AWG-Novelle Digitalisierung
Bestimmungen zum Einwegpfand, Digitalisierung in der Abfallwirtschaft etc.
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Mit 17. Juli 2024 wurde die AWG-Novelle Digitalisierung veröffentlicht. Sie betrifft alle Unternehmen, die von abfallrechtlichen Vorschriften betroffen sind.
Die wesentlichen Bestimmungen der AWG-Novelle Digitalisierung
- Bestimmungen zum Einwegpfand, wie die Festlegung der betroffenen Gebindegrößen und die Zentrale Stelle (Aufsicht), Verpflichtungen wie Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte) und Meldepflichten der Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen
- Digitalisierung in der Abfallwirtschaft
- Elektronische Antragseingabe zum Berufsrecht Abfallsammlung und -behandlung
- effizientere Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register
- Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren
- Verankerung von SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein
- Aufbewahrung von personenbezogenen Daten für längstens sieben Jahre in Verbindung mit Abfallfalltransporten auf Schiene
- Klarstellung bzgl. der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen, damit Einklang mit dem UVP-G besteht
- Anpassungen im § 48 Abs. 4 bei der Ausnahme für Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie (Diese Bestimmung tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Bodenaushubdeponien spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.)
- Parteistellung für Gemeinde im vereinfachten Verfahren für Bodenaushubdeponien
- Erstellung von Gutachten für Pauschalen zur Abgeltung der Transportkosten und der Verwaltungskosten der Übergabestellen bei gewerblichen Verpackungen
- Pönalien bei (falscher/unzureichender) Lizenzierung, nun bei monetärer Unterschreitung statt bei prozentualer Tarifkategorieabweichung
- Anstelle von Amtssachverständigen können zukünftig auch geeignete Prüforgane Überprüfungen/Kontrollen gemäß § 75 Abs. 2 durchführen.
Die AWG-Novelle Digitalisierung tritt großteils mit 18. Juli 2024 in Kraft. § 14c Abs. 4 (Verpflichtungen der zentralen Stelle) tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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Stand: 19.07.2024