Eine Person in orange-reflektierender Jacke und blauer Hose zieht eine orange Mülltonne hinter sich her. Hinter der Person steht ein Müllauto
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Neue EU-Abfallverbringungsverordnung

Aktualisierung der Verbringungsverfahren vor dem Hintergrund der Ziele der Kreislaufwirtschaft

Lesedauer: 3 Minuten

Am 30. April 2024 wurde im Amtsblatt L die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kundgemacht.

Die Verordnung zielt darauf ab, die Verbringungsverfahren vor dem Hintergrund der Ziele der Kreislaufwirtschaft zu aktualisieren. Die Verbringung problematischer Abfälle in Länder außerhalb der EU wird reduziert sowie die Durchsetzung durch stringente Vorgaben erschwert. Weiters wird das Datenmanagement verbessert. Dazu werden neue bzw. überarbeitete Verfahren und Kontrollregelungen mittels delegierter Rechtsakte festgelegt, um die Nutzung von Abfällen in einer Kreislaufwirtschaft innerhalb der EU zu fördern und um sicherzustellen, dass die internationale Verbringung von Abfällen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Empfängerland darstellt.

Systematischer Aufbau der Abfallverbringungsverordnung

Relevante Änderungen der Verordnung

  • Neu ist das Verbot für die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der EU. Eine Ausnahme vom Verbot besteht, wenn nach vorheriger schriftlicher Notifizierung eine Zustimmung bzw. Genehmigung erteilt wurde.
  • Die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU ist auch weiterhin nach einem weniger strikten Verfahren (Artikel 18), aber mit neuen Verpflichtungen und Fristen, möglich. Die Ausnahme für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für Experimente bestimmt sind, wurde auf bis zu 250 kg Abfallmenge angehoben (Art. 4).
  • Die Vorschriften für die Ausfuhr von nicht-gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Länder wurden verschärft. Für bestimmte nicht-gefährliche Abfälle und Gemische zur Verwertung ist die Verbringung nur in solche Nicht-OECD-Länder erlaubt, die ihre Zustimmung erteilen und die Kriterien für eine umweltverträgliche Behandlung dieser Abfälle erfüllen.
  • Eingeführt wurde ein Verbot für die Ausfuhr nicht-gefährlicher Kunststoffabfälle (B3011) in Nicht-OECD-Staaten. Der Export von nicht-gefährlichen Kunststoffabfällen (B3011) wird mit 26. November 2026 verboten. Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten können Nicht-OECD-Staaten einen Antrag an die EU-Kommission stellen, in dem sie sich bereit erklären, diese Altkunststoffe einzuführen und entsprechend zu behandeln.
  • Der Export von Kunststoffabfällen in OECD-Länder unterliegt zukünftig strengeren Regeln durch die Verpflichtung zur Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
  • Eingeführt wird eine Auditverpflichtung für Exporte aus der EU. Bei Verbringungen zur Verwertung aus der EU muss die Verwertungsanlage im Empfängerland davor einem Audit gemäß Artikel 46 unterzogen worden sein.
  • Mit einem verbesserten Datenmanagement und einer besseren Kooperation beim Vollzug sollen illegale Abfallverbringungen hintan gehalten werden. Der Austausch von Informationen und Daten über die Verbringung von Abfällen wird über eine zentrale elektronische Schnittstelle erfolgen. Mit Einrichtung einer Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung (Artikel 66) soll es zu einem verbesserten Vollzug und der Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen kommen.

Mit 9. Dezember 2024 wurde eine Berichtigung  (ABl. L, 2024/90786, 9.12.2024) zur Abfallverbringungsverordnung (2024/1157/§U) veröffentlicht.  

Die Berichtigungen betreffen Artikel 79 Abs. 3 (Änderung von Anhang IIIA durch die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte) und Anhang VII Feld 12 (Erklärung des Veranlassers der Abfallverbringung und des Abfallerzeugers).

Der neue Eintrag in Feld 12 lautet:

„Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst, und des Abfallerzeugers (9) : Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger und gegebenenfalls dem Betreiber der Anlage wirksame schriftliche vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden und dass jegliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort gemäß Artikel 4 Absatz 5 bereitgestellt wurde. …“

(Anmerkungen: Die geänderte Passage wurde mit Unterstreichung markiert.)

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt L kundgemacht und tritt mit 20. Mai 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Mai 2026.  

Gesonderter Geltungsbeginn besteht für

  1. Artikel 83 Nummern 4, 5 und 6 gelten ab dem 20. August 2020;
  2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absätze 2 und 5, Artikel 29 Absätze 3 und 6, Artikel 31, die Artikel 41 bis 43, Artikel 45, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 61 Absatz 7, Artikel 66, die Artikel 79 bis 82 sowie Artikel 83 Nummern 1 bis 3 gelten ab dem 20. Mai 2024;
  3. Artikel 39 Ziffer 1 Buchstabe d gilt ab dem 21. November 2026;
  4. Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 40, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und die Artikel 46 und 47 gelten ab dem 21. Mai 2027, mit Ausnahme von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b, der ab dem 21. Mai 2026 gilt;
  5. Artikel 73 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Stand: 10.12.2024

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