Gestapelte Kupfergegenstände vor Industrieanlage
© Stefan Fürtbauer, JvM | WKO

EDM - Registrierungs- und Meldepflichten für PRTR-Anlagen

Insbesondere für IPPC-Anlagen

Lesedauer: 1 Minute

Registrierung Betreiber PRTR-Anlagen 

Inhalt

Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang 1 der EG-PRTR-Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden  (betrifft insbesondere IPPC-Anlagen), haben sich unter Angabe ihrer Stammdaten im EDM-Portal zu registrieren. Änderungen der Stammdaten sind via EDM ebenfalls zu registrieren. Umfangreiche Informationen hinsichtlich der betroffenen Unternehmen, der erforderlichen Unterlagen sowie ein Kontakt zum BMK für fachspezifische Fragen finden sich im EDM-Portal.

Frist / Termin 

Registrierung und Änderungen: unverzüglich.

Rechtsquelle

Meldung Betreiber PRTR-Anlagen

Inhalt 

Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang 1 der EG-PRTR-Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, haben jährlich im Wege des EDM-Portals einen Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.  

Der Bericht hat sich auf Folgendes zu beziehen:

  • Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in Anhang II festgelegte Schwellenwert überschritten wird
  • Verbringung außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2.000 Tonnen pro Jahr für alle Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck ein „R“ oder „D“ anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind
  • Verbringung außerhalb des Standortes von in Anhang II aufgeführten Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird.

Frist / Termin 

Bis 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. 

Rechtsquelle 

Stand: 05.04.2023

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