Wasserkraftwerk mit stürzendem Wasser, im Hintergrund Landschaft mit grünen Wiesen und Hügeln voller Bäume
© Stefan Fürtbauer, JvM | WKO

Wassernutzung

Genehmigungsverfahren

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Grundsätzlich ist gemäß § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG, BGBl. Nr. 1959/215 idgF.) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde zuständig. In einigen im Gesetz aufgezählten Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann (§ 99 WRG) sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 100 WRG) Genehmigungsbehörde erster Instanz.

Größere Vorhaben im Bereich der Wasserwirtschaft sind darüber hinaus von der Landesregierung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 idgF.) zu unterziehen.

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit den in § 103 Abs 1 WRG festgelegten Unterlagen zu versehen.

Die Behörde hat zunächst unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Überprüfung des Vorhabens durchzuführen (§ 104 WRG). Zu beachten ist nunmehr auch § 104a WRG. Gemäß § 104a WRG ist jedenfalls bei Vorhaben,

  • bei welchen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes,
  • eines guten ökologischen Zustands oder
  • mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers sowie
  • durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers

zu rechnen ist, eine vorläufige Überprüfung gemäß § 104 WRG durchzuführen. Wenn dem Projekt offenkundig gravierende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wasserrechtsbehörde den Antrag ohne Verhandlung bescheidförmig abweisen (§ 106 WRG).

Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt (§ 107 Abs 2 WRG). Für die mündliche Verhandlung sind der Antragsteller, die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen sowie Wasser- und Fischereiberechtigte persönlich zu laden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung entsprechend § 41 AVG öffentlich kundzumachen.

In den §§ 114 und 115 WRG ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Anzeigeverfahren) geregelt. § 115 WRG sieht das Anzeigeverfahren für bestimmte Anlagenänderungen, wie z.B. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, vor. Gemäß diesem Verfahren sind Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn, unter Anschluss der notwendigen Projektunterlagen (§ 103 WRG), anzuzeigen. Die Bewilligung gilt in einem solchen Fall als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen drei Monaten schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist (§ 114 Abs 3 WRG).

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Behörde schriftlich (Bescheid) über den Genehmigungsantrag. Im Genehmigungsbescheid sind allenfalls erforderliche Auflagen anzuführen.

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in den §§ 12 und 13 iVm § 32 Abs 6 WRG geregelt. Diese umfassen insbesondere

  • das öffentliche Interesse,
  • bestehende Rechte,
  • den Bedarf des Bewerbers sowie
  • Restwassermengen zur Erhaltung eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers.

Darüber hinaus müssen wasserwirtschaftliche Maßnahmen den Umweltzielen der §§ 30a ff WRG entsprechen. Insbesondere darf durch diese Maßnahmen der Gewässerzustand nicht verschlechtert werden. Ein Abweichen von den Umweltzielen ist unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 104a WRG möglich. Sollten Oberflächengewässer einen schlechteren als in § 30a WRG festgelegten Zielzustand aufweisen, so ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen die Erreichung dieses Zielzustandes als öffentliches Interesse anzustreben.

Parteistellung

Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind etwa

  • der Antragsteller,
  • Personen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen,
  • Personen, deren Rechte sonst berührt werden,
  • Fischereiberechtigte,
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und
  • nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.

Die Parteien verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben (§ 42 Abs 1 AVG). Eine Partei hat jedoch nur Anspruch auf Wahrung der in ihrem Interesse im WRG erlassenen Schutznormen. Die Parteien sind daher nicht berufen, die von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 105 WRG geltend zu machen.

Gegen im Wasserrechtsverfahren erlassene Bescheide der Wasserrechtsbehörden Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann und Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft steht den Parteien das Beschwerderecht an das jeweilige Landesverwaltungsgericht zu.

Danach besteht für die Parteien die Möglichkeit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu erheben.

Nachträgliche Auflagen

Gem. § 21 a WRG kann die Behörde rechtskräftige Bewilligungen abändern, sofern öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig sein.

Überwachung

Die erfolgte Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat sich sodann von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen (§ 121 Abs 1 WRG).

Stand: 13.02.2020

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