Person mit Kappe, Brille, Handschuhen, in Schutzkleidung und mit Atemschutzmaske steht an Fließband mit Abfällen und greift danach, im Hintergrund Holzwand mit Fenstern, davor stehen Abfalltonnen.
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AWG-Novelle Digitalisierung

Bestimmungen zum Einwegpfand, Digitalisierung in der Abfallwirtschaft etc.

Lesedauer: 1 Minute

Mit 17. Juli 2024 wurde die AWG-Novelle Digitalisierung veröffentlicht. Sie betrifft alle Unternehmen, die von abfallrechtlichen Vorschriften betroffen sind.

Die wesentlichen Bestimmungen der AWG-Novelle Digitalisierung

  • Bestimmungen zum Einwegpfand, wie die Festlegung der betroffenen Gebindegrößen und die Zentrale Stelle (Aufsicht), Verpflichtungen wie Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungs­zwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte) und Meldepflichten der Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen
  • Digitalisierung in der Abfallwirtschaft
  • Elektronische Antragseingabe zum Berufsrecht Abfallsammlung und -behandlung
  • effizientere Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register
  • Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren
  • Verankerung von SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein
  • Aufbewahrung von personenbezogenen Daten für längstens sieben Jahre in Verbindung mit Abfallfalltransporten auf Schiene
  • Klarstellung bzgl. der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen, damit Einklang mit dem UVP-G besteht
  • Anpassungen im § 48 Abs. 4 bei der Ausnahme für Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie (Diese Bestimmung tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Bodenaushubdeponien spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.)
  • Parteistellung für Gemeinde im vereinfachten Verfahren für Bodenaushubdeponien
  • Erstellung von Gutachten für Pauschalen zur Abgeltung der Transportkosten und der Verwaltungs­kosten der Übergabestellen bei gewerblichen Verpackungen
  • Pönalien bei (falscher/unzureichender) Lizenzierung, nun bei monetärer Unterschreitung statt bei prozentualer Tarifkategorieabweichung
  • Anstelle von Amtssachverständigen können zukünftig auch geeignete Prüforgane Überprüfungen/Kontrollen gemäß § 75 Abs. 2 durchführen. 

Die AWG-Novelle Digitalisierung tritt großteils mit 18. Juli 2024 in Kraft. § 14c Abs. 4 (Verpflichtungen der zentralen Stelle) tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand: 19.07.2024

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