Abfallende feuerfeste Abfälle
Erleichterung der Kreislaufführung feuerfester Abfälle
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Die Verordnung nennt Bedingungen für ein vorzeitiges Abfallende bei feuerfesten Abfällen (Recycling-Refractories).
Bei Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Behandlung sowie die Qualitätssicherung, welche in Anhang 1 näher spezifiziert sind, kann der Abfallbesitzer das Abfallende für feuerfesten Werkstoffe (Recycling-Refractories-RCR), die aus feuerfesten Abfällen hergestellt worden sind, erklären.
Zu erfüllen sind insbesondere:
- Meldepflichten, Abfallbilanz, Aufbewahrungspflichten
- Probenahmeplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung (ÖNORM EN ISO 1927-2 bzw. Deponieverordnung 2008) sowie Dokumentation
- Bezeichnungsvorgaben, verpflichtete Verwendung vorgegebener Spezifikationen (EDM)
- Nachweise für Bauprodukte (Konformitätserklärung)
- Verwendungsvorgaben
- Bekanntgabe der Abnehmer
- Qualitätsmanagementsystem ÖNORM EN ISO 9001 oder ÖNROM EN ISO 14001
Die Verordnung wurde am 10. April 2014 kundgemacht und tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft. Analysen zu bestimmten Parametern dürfen nur noch bis 31. Dezember 2025 von nicht dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden.
Betroffen sind alle Erzeuger von feuerfesten Werkstoffen, Abfallsammler und -behandler und Baubetriebe.
Links
- BGBL. II Nr. 100/2024 − Abfallende von feuerfesten Abfällen
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Deponieverordnung 2008
- ÖNORM EN ISO 1927-2
- ÖNORM EN ISO 9001
- ÖNORM EN ISO 14001
Stand: 16.04.2024