Verschiedene Reinigungsutensilien in bunten Farben auf einem Holzuntergrund, Vogelperspektive
© photka | stock.adobe.com

Kunststoffabfälle mit Flammschutzmittel

Notifizierung bei mehr als 50 ppm Flammhemmer

Lesedauer: 1 Minute

Das Lebensministerium hat das Merkblatt "Grenzüberschreitende Verbringung und ordnungsgemäße Behandlung von Kunststoffabfälle mit verbotenen polybromierten Flammhemmern (PBDE, PBB)“ veröffentlicht.

Bei Überschreiten von mehr als 50 ppm (Grenzwert aus Basler Konvention) können Kunststoffabfälle, die Flammhemmer aufweisen (zB aus PC-Gehäusen, TV-Gehäusen) nicht mehr als eine Abfallfraktion der Grünen Liste gemäß EU-Abfallverbringungsverordnung verbracht werden. Im Bundesabfallwirtschaftsplan sind auch noch die "Leitlinien zur Verbringung“ zu beachten. Nur bei tatsächlicher kontinuierlicher Bestimmung des Gesamtbromgehaltes können flammhemmend ausgestattete Kunststoffabfälle verbracht werden.

Eine stoffliche Verwertung im Elektroniksektor ist bei Überschreiten des Grenzwert aus der ROHS-Richtlinie (mehr als 0,1% Summe aller PBDE und PBB) verboten. Bei anderen Verwertungsoptionen sind insbesondere noch Vorgaben der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, der POP-Verordnung oder der REACH-Verordnung zu beachten. 

Stand: 06.06.2019