Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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Novelle Genehmigungs­frei­stellungsverordnung

Die am 7.7.2018 in Kraft getretene Änderung der Ge­nehmigungs­frei­stellungs­verordnung (BGBl. II Nr. 172/2018) bringt Erleichterungen für Gewerbe­treibende durch weitere Frei­stellungen von Betriebs­anlagen­genehmigungen.

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05.05.2023

Zahlreiche kleinere Betriebsanlagen bzw. Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sind bereits von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Zwei bereits genehmigungsfrei gestellte Betriebsanlagentypen werden nunmehr erweitert:

  • Einzelhandelsbetriebsanlagen bis 600 m2 (bisher 200 m2) unter Einbeziehung des bisher nicht erfassten Lebensmitteleinzelhandels
  • Erweiterung der Schneidereibetriebsanlagen auch auf produzierende Schneidereibetriebe (bisher nur Änderungsschneidereien), sofern sie nur haushaltsähnliche Nähmaschinen verwenden

Außerdem werden sieben neue Betriebsanlagentypen genehmigungsfrei gestellt:

  • Beherbergungsbetriebe bis 30 Betten unter bestimmten Voraussetzungen
  • Eissalons
  • Dentalstudios (entweder ohne Schmelzofen oder nur mit einem an einen Kamin angeschlossenen Schmelzofen)
  • reine Textilübernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen, die sich in Eisenbahnanlagen, Flugfeldern, Häfen oder Krankenanstalten befinden
  • Betriebsanlagen, die Bestandteil einer Gesamtanlage sind (insbesondere Shops in Einkaufszentren)

Eine Genehmigungsfreistellung ist wie bisher nicht möglich

  1. wenn außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
  2. bei Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften, wenn bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
  3. bei Lager ohne Lagerung von Stoffen und Gemischen, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind (z.B. in der Aerosolpackungslagerungsverordnung[i] oder Verordnung brennbare Flüssigkeiten), oder
  4. wenn im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder
  5. wenn es sich um eine Seveso- oder IPPC-Anlage handelt.
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