Person in gelber Schutzkleidung, mit roten Handschuhen, und Atemmaske lehnt an Mauer, im Vordergrund blaue und rote Kanister, im Hintergrund weitere Person in selber Schutzkleidung beim Schlichten von Kanistern
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Erinnerung: Ende allgemeine Übergangsfrist für Meldung gefährliche Gemische mit 31.12.2024

Ab 1.1.2025 Meldung im PCN-Format erforderlich

Lesedauer: 1 Minute

27.06.2024

Inhaltsverzeichnis

    Alle am Markt befindlichen gefährlichen Gemische gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen ab 1. Jänner 2025 im PCN-Format gemeldet werden.

    Gefährliche Gemische die gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung entsprechen, müssen nach Anhang VIII der CLP-Verordnung im PCN-Format gemeldet werden. Ebenso ist ein UFI (Unique Formula Identifier, eindeutiger Rezepturidentifikator) an den Gebinden anzubringen. 

    Alle Gemische

    • im Geltungsbereich der CLP-Verordnung,
    • die in einem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht werden und
    • aufgrund ihrer gesundheitlichen Wirkung oder ihrer physikalischen Eigenschaft als gefährlich eingestuft sind,

    unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht. 

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