Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2024
Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten
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Erteilung Genehmigung „Pralletrhin“ als alten Wirkstoff
2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat („Prallethrin“) wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.
Datum der Genehmigung: 1. März 2026
Befristung der Genehmigung: 29. Februar 2036
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576 tritt am 23. Oktober 2024 in Kraft.
Erteilung Genehmigung Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff
Silber-Zink-Zeolith wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 unter den im Anhang dargelegten Bedingungen genehmigt.
Datum der Genehmigung: 1. März 2026
Befristung der Genehmigung: 29. Februar 2036
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2635 tritt am 24. Oktober 2024 in Kraft.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie Divosan PAA products
Diversey Europe Operations B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0032463-0000 für die Bereitstellung der gleichen Biozidproduktfamilie „Divosan PAA products“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 23. Oktober 2024 bis zum 30. Juni 2033.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2587 tritt am 23. Oktober 2024 in Kraft.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid
Diversey Europe Operations B.V erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031644-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid“ vorbehaltlich der Einhaltung der im Anhang festgelegten Bedingungen.
Die Unionszulassung gilt vom 31. Oktober 2024 bis zum 30. September 2034.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft.
Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie Contec IPA Product Family
Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an, mit Ausnahme der Bewertung der Notifizierung einer verwaltungstechnischen Änderung in Bezug auf die Entfernung von Informationen über das Trägermaterial in Abschnitt 6 der Meta-SPC 2. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Liste der verwaltungstechnischen Änderungen in Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 nicht erschöpfend ist und die notifizierte Änderung unter die Begriffsbestimmung für verwaltungstechnische Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt.
Angesichts der Praxis in den Mitgliedstaaten ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beschreibung der Art des Trägermaterials in Abschnitt 6 der Meta-SPC 2 beibehalten werden sollte, während die Informationen über Wirkstoffgehalt und Gewicht des Trägermaterials entfernt werden sollten. In Anbetracht dessen hält es die Kommission für angezeigt, die Zulassung zu ändern, um die von Contec Europe beantragten und von der Kommission akzeptierten administrativen und geringfügigen Änderungen vorzunehmen.
Abgesehen von den verwaltungstechnischen und geringfügigen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der SPC für die „Contec IPA Product Family“ in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 enthalten sind, unverändert.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2076 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2679 wurde am 16. Oktober 2024 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie LANXESS CMIT/MIT biocidal product family
Die Lanxess Deutschland GmbH erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0031652-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „LANXESS CMIT/MIT biocidal product family“ vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 17. November 2024 bis zum 31. Oktober 2034.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2750 tritt am 17. November 2024 in Kraft.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Phenogen
Das Biozidprodukt Phenogen, das im Register für Biozidprodukte unter den Nummern BC-DV051147-24, BC-WW051333-08, BC-VN051246-22, BC-DN051247-38 und BC-DG051329-48 geführt wird, erfüllt die Zulassungsvoraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Das Biozidprodukt Phenogen, das im Register für Biozidprodukte unter den Nummern BC-DV051147-24, BC-WW051333-08, BC-VN051246-22, BC-DN051247-38 und BC-DG051329-48 geführt wird, erfüllt die Zulassungsvoraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 28. Oktober 2024 kundgemacht.
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe
Stand: 31.10.2024