Baugrund Planung Konzept von den ersten Schritten bis zur Katasterplanung
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NÖ Raumordnungsgesetz Novelle 2020

Mit Beschluss des NÖ Landtags vom 22. Oktober 2020 wurde eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes beschlossen, die wesentliche Änderungen für die Ansiedelung von Betrieben bewirkt. Wesentliche Eckpunkte für die Novelle sind eine zukünftig geordnete Ansiedelung von Wohnungsbauten und Betrieben mit Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens sowie ein sparsamer Umgang mit Flächen zur Verringerung der Versiegelung. Darüber hinaus sind PV-Anlagen ab 2ha nur in dafür festgelegten Zonen zulässig.

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20.04.2023

Nachstehend werden die für die Wirtschaft wesentlichsten Änderungen kurz dargestellt:

Neue Widmungskategorien „verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und verkehrsbeschränktes Industriegebiet“

Diese Widmungskategorien sollen eine geordnete Ansiedelung unter Berücksichtigung der Verkehrsauswirkungen ermöglichen. Dabei ist verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet sowie verkehrsbeschränktes Industriegebiet definiert als die Widmungskategorie, die für Nutzungen und Bauwerke von Betrieben vorgesehen ist, von denen mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag erzeugt werden dürfen. Die Anzahl der maximal zulässigen Fahrten pro Baulandfläche und Tag ist anzugeben. Bei der Betrachtung wird auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen abgestellt (§ 16 Abs 1 Z 10 und 11).

Aufgrund der Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen gilt für die Anwendbarkeit folgendes:

  • Die am 22. Oktober 2020 in den Widmungsarten Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Industriegebiet baubehördlich bewilligten Betriebe dürfen weiterhin Änderungen und Erweiterungen der betrieblichen Bauwerke vornehmen, ohne dass dafür eine der neuen Widmungsarten erforderlich wäre.
  • Dasselbe gilt für die Wiedererrichtung von Bauwerken.
  • Für im betriebliche Zusammenhang stehende Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück, das mit 22. Oktober 2020 die Widmung Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet hatte, ist die neue Widmungskategorie ebenfalls nicht erforderlich (§ 53 Abs 15, Unterabsatz 7)
  • Darüber hinaus bleibt für Bauvorhaben auf Grundstücksflächen bis maximal 1 ha bis zum 31. Dezember 2024 die Anzahl der Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag außer Betracht (§ 53 Abs 15, Unterabsatz 6). Dafür ist daher auch bei Überschreiten der Anzahl der Fahrten weiterhin die Widmung Bauland-Betriebsgebiet bzw. Bauland-Industriegebiet ausreichend.
  • Weiters sichern Einreichungen bis 28. Februar 2021 die bisherige Rechtslage und Verfahren können weiterhin nach der alten Rechtslage ohne Berücksichtigung der Anzahl der Fahrten zu Ende geführt werden (§ 53 Abs 15, Unterabsatz 4 iVm § 55 Abs 4).

Baulandmobilisierungsmaßnahmen

Neben der bisher schon bestehenden Möglichkeit über Maßnahmen der Vertragsraumordnung für eine Bebauung innerhalb einer bestimmten Frist, bei sonstiger Rückwidmung, vertragliche Vorgaben zu machen, wird nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, Erstwidmungen von Bauland befristet vorzunehmen (§ 17). Sollte danach eine Bebauung nicht innerhalb von 7 Jahren erfolgt sein, wird automatisch die mit der Erstwidmung festgelegte Folgewidmung wirksam. Als Folgewidmung kommt dabei im Wesentlichen nur die Widmung vor der Erstwidmung des Baulandes in Betracht.

Die Frist beginnt mit dem Tag des Beschlusses des Gemeinderates über die Erlassung oder über die Freigabe aufgrund der Aufschließungsbedingungen zu laufen und ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens drei Jahre ist auf Anregung des Grundeigentümers möglich, wenn ein rechtzeitiger Baubeginn aus nicht vom Grundeigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich oder unzumutbar war.

In Betriebs- und Industriegebieten stellt auch die Errichtung einer PV-Anlage entweder zur Versorgung des jeweiligen Betriebes oder als eigenständiges energieerzeugendes Unternehmen eine der Widmung entsprechende Bebauung dar.

Stellplatzbeschränkung für Handelsbetriebe

Auf der Freifläche erlaubt sind bis 750m2 Verkaufsfläche nur mehr je ein Stellplatz pro 20m2 Verkaufsfläche, maximal jedoch 30 Stellplätze. Über die 750m2 hinausgehende Verkaufsfläche ist dann je ein Stellplatz pro 30m2 Verkaufsfläche zulässig (§ 18 Abs 7). Auch die nach der Bauordnung verpflichtend herzustellenden Stellplätze fallen unter diese Regelung. Nach der Bauordnung barrierefrei herzustellende Stellplätze sind für die Berechnung der Anzahl der Stellplätze auf ebenerdigen Flächen jedoch nicht zu berücksichtigen.

Nachstehende Tabelle bietet einen beispielhaften Überblick der Anzahl der zulässigen Stellplätze bei ausgewählten Verkaufsflächen.

Stellplätze
350 m²
18
500 m²25
750 m²30
751 m²31
900 m²35
1.500 m²55
15.000 m²505

Alle weiteren Stellplätze sind zukünftig in Betriebsbauwerken (z.B. in Parkdecks) oder über Gebäudeteilen der Betriebsbauwerke mit anderen Nutzungen (z.B. am Dach der Betriebsanlage) oder unter Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche von mindestens 8 m² je Stellplatz (z.B. Flugdach) herzustellen. Eine Kombination dieser Varianten ist zulässig.

Aufgrund der Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen gilt für die Anwendbarkeit folgendes:

  • Zu- und Umbauten, auch wenn diese bewilligungspflichtig sind, stellen lediglich eine Änderung bzw. Erweiterung dar und werden von der gegenständlichen Regelung hinsichtlich der Reduktion der Stellplätze nicht betroffen. Daher ist bei Wiedererrichtungen nur in jenen Fällen die Anwendbarkeit der Regelung über Stellplätze bei Handelseinrichtungen vorgesehen, wo der Inhalt des bisherigen genehmigten Konsenses erlischt (§ 53 ABs 8).
  • Weiters sichern Einreichungen bis 28. Februar 2021 die bisherige Rechtslage und Verfahren können weiterhin nach der alten Rechtslage ohne Berücksichtigung der Regelung über die Stellplätze zu Ende geführt werden (§ 53 Abs 15, Unterabsatz 4 iVm § 55 Abs 4).

Weitere Regelungen

Zonen für betriebliche Nutzungen

Mit der Novelle werden auch die Voraussetzungen geschaffen, dass die Landesregierung in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm Zonen im strategischen überörtlichen Interesse zur Sicherung einer koordinierten Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Regionen und der Gemeinden festlegen kann. Im strategischen überörtlichen Interesse liegen Zonen mit besonderen Standortanforderungen. Dazu zählen emittierende Betriebe, Betriebe mit besonderen Anforderungen an die überörtliche Infrastruktur (z.B. Gleisanschluss, Breitbandanschluss, Flughafennähe) oder stark verkehrswirksame betriebliche Nutzungen. In diesen Zonen haben betriebliche Nutzungen Vorrang vor anderen Nutzungen und es dürfen nur Widmungsarten festgelegt werden, die deren Ausnutzbarkeit nicht entgegenstehen (§ 11a).

Zonen für großflächige PV-Anlagen

uch für großflächige Widmungen von Flächen für PV-Anlagen sollen Zonen festgelegt werden, auf denen die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist. Außerhalb derartiger Zonen ist eine Widmung nur bis zu einer Größe von 2ha zulässig. Bei der Festlegung der Zonierung ist auf verschiedenste Interessen, wie z.B. Naturschutz, landwirtschaftliche Böden oder Netzinfrastruktur, Rücksicht zu nehmen (§ 20 Abs 3c).

Planungsrichtlinien für Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne

Die Planungsrichtlinien werden mit der Novelle neu gefasst. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass betriebliche Standorte einen verstärkten Schutz erhalten, indem ausreichende Abstände bei widerstreitenden Nutzungen vorgesehen werden sollen (§ 14 Abs 2 Z 10) und indem Standorte von bestehenden Betrieben in Abstimmung mit den umgebenden Siedlungsstrukturen und deren Anforderungen zu sichern sind (§ 14 Abs 2 Z 12).

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