Detailansicht von verlegter Dämmwolle in Holzkonstruktion
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Zerstörungsgebot für HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle

Einstufung HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle 

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Gemäß POP-Verordnung müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, so behandelt werden, dass die darin enthaltenen POPs zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Der für Hexabromcyclododecan (HBCDD) festgelegte Grenzwert von 1.000 mg/kg ist seit 30.9.2016 rechtswirksam. HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle dürfen ab dieser Konzentration nicht mehr stofflich verwertet werden. Das Ziel ist HBCDD aus dem Werkstoffkreislauf auszuschleusen.

Einstufung HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle in Österreich ab 30.9.2016

In Österreich wird der Grenzwert von 3 Prozent HBCDD für die Zuordnung des Gefahrenmerkmals „reproduktionstoxisch“ Kat. 2 herangezogen, welcher in Dämmstoffabfällen nicht erreicht wird.

  • HBCDD-haltiger expandierter Polystyrol (EPS)-Abfall, der unter 3% HBCDD enthält,  ist kein gefährlicher Abfall (SN 57108 Polystyrol, Polystyrolschaum), aber fällt als POP-Abfall (Zerstörungsgebot) an.
  • HBCDD-haltiger extrudierter Polystyrol (XPS)-Abfall, der unter 3% HBCDD enthält und nach 2009* hergestellt wurde, ist kein gefährlicher Abfall (SN 57108 Polystyrol, Polystyrolschaum), aber fällt als POP-Abfall an.
  • HBCDD-haltiger extrudierter Polystyrol (XPS)-Abfall, der unter 3% HBCDD enthält und vor 2009* hergestellt wurde, ist gefährlicher Abfall (SN 57108 77 Polystyrol, Polystyrolschaum, gefährlich kontaminiert) und POP-Abfall.

*XPS wurde bis spätestens 2009 mit über 0,2% FCKW/HFCKW/HFKW geschäumt. Dadurch sind diese XPS-Abfälle als HP 14 ökotoxisch (ozonzerstörend) einzustufen und gefährlicher Abfall.

HBCDD-haltige Dämmstoffabfälle wie EPS und XPS (hergestellt nach 2009) dürfen in Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle (Müllverbrennungsanlagen) auch weiterhin mitverbrannt werden.

Wärmeverbund-Dämmstoffsysteme mit gefährlichen Eigenschaften wie z.B. XPS (vor 2009 hergestellt und daher FCKW/HFKW/HFKW haltig) dürfen nur in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle thermisch behandelt werden.

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Wärmeverbundsystemen mit dem Flammschutzmittel HBCDD handelt es sich immer um notifizierungspflichtigen Abfall. Bezüglich Zuordnung zu gefährlichen Abfällen ist das Vorgehen derzeit europaweit unterschiedlich.

Anmerkung: 
Generell besteht auch die Möglichkeit der Verwertung von Polystyrol aus EPS und XPS-Abfällen nach quantitativer Abtrennung des POP-Gehalts mittels des sogenannten CreaSolv®- Prozesses (derzeit keine Anlage in Österreich).

Stand: 16.06.2017

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