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Flourierte Treibhausgase: Format und Kennzeichnung von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen

Kennzeichnungsvorgaben für z.B. Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, diverse Behältnisse

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Mit 23. September 2024 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in Kraft mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Erzeugnisse, Einrichtungen oder Produkte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in Verkehr bringen, wie z.B. Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Elektrische Schaltanlagen, diverse Behältnisse.

Die Durchführungsverordnung gibt nähere Details über Umfang und Art der jeweils erforderlichen Kennzeichnungen wieder. Die Kennzeichnung ist generell so auszuführen, dass sie fest auf dem Gegenstand angebracht ist, leicht lesbar ist und während des gesamten Nutzungszeitraums lesbar bleibt. Der Wortlaut der Kennzeichnung lautet „Enthält fluorierte Treibhausgase“. Das Gewicht der fluorierten Treibhausgase ist erforderlichenfalls gemäß Verordnung (EU) 2024/573 anzugeben. Weiters sind Sonderbestimmungen bezüglich CLP-Verordnung zu berücksichtigen. Allfällig sind spezielle Kennzeichnungen auf Behältnissen anzugeben: „100 % recycelt“, „100 % aufgearbeitet“, „nur zur Zerstörung“, „nur für die direkte Ausfuhr aus der EU“, „nur zur Verwendung in Militärausrüstung“, „nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie“, „nur zur Verwendung als Ausgangsstoff“ und „nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen“. Einrichtungen mit geschäumten Elementen sind mit dem Wortlaut „Schaum enthält fluorierte Treibhausgase“ zu versehen. Bei bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen (genannt in Anhang IV der VO (EU) 2024/573) sind allfällig Verbotsdaten mit Zusatzkennzeichnung (z.B. „nur zur Verwendung für medizinische Zwecke“) zu berücksichtigen.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Jänner 2025 und ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 wird aufgehoben. Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Stand: 04.09.2023

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