Fabriksgelände mit Silos und Schornsteinen aus denen Rauch austritt, im Hintergrund hügelige Landschaft
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Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen

Einrichtung eines Industrieemissionsportals - Verhinderung und Verringerung von Umweltverschmutzung

Lesedauer: 1 Minute

03.05.2024

Die Verordnung hat zum Ziel den Zugang zu Informationen für die Öffentlichkeit durch die Einrichtung des Portals zu verbessern, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern, Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen. Dadurch soll es zur Verhinderung und Verringerung von Umweltverschmutzung kommen.

Die Verordnung beschreibt den Inhalt, Aufbau und Struktur des Portals, das zukünftig vom Europäischen Umweltbüro betrieben werden soll. Die Berichterstattung erfolgt durch die Betreiber an die zuständigen nationalen Behörden. Anhang I und Anhang II legen dazu die Kapazitätsschwellenwerte der Anlagen bzw. die Schwellenwerte für die Schadstoffe fest. Zu melden sind innerhalb einer noch von der Behörde vorzugebenden Frist Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden bzw. Verbringungen von gefährlichen Abfällen. Daten sind zumindest 5 Jahre ab der letzten Berichterstattung bereit zu halten. Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens 11 Monate nach Ende des Berichtsjahres an die Kommission. Spätesten ein Jahr nach Ende des Berichtsjahres sollen mit Unterstützung der Agentur die Daten der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Für die Durchführung der Verordnung wird noch ein Leitfaden (Artikel 13) veröffentlicht. Delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge sind gemäß Artikel 16 vorgesehen.

Die Verordnung wurde am 2. Mai 2024 im Amtsblatt L veröffentlicht worden. Sie tritt mit 22. Mai 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2028. Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026.

Die Verordnung betrifft Betreiber von Anlagen, die die Kapazitätsschwelle gemäß Anhang I (Anlageliste) bzw. Anhang II (Schadstoffmenge) überschreiten.

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