Flammen vor schwarzem Hintergrund.
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Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

BGBL. II Nr 141/2024

Lesedauer: 1 Minute

07.06.2024

Nach Inkrafttreten der VbF 2023 hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen der neuen Verordnung nicht praxistauglich waren. So konnte z. B. eine rechtzeitige Einhaltung des Umrüstungstermins für bereits genehmigte Anlagen nicht in allen Fällen sichergestellt werden. Weiters stellten die Bestimmungen zu den Schutzstreifen und die Abstandregelungen zu Zapfsäulen viele bestehende Betrieb vor faktisch unlösbare Aufgaben.

Um Wirtschaft und Behörden nicht mit Verfahren im Einzelfall zu belasten, wurde durch die Wirtschaftskammer und die Bundesländer eine Novellierung angestoßen, welche nunmehr kundgemacht wurde.

Die Änderung der VbF 2023 betrifft folgende Neuerungen:

  1. Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelten zukünftig folgende Schutzstreifen:
    1. Bis 40.000 l: 3 m
    2. Darüber: 5 m 
    Mit der vorgeschlagenen Änderung wird den notwendigen Anforderungen für neue Anlagen Rechnung getragen. Für bestehende Anlagen, für die in der früheren VbF keine Abstände, bzw. Abstände erst ab 5.000 l (Gefahrenkategorie 1 bis 3) oder erst ab 200.000 l (Gefahrenkategorie 4) vorgesehen waren, sind im § 49 Abs. 1 Z 6 und Z 7 abweichende Bestimmungen vorgesehen.
  2. Gemauerte Domschächte können nun gleichzeitig mit dem Lagerbehälter getauscht werden.
  3. Die Fristen für den Lagerbehältertausch für Lagerbehälter, die bis 1985 hergestellt worden sind, können bis 31.12.2029 erstreckt werden, wenn zwei positive Dichtheitsprüfungen vorliegen.
  4. Mechanische Überfüllsicherungen müssen nicht im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen geprüft werden.
  5. Füllstellen an bestehenden Tankstellen müssen den Bestimmungen betreffend Mindestabstand und Abstellflächen (in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz) spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechen.
  6. Ansonsten gab es noch ein paar redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.

Die Novelle wurde am 04. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt II kundgemacht und tritt mit 01. Juli 2024 in Kraft.

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