Meldung vom Anfall von Lebensmittelabfällen und Weitergabe von Lebensmittelspenden
Meldetools am EDM-Portal
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Mit BGBl. I Nr. 66/2023 wurden im § 11a AWG 2002 neue Meldepflichten für bestimmte Lebensmittelunternehmen eingeführt.
Zu melden sind nun Daten zur
- Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
- Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen
Die Meldungen sind pro Kalenderquartal über das EDM-Portal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats abzugeben.
Betroffen sind Lebensmitteleinzelhändler, mit einer Verkaufsfläche über 400 m2 bzw. mit mindestens 5 Filialen sowie buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler.
Am EDM-Portal wurde die Applikation "Lebensmittelweitergabe" freigeschalten. Details dazu entnehmen Sie den Release Notes bzw. den Informationen samt Merkblatt zur EDM-Registrierung. Auch am USP ist eine Information zur Meldepflicht über Entsorgung und Weitergabe von Lebensmitteln zu finden.
Die erste Meldung hätte bis spätestens 10. Februar 2024 für das 4. Quartal 2023 erfolgen müssen. Diese kann nun nachgeholt werden.
Hinweis: Gemäß EU-Vorgaben bzw. Änderungsvorhaben (z.B. Änderung der AbfallRL) werden zukünftig Meldepflichten auf allen Stufen der Lebensmittelkette erfolgen.
Links
- BGBl. I Nr. 66/2023 – Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
- AWG 2002 – konsolidierte Fassung
- EU-Abfallrichtlinie
- Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG
- BMK-Strategie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen