Änderung der Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV-Novelle POP
BGBl. II Nr. 223/2023
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Die Novelle dient der Umsetzung der EU-Pop-Verordnung bzw. erforderlichen Rechtsanpassungen und Klarstellungen in der Abfallnachweisverordnung 2012.
Mit der ANV-Novelle POP werden umgesetzt:
- Anpassungen der Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht für Abfallersterzeuger und nicht-abfallbilanzpflichtige Abfallsammler/Abfallbehandler an das AWG.
- Anwendung der Begleitscheinbestimmungen des AWGs und der EU-POP-Verordnung bei Übergaben sowie Beförderungen von (gefährlichen und nicht gefährlichen) POP-Abfällen. Die Regelungen zum Begleitscheinverfahren werden um die notwendigen Vorgaben für POP-Abfälle ergänzt. Auch für nicht gefährliche POP-Abfälle ist ein Begleitschein zu verwenden sowie generelle Kennzeichnung von POP-Abfällen im Begleitschein in einem eigenen Feld.
- Sprachliche Gleichziehung der im AWG 2002 bereits geregelten Vorgaben betreffend Aufzeichnungspflichten (z.B. hinsichtlich erlaubnisfreier Rücknehmer, die Abfälle zur Wiederverwendung vorbereiten) mit dem Text der ANV 2012, um Widersprüche zum Gesetzestext zu vermeiden.
- Veröffentlichung eines überarbeiteten Begleitscheins unter Berücksichtigung von POP-Abfällen.
Die ANV-Novelle POP tritt mit 31. Juli 2023 in Kraft.
Links
- BGBl. II Nr. 223/2023 – ANV-Novelle POP
Weitere Informationen
- Abfallwirtschaftsgesetz (konsolidierte Fassung)
- EU-POP-Verordnung
- Abfallnachweisverordnung (konsolidierte Fassung)
- Abfallnachweisverordnung 2012 ab 31. Juli 2023
- WKO-Servicedokument Abfallwirtschaft im Betrieb
- USP – Gefährliche Abfälle und POP-Abfälle − Begleitscheinerstellung
- Informationsblatt – POP-Abfälle auf Baustellen
Stand: 17.07.2023