieren bzw. Unternehmen, bei denen Abfälle mit diesen Inhaltsstoffen anfallen oder behandelt werden. 

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 − Hexabromcyclododecan

Angesichts des Vorhandenseins von HBCDD in verschiedenen Abfallströmen und seiner Bedeutung für Recyclingtätigkeiten und da der Stoff als persistenter organischer Schadstoff eingestuft wurde, sollte die Konzentration dieses toxischen Stoffes in Produkten so gering wie möglich sein, um die Exposition zu minimieren und somit die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

Das Recycling von EPS ist zwar derzeit begrenzt, doch es ist davon auszugehen, dass das Recycling von EPS-Isolierung durch Abbrucharbeiten in den nächsten Jahrzehnten in hohem Umfang zunehmen wird.

In der Tabelle von Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 erhält der Eintrag „Hexabromcyclododecan — ‚Hexabromcyclododecan‘ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan“ in der vierten Spalte („Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“) unter Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist. Für die Verwendung von recyceltem Polystyrol bei der Herstellung von EPS- und XPS-Isoliermaterial zur Verwendung im Hoch- und Tiefbau gilt Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%). Die hier unter Nummer 1 festgelegten Ausnahmen werden von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 überprüft und bewertet.“

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 − Methoxychlor

Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für Methoxychlor festgelegt werden, der als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen auftritt. Der Grenzwert wird entsprechend dem Rückstandshöchstgehalt für Methoxychlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates auf 0,01 mg/kg festgelegt.

In Teil A von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag eingefügt:

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
„Methoxychlor ‚Methoxychlor‘ bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus. 72-43-5 30667-99-3 76733-77-2 255065-25-9 255065-26-0 59424-81-6 1348358-72-4 und andere 200-779-9 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Methoxychlor von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Methoxychlor in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.“

Die Delegierte Verordnungen (EU) 2024/2455 sowie (EU) 2024/2570 treten am 17. Oktober 2024 in Kraft.

Stand: 04.10.2024

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