Person schmiedet mit Schutzausrüstung ein Werkstück
© Christian Vorhofer | WKO

BVT-Schlussfolgerungen Schmiede und Gießereien

Anwendung bester verfügbarer Techniken betreffend Industrieemissionen

Lesedauer: 2 Minuten

Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für IPPC-Anlagen. Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, können eingesetzt werden. Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

Siehe auch: » BMAW-Informationen zu BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen

Beste verfügbare Techniken für Schmieden und Gießereien

Die Schlussfolgerungen fassen die Dokumentation zu den besten verfügbaren Techniken für Schmieden und Gießereien zusammen. Davon erfasst sind folgende Tätigkeiten (genannt in Anhang I IndustrieemissionsRL):

  • Verarbeitung von Eisenmetallen  − Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW (2.3.b)
  • Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag (2.4)
  • Verarbeitung von Nichteisenmetallen − Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen (2.5.b)
  • Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. (6.11.)

In den BVT-Schlussfolgerungen werden weitere Tätigkeiten genannt, die durch diese BVT-Schlussfolgerungen abgedeckt werden. Es werden jedoch auch Tätigkeiten genannt wie z.B. Stranguss, Walzwerke, die in anderen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden. Es gelten auch ergänzende BVT-Schlussfolgerungen (STM, WT, RIOM, ECM, EFS, ENE), die nicht in den BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit berücksichtigt wurden.

Ergänzende Ausführungen

Neben allgemeinen Ausführungen (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen etc.) enthalten die Schlussfolgerungen Ausführungen zu folgenden Themen:

  • Allgemeine Umweltleistung insbesondere die Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems
  • Überwachung von Verbrauch (Wasser, Energie, verwendete Materialien)
  • Lärm und Erschütterungen
  • Rückstände (Abfälle) 

Für Gießereien (mit zusätzlichen Vorgaben zu Vorgaben zu)

  • Gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe
  • Überwachung von Emissionen in die Luft und in Gewässer
  • Energieeffizienz
  • Materialeffizienz
  • Emissionen in die Luft (auch diffuse Emissionen)
  • Geruch
  • Wasserverbrauch und Abwasseranfall (Techniken), Wiederverwendbarkeit
  • Emissionen in das Wasser 

Für Gusseisengießereien (mit zusätzlichen Vorgaben zu)

  • Energieeffizienz
  • Emissionen in die Luft 

Für Nichteisen-Metallgießereien (mit zusätzlichen Vorgaben zu)

  • Energieeffizienz
  • Emissionen in die Luft 

Für Schmieden (mit zusätzlichen Vorgaben zu)

  • Energieeffizienz
  • Materialeffizienz
  • Vibrationen
  • Emissionen in die Luft
  • Wasserverbrauch und Abwasseranfall 

Weiters enthält die Schlussfolgerung eine Beschreibung von Techniken zur Erhöhung der Energieeffizienz, Erhöhung der Materialeffizienz und Verminderung von Emissionen in die Luft bzw. Wasser.

Betreiber von IPPC-Anlagen

Betreiber von IPPC-Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Schlussfolgerungen fallen, müssen, wenn die Tätigkeit eine Haupttätigkeit darstellt, der Behörde innerhalb eines Jahres (bis 7. Dezember 2025) mitteilen, ob sich der Stand der Technik für ihre Anlagen durch die BVT-Schlussfolgerungen geändert hat. Anlagen, für die dies zutrifft, müssen innerhalb von maximal 4 Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerung (bis 7. Dezember 2028) an die besten verfügbaren Techniken im Sinn der Schlussfolgerungen angepasst werden. Details zum Anpassungsverfahren sind für gewerbliche Betriebsanlagen im § 81b Gewerbeordnung bzw. für Abfall(mit)behandlungsanlagen im § 43a Abfallwirtschaftsgesetz geregelt.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt grundsätzlich ohne Übergangsfrist.
» Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2974 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien

Betroffen sind alle Unternehmen, die Schmieden und Gießereien betreiben (IPPC-Anlagen).

Stand: 06.12.2024