Raumordnung NÖ
Informationen im Überblick
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Örtliche Raumplanung
Über das örtliche Raumordnungsprogramm - ROP (Flächenwidmung) legt die Gemeinde die möglichen baulichen Nutzungen für Grundstücke im Gemeindegebiet fest. Dabei müssen landesgesetzlich festgelegte Planungsgrundsätze verbindlich beachtet werden. Ebenso ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
Im örtlichen Raumordnungsprogramm (ROP) werden die Planungsziele der Gemeinde festgelegt und jene Maßnahmen bezeichnet, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Jedenfalls hat ein örtliches ROP einen Flächenwidmungsplan und freiwillig auch ein Entwicklungskonzept zu enthalten. Im (freiwilligen) Entwicklungskonzept sind die Ziele des örtlichen ROP, soweit möglich, als Plandarstellung räumlich darzustellen.
Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen. Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen. Bauland und Grünland müssen jeweils weiter untergliedert werden. So ist Bauland beispielsweise in Wohngebiet, Kerngebiet, Agrargebiet, Industriegebiet zu untergliedern. Grünland kann beispielsweise in Land- und Forstwirtschaft, Sportstätte, Kleingarten, Freihaltebereich untergliedert werden.
Der § 16 des NÖ ROG regelt, welche Arten von Bauwerken in den einzelnen Baulandwidmungsarten errichtet werden dürfen.
Im Grünland sind nur jene Bauwerke zu bewilligen, die für die spezielle Nutzung unbedingt notwendig sind (§ 20 NÖ ROG). Genauso dürfen auf Verkehrsflächen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für die spezielle Nutzung erforderlich sind (§ 19 NÖ ROG). In allen Bauland-Widmungsarten sind Betriebe grundsätzlich zulässig, müssen sich jedoch ortsüblich einfügen.
Jedenfalls zulässig sind
im Bauland-Betriebsgebiet
- Betriebe ohne übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung
- Beschränkung auf 100 Fahrten je ha und Tag (gilt bis 31.12.2024 nicht für Bauplätze, die weniger als 1 ha groß sind)
im Bauland-Industriegebiet
- Betriebe mit schädlichen Auswirkungen
- Betriebe mit überdimensionaler räumlicher Ausdehnung
- Betriebe die das Ortsbild stören
- Beschränkung auf 100 Fahrten je ha und Tag (gilt bis 31.12.2024 nicht für Bauplätze, die weniger als 1 ha groß sind)
im Bauland-verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet
- Betriebe ohne übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung
- Angabe der Fahrten je ha und Tag
im Bauland-verkehrsbeschränktes Industriegebiet
- Betriebe mit schädlichen Auswirkungen
- Betriebe mit überdimensionaler räumlicher Ausdehnung
- Betriebe die das Ortsbild stören
- Angabe der Fahrten je ha und Tag
im Bauland-Sondergebiet (Verwendungszweck ist im Flächenwidmungsplan festgelegt):
- Bauwerke, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen
Erstellung und Abänderung
Als Grundlage der Aufstellung oder Änderung des örtlichen ROP dienen Untersuchungen des Zustandes des Gemeindegebietes im Hinblick auf naturräumliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Gegebenheiten. Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen ROP in nachvollziehbarerer Weise begründen. Das Ergebnis ist insbesondere darzustellen in
Plänen mit folgendem Inhalt:
- naturräumliche Gegebenheiten
- Grundausstattung
- Betriebsstättenplan
- bauliche Bestandsaufnahme
- Verkehrskonzept und
- Landschaftskonzept
und einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:
- Grundlagenbericht
- Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan
- Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung
Ein örtliches ROP darf nur abgeändert werden wegen:
- eines rechtswirksamen ROP des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen
- wesentlicher Änderung der Grundlagen
- Löschung des Vorbehaltes
- Erlass oder Abänderung des Bebauungsplanes
- zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes
- Umwidmung von Bauland in Grünland im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer
- Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten
Verfahren
Die Erlassung der Verordnung über das örtliche ROP obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Vor Erlassung des örtlichen ROP ist der Entwurf 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides durch die Landesregierung ist das örtliche ROP unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen.
Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen.
Überörtliche Raumplanung
Regionale bzw. sektorale Raumordnungsprogramme sind die Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung Niederösterreichs. Sie konkretisieren die Ziele des Landes NÖ für die einzelnen Landesteile und legen Maßnahmen verbindlich fest.
Sonderfall Gebiete für Handelseinrichtungen
Sonderfall heranrückende Wohnbebauung
In diesem Fall ist sehr oft das betriebliche Fortkommen erschwert bzw. unmöglich. Betriebe sollten daher unbedingt Einwendungen erheben im:
- Stellungnahmeverfahren zur Raumordnung
- baurechtlichen Genehmigungsverfahren als Nachbarn
Nach Erschöpfung des Instanzenzuges kann, sofern den Einwendungen im baurechtlichen Verfahren nicht gefolgt wird, der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Im Rahmen der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie auch im Rahmen der gegen den Baubescheid ausgeführten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sollte beantragt werden, dass dieser Beschwerde aufschiebender Wirkung zukommt.
Rechtliche Grundlagen
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) LGBl. Nr. 3/2015
- NÖ Warengruppenverordnung LGBl. Nr. 8000/95-0
- Durchführungsrundschreiben zur Novelle 2005 des NÖ Raumordnungsgesetzes (Land NÖ)
- Regionale Raumordnungsprogramme